- Kreditnehmereinheit
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Kreditnehmereinheit ist ein Begriff aus dem Kreditwesen, mit dem die gesetzlich vorgeschriebene Zusammenfassung von eigentlich rechtlich und/oder wirtschaftlich voneinander unabhängigen Kreditnehmern bei einem Kreditinstitut bankintern zu einem einzigen, hypothetischen Kreditnehmer beschrieben wird.
Inhaltsverzeichnis
Ziele
Ziel der mehrstufigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen ist die Vermeidung von Risikokonzentrationen (Klumpenrisiko) bei Krediten an Kreditnehmer, die durch rechtliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen deshalb eine Zusammenfassung dieser Kreditnehmer zu einem hypothetischen einheitlichen Kreditnehmer, damit das gesamte kumulierte Kreditrisiko für ein Kreditinstitut sichtbar wird und somit einheitlich den Melde- und Anzeigepflichten unterworfen werden kann. Mit der – bankinternen – Zusammenfassung der einzelnen Kredite zu einem einheitlichen Kredit soll der Gefahr begegnet werden, dass aus der möglichen Zahlungsschwierigkeit eines Kreditnehmers wegen seiner rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Beziehung zu anderen Kreditnehmern auch diese kausal in Zahlungsschwierigkeiten geraten könnten und sich damit das Kreditinstitut gleich mehreren Kreditrisiken gegenüber sieht. Diese Zusammenfassung verhindert die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Kreditnehmers, weil wegen der Kreditnehmerbeziehungen eine konsolidierte Betrachtung erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
Die Zusammenfassung mehrerer Kreditnehmer zu einem einheitlichen Kreditnehmer wird auf zwei Ebenen vorgeschrieben. Seit dem CRD-Umsetzungsgesetz unterscheidet der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG zwischen Einheiten, die für Zwecke der §§ 10, 13-18 KWG zu bilden sind und „Risikoeinheiten“, die nur für Zwecke der §§ 10, 13, 15-18 KWG zu bilden sind. Das im Rahmen der fünften KWG-Novelle verlautbarte Schreiben der BaFin zu Risikoeinheiten[1] ist durch den Rundschreibenentwurf der BaFin vom 17. Januar 2011 überholt.
Kreditwesengesetz
Die einzelnen Kreditvorschriften des KWG können von Kreditinstituten nur dann beachtet werden, wenn der Umfang des Begriffs „Kreditnehmer“ geklärt ist. Dieser Begriff wird in § 4 GroMiKV definiert, während das KWG auf die „Kreditnehmereinheit“ eingeht. Zentrale Regelungsnorm hierfür ist § 19 Abs. 2 KWG. Hauptanliegen dieser Bestimmung ist, dass Kredite an eigentlich rechtlich und/oder wirtschaftlich selbständige natürliche oder juristische Personen von einem Kreditinstitut als ein Kreditnehmer zusammengefasst werden müssen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei werden insbesondere zwei Merkmale verwendet, nämlich einerseits der „beherrschende Einfluss“ aus dem Konzernrecht und andererseits die begründete Vermutung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit (Risikoeinheit).
- Dazu übernimmt das KWG zunächst den aktienrechtlichen Konzernbegriff nach § 18 AktG. Werden bei einem Kreditinstitut demnach Kredite an verschiedene Unternehmen gewährt, die alle demselben Konzern angehören, so sind diese Kredite zusammenzufassen, und der Konzern wird als ein Kreditnehmer fingiert (§ 19 Abs. 2 Satz 1 KWG). Ausnahmen sind lediglich Kredite an deutsche Gebietskörperschaften, Europäische Gemeinschaften, ausländische Zentralregierungen sowie an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die gemäß Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung „Null“ bekanntgegeben worden ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 KWG). Allerdings lässt § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG neben dem aktienrechtlichen Beherrschungsbegriff auch Raum für andere Beherrschungsbegriffe. So liegt laut Monatsbericht der Bundesbank vom September 2010[2] auch eine Beherrschung im Sinne des § 19 Abs. 2 KWG vor, wenn ein Unternehmen an einer Zweckgesellschaft über die Mehrheit der Chancen und Risiken nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB verfügt.
- Außerhalb der Beherrschung gibt es noch rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen, die das KWG ebenfalls zu einer Kreditnehmereinheit zusammengefasst wissen will. Kredite an Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften und an deren persönlich haftende Gesellschafter sowie Kredite an Partnerschaften und deren Partner sind ebenfalls zusammenzufassen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 KWG). Damit wird erreicht, dass Unternehmen jeweils mit ihren persönlich haftenden Gesellschaftern als eine Kreditnehmereinheit gesehen werden, weil Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens durch die (unbegrenzte) Haftungsfunktion seines Gesellschafters auch auf diesen übergreifen könnten. das Gesetz lässt hierbei keine Ausnahme zu.
Eine Zusammenfassung zum einheitlichen Kreditnehmer wird darüber hinaus bankaufsichtlich auch bei bei natürlichen Personen vorgenommen, während im Konzernrecht die Beherrschung durch ein Unternehmen erforderlich ist.
Ehegatten
Allein die Ehegatteneigenschaft rechtfertigt keine Zusammenfassung zu einer Kreditnehmereinheit, da ansonsten die Ehe gegenüber anderen Lebensformen benachteiligt würde. Ehegatten, aber auch sonstige Kreditnehmer wie z. B. Familienangehörige oder sonstige Gesellschafter können konzernrechtlich als ein herrschendes Unternehmen gelten, wenn von ihnen eine unternehmerische Tätigkeit ausgeht. Eine in der Vergangenheit gemeinsam betriebene Unternehmenspolitik lässt der BGH nämlich als ausreichend sichere Grundlage für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft von Ehegatten oder Familienangehörigen genügen.[3] Anhaltspunkte für eine gemeinsam betriebene Unternehmenspolitik können Einigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sein, wonach Abstimmungen mit Stimmenmehrheit angestrebt werden. Bei der Haftung eines Ehegatten für den Kredit des anderen kann alleine die Tatsache der Ehe nicht zur Kreditnehmer-Zusammenfassung führen, allerdings kann die Haftung die Bildung einer Risikoeinheit nach § 19 Abs. 2 Satz 6 KWG zur Folge haben.
Risikoeinheiten
Risikoeinheiten nach § 19 Abs. 2 Satz 6 KWG sind nach der neuen Auslegung der Aufsicht, die mit Rundschreibenentwurf vom 17. Januar 2011 gegenüber den Kreditinstituten bekannt gegeben wurde und damit die CEBS-„guidelines on the implementation of the revised large exposure regime“ vom 11. Dezember 2009 umsetzte, bei folgenden wirtschaftlichen Abhängigkeiten zu bilden: Kreditbeziehungen (Darlehen, Beteiligungen, Bürgschaften, gemeinsame Haftungen bei Darlehen), Lieferantenabhängigkeit, Abnehmerabhängigkeit, Vermieterabhängigkeiten, gemeinsame Refinanzierungsquellen (wie es insbesondere bei Zweckgesellschaften vorkommt - Beispiel IKB-Pleite). Eine Risikoeinheit ist jedoch nur zu bilden, wenn die Insolvenz des einen Kreditnehmers mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Insolvenz des anderen Kreditnehmers führen würde. Auch findet nach § 19 Abs. 2 Satz 5 KWG sowie den o.g. CEBS-guidelines keine Kumulation der Beherrschungstatbestände nach Satz 1 mit dem Tatbestand der Risikoeinheit nach Satz 6 statt.
Solvabilitätsverordnung
Aufgrund der Novellierung der Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes deckt sich nun der Begriff der Kreditnehmereinheit materiell auch mit dem in der SolvV genannten Begriff der Schuldnergesamtheit. In § 4 SolvV wird zunächst angeordnet, dass Kreditinstitute ihre Risikopositionen eindeutig zu bestimmen haben. Dann wird in § 4 Abs. 8 SolvV konkret verlangt, dass Kreditinstitute diejenigen Kreditnehmer zusammenzufassen haben, bei denen eine Person auf eine andere Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder wenn Zahlungsschwierigkeiten eines Kreditnehmers kausal auch Zahlungsschwierigkeiten bei anderen Kreditnehmern auslösen würden. Die Schuldnergesamtheit ist in der SolvV insbesondere für die Berechnung der sogenannten Retailgrenze (1 Mio. Euro) nach § 25 Abs. 10 SolvV von Bedeutung. Diese Retailkredite dürfen nach § 34 SolvV im Kreditrisikostandardansatz mit 75 % gewichtet werden.
Resultat der Zusammenfassung
Die Zusammenfassung aller Kredite an verschiedene Kreditnehmer, die als Kreditnehmereinheit anzusehen sind, geschieht bankintern und entfaltet bedingt auch Außenwirkung zu den betroffenen Kreditnehmern, da beispielsweise im Meldewesen nach § 14 KWG in der Rückmeldung auch Kreditnehmereinheiten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG zurückgemeldet werden. Weiter addieren sich durch die geforderte bankinterne Zusammenfassung die Kreditbeträge einzelner Kreditnehmer zu einem höheren Gesamtkreditbetrag der Gruppe. Diese Zusammenfassungen verhindern, dass die zu einer einheitlichen Risikogruppe gehörenden Kreditnehmer nicht als Einzelrisiko betrachtet, sondern als Gesamtrisiko klassifiziert und limitiert werden. Durch die additive Zusammenfassung einzelner Kredite zu einem höheren Gesamtkreditbetrag werden die Limite, Anzeige- und Beschlussfassungspflichten für Großkredite (§ 13 KWG), die Anzeigegrenzen für Millionenkredite (§ 14 KWG) und der Umfang möglicher Organkredite (§ 15 KWG) schneller erreicht als bei ihrer isolierten Betrachtung. Auch die Bagatellgrenze für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Kreditwürdigkeitsprüfung wird durch die additive Zusammenfassung schneller überschritten, zudem wird ggf. die Organkrediteigenschaft nach § 15 KWG ausgelöst.
Diese Sichtweise soll den betroffenen Kreditinstituten und der Bankenaufsicht eine genauere Beurteilung der Risikokonzentrationen mit einzelnen Kreditnehmern ermöglichen, die untereinander positiv korrelieren und ist auch für eine moderne Portfoliosteuerung mittels Risikomodellen eine grundlegende Voraussetzung zur Messung von Kreditrisiken. Während beim Tatbestand der Beherrschung die Beherrschungsmöglichkeit ausreicht, genügt beim Tatbestand der Risikoeinheit eine positive Korrelation nicht; vielmehr muss bei der Risikoeinheit eine erhebliche Insolvenzgefahr bestehen.
Weblinks
- Kreditwesengesetz gesetze-im-internet.de (PDF)
- Aktiengesetz
- Rundschreiben 3/97 BaFin
- Monatsbericht der Bundesbank: BilMoG aus Sicht der Bankenaufsicht (PDF)
Literatur
- Nikolaus Demmelmair: Die Großkredit-, Millionenkredit-, und Organkreditvorschriften. 6. Auflage 2011, Sparkassenverlag, ISBN 978-3-09-305663-5
- Beck, Samm, Kokemoor: Gesetz über das Kreditwesen. KWG Kommentar mit Materialien und ergänzenden Vorschriften. C.F. Müller, Heidelberg [Loseblattsammlung, 149. Aktualisierung Dezember 2010], ISBN 978-3-8114-5670-9
Einzelnachweise
- ↑ Rundschreiben Bundesbank 3/97 vom 24. Februar 1997 (PDF)
- ↑ Deutsche Bundesbank, Monatsbericht September 2010, S. 62 f. (PDF)
- ↑ BGH WM 1992, 270
Kategorien:- Bankwesen
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