Entgeltersatzleistung

Entgeltersatzleistung

Entgeltersatzleistungen (früher Lohnersatzleistungen) werden von den Trägern der Sozialversicherung zum Ausgleich ausgefallenen Einkommens (in der Regel Arbeitsentgelt, zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit) gewährt.

Inhaltsverzeichnis

Entgeltersatzleistungen in Deutschland

Elterngeld

nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BFH-Beschluss vom 21. September 2009, VI B 31/09)

Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge

nach dem Altersteilzeitgesetz oder beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 28 EStG)

Gesetzliche Krankenversicherung

  • Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder medizinischer Rehabilitation zu Lasten der Krankenkasse nach Wegfall der Entgeltfortzahlung
  • Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 Bstb. d EStG)

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Arbeitslosenversicherung

Entgeltersatzleistungen nach § 116 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) sind:

  1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
  2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
  3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  4. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalles (Kurzarbeit) einen Entgeltausfall haben, und - als Sonderform des Kurzarbeitergeldes - das Saison-Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen, sie infolge eines witterungs- oder wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall haben.
  5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten.
  6. dem Lebensunterhalt dienende Leistungen (§ 10 SGB III) und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Entgeltsicherung) für ältere Arbeitnehmer (§ 421 j SGB III) durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 3 Nr. 2 EStG)

Ob Entgeltersatzleistungen bezogen worden sind, ist zum Beispiel auch für die Frage von Bedeutung, ob Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss besteht.

Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen werden rentenrechtlich als Beitragszeiten berücksichtigt. Entgeltersatzleistungen unterliegen in der Regel dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.

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