Krankenhausfinanzierungsgesetz
- Krankenhausfinanzierungsgesetz
-
Basisdaten |
Titel: |
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze |
Kurztitel: |
Krankenhausfinanzierungsgesetz |
Abkürzung: |
KHG |
Art: |
Bundesgesetz |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: |
Verwaltungsrecht, Gesundheitsrecht, Sozialrecht |
Fundstellennachweis: |
2126-9 |
Ursprüngliche Fassung vom: |
29. Juni 1972
(BGBl. I S. 1009) |
Inkrafttreten am: |
1. Januar 1972 |
Neubekanntmachung vom: |
10. April 1991 (BGBl. I S. 886) |
Letzte Änderung durch: |
Artikel 1 G vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 534) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
25. März 2009
(Art. 5 G vom 17. März 2009) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) hat den Zweck, Krankenhäuser wirtschaftlich zu sichern, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Krankenhäuser sollen dabei leistungsfähig sein und eigenverantwortlich wirtschaften. Das Gesetz soll zudem zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Insbesondere wird gegenwärtig über das KHG die Umstellung der Krankenhausbehandlungen von der Finanzierung über Tagessätze zu Fallpauschalen mittels Klassifikation in Diagnosebezogene Fallgruppen (DRG, Diagnosis Related Groups) geregelt.
Das KHG findet jedoch keine Anwendung auf:
Siehe auch
Weblinks
|
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
Kategorien:
- Rechtsquelle (Deutschland)
- Krankenhauswesen
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