Kur

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Eine Kur, heute in der Regel "Rehabilitationsmaßnahme" genannt, soll der Vorsorge dienen, der Stärkung einer (geschwächten) Gesundheit oder der Unterstützung der Genesung bei Krankheiten und Leiden verschiedenster Arten in dafür vorgesehenen Institutionen bzw. Kliniken, Kurorten oder auch Heilbädern.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Aus den einschlägigen Gesetzen wurde der Begriff „Kur“ weitgehend eliminiert; lediglich in den Beihilfevorschriften und den Versicherungsbedingungen privater Krankenversicherer und einigen anderen Regelungen findet er sich noch.
Im Kurortegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wird definiert: „Eine Kur dient durch wiederholte Anwendung vorwiegend natürlicher Heilmittel nach einem ärztlichen Plan der Gesunderhaltung oder Genesung des Menschen; in der Regel ist sie mit einem Ortswechsel verbunden.“ Oft haben Kurorte, die sich in der Regel auch in landschaftlich reizvoller Lage befinden, eigene Quellen mit Heilwasser und sind mit vielfältigen Möglichkeiten ausgestattet, einen Patienten wieder gesunden zu lassen. Die Grundlage für Rehabiliationsmaßnahmen bei gesetzlich Kranken- oder Rentenversicherten ist das SGB IX, das IX. Buch des Sozialgesetzbuches, überschrieben mit „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“.
Im § 6 SGB IX finden sich die einzelnen Rehabilitationsträger. Die beiden größten Rehabilitationsträger für gesetzlich Versicherte sind die Deutsche Rentenversicherung (SGB VI) und die Krankenkassen (SGB V).

Kurarten

Eine Kur kann in Deutschland von einer gesetzlichen Krankenkasse bezuschusst werden.
Daneben gibt es Mutter-Kind-Kuren sowie „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation“. Letztere dienen häufig der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Deshalb ist der Hauptkostenträger hier die gesetzliche Rentenversicherung.
Für Menschen, die nicht (mehr) im Arbeitsleben stehen, übernehmen in der Regel die Krankenkassen die jeweiligen Massnahmekosten, es können aber auch andere Rehabilitationsträger (zum Beispiel die Arbeitsverwaltung) zuständig sein.

Eine besondere Form der Kur ist die so genannte Anschlussheilbehandlung (AHB) direkt nach einem Krankenhaus-Aufenthalt. Sehr oft werden Anschlussheilbehandlungen nach Operationen verordnet, damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erleichtert wird. Es ist dabei üblich, dass die Krankenversicherungen - so auch die Beihilfe für Beamte - verlangen, dass die AHB innerhalb von zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen wird. Da die Krankenversicherungen auf der anderen Seite voraussetzen, dass die Heilmaßnahme schriftlich genehmigt werden muss, um finanziert zu werden, erweist sich dieser Zeitraum oft als sehr eng. Voraussetzung für eine AHB ist die Verordnung des behandelnden Arztes im vorher besuchten Krankenhaus. Dessen ausführliche schriftliche Begründung ist dem Antrag an die Krankenkasse bzw. Beihilfestelle beizufügen. Viele Krankenhäuser verfügen über Sozialarbeiter, die für diese organisatorische Abwicklung der Beantragung und Genehmigung der AHB zuständig sind. Der Patient selbst oder Angehörige können sich ebenfalls mit dem Ziel, eine AHB zu bekommen, an den Sozialarbeiter wenden.

Geschichte

Schon im Mittelalter gab es Kurorte. Heilende Quellen und dergleichen sollten die Menschen damals von ihren Leiden befreien. Auch war das Tote Meer schon zu Jesu Zeiten ein beliebter Ort für Wohlhabende, welche die wohltuende Kraft des salzigen Wassers zu schätzen wussten.

Weblinks

Siehe auch


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Synonyme:

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