Korporationsgemeinde

Korporationsgemeinde
Eidgenössisches Wappen
Gemeinde in der Schweiz

Eine Korporationsgemeinde (auch Korporationsbürgergemeinde oder kurz: Korporation) ist eine rechtliche Besonderheit in Kantonen der Zentralschweiz und dem Kanton Glarus.

Die Korporationsgemeinde ist eine reine Personengesellschaft öffentlich-rechtlichen Charakters, die über kein Territorium, jedoch meist über Grundbesitz verfügt und nach moderner Rechtsauffassung auch der allgemeinen Wohlfahrt förderlich sein soll.

Die Bürger der Korporationsgemeinde werden Gemeinder genannt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage in den einzelnen Kantonen

Kanton Zug

§ 73 KV-ZG erklärt das Wesen einer Korporationsgemeinde am besten:

  • Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde (§ 73 Abs. 1)
  • Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen. (§ 73 Abs. 2)

Kanton Uri

Art. 72 Abs. 1 KV-UR erklärt die Korporationen Uri und Ursern zu selbständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Art. 19, 73 und 118 bestätigen den Korporationen ihre Autonomie in Festlegung des Stimm- und Wahlrechts, der Finanzen und der Verwaltung; Art. 32 gesteht ihnen das Enteignungsrecht zu; Art. 57 bestätigt ihnen ihre bisherigen Rechte im Bergrecht (unter anderem die Erteilung von Strahlerrechten). Moderne Anschauungen fliessen in Art. 74 ein: Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen – wobei Art. 107 es den Korporationen wiederum überlässt, ihre Aufgaben selbst zu bestimmen.

Kanton Luzern

§ 75 KV-LU hebt den Rechtsstatus hervor: Korporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften nach kantonalem Recht. Das Gesetz regelt das Nähere.

Kanton Schwyz

Art. 75 KV-SZ besagt:

  • Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts. (Art. 75 Abs. 1)
  • Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet. (Art. 75 Abs. 2)
  • Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese selbständig. (Art. 75 Abs. 3)

Kanton Glarus

Art. 134 KV-GL unterstellt die Korporationsgemeinden der Aufsicht des Kantons, belässt ihnen aber sonst ihre Freiheiten:

  • Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes. (Art. 134 Abs. 1)
  • Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. (Art. 134 Abs. 2)
  • Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. (Art. 134 Abs. 3)

Kanton Obwalden

Art. 107 KV-OW garantiert den Bestand der Korporationen und hält über Rechtsstellung und Aufgaben fest:

  • Die bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt. (Art. 107 Abs. 1)
  • Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet. (Art. 107 Abs. 2)
  • Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens, insbesondere bei Veräusserung von Grundbesitz, sind die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung des Gemeinwesens anzustreben. (Art. 107 Abs. 3)
  • Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des Kantonsrates. (Art. 107 Abs. 4)

Kanton Nidwalden

Ähnlich wie im Kanton Glarus sind in Art. 91 KV-NW Bestand und Befugnisse der Korporationsgemeinde dem Kanton unterstellt:

  • Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates. (Art. 91 Abs. 1)
  • Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet. (Art. 91 Abs. 2)

Art. 56 KV-NW regelt interne Korporationsangelegenheiten wie folgt:

  • Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen. (Art. 56 Abs. 1)
  • Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu. (Art. 56 Abs. 2)

Siehe auch


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