Landesjugendamt

Landesjugendamt

Die Landesjugendämter sind in der Struktur der Jugendhilfe in Deutschland überörtliche Träger der Jugendhilfe. Die Landesjugendämter können beim Land (z. B. in Bayern) oder bei den Kommunen (z. B. in NRW die Landschaftsverbände) angesiedelt sein. Die Landesjugendämter sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zusammengeschlossen.

Staatliche Aufgaben für die eigentlich das Landesjugendamt zuständig wäre, können auch an bestimmte Institutionen übertragen werden. So ist z. B. in Bayern der Bayerischer Jugendring (BJR) als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit entsprechenden Aufgaben (z. B. der finanziellen Förderung der Jugendarbeit aus den Mitteln des Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung) betraut. Daraus ergibt sich ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Jugendring und Staat, das sich u. a. in der Rechtsaufsicht des Bayerischen Kultusministeriums über den BJR widerspiegelt.

Aufgaben

Aufgaben von Landesjugendämtern sind gesetzlich (im SGB VIII) ausdrücklich geregelt. Dazu gehören:

  1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII
  2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige
  3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten
  4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
  5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfen nach den §§ 32 bis 35 a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a)
  7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung
  8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe
  9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3) soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt
  10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54)

Weblinks


Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Landesjugendamt — Behörde der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. auch ⇡ Kinder und Jugendhilfegesetz …   Lexikon der Economics

  • LJugA — Landesjugendamt EN Land youth welfare office …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • ZBFS — Logo des ZBFS Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) wurde zum 1. August 2005 im Rahmen der Verwaltungsreform in Bayern geschaffen. Es ist eine zentrale Landesbehörde mit Sitz in Bayreuth und Regionalstellen in Augsburg, Bayreuth,… …   Deutsch Wikipedia

  • Westfalen-Lippe — Wappen Deutschlandkarte Basisdaten Bundesland …   Deutsch Wikipedia

  • Landschaftsverband Westfalen-Lippe — Wappen Deutschlandkarte Basisdaten Bundesland …   Deutsch Wikipedia

  • Zentrum Bayern Familie und Soziales — – ZBFS – Staatliche Ebene Freistaat Bayern Aufsichtsbehörde(n) Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen …   Deutsch Wikipedia

  • BAGLJÄ — Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) ist der Zusammenschluss der 17 Landesjugendämter im Bundesgebiet, die in ihrem jeweiligen Einzugsbereich überörtliche Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben… …   Deutsch Wikipedia

  • Gerhab — Unter Vormundschaft versteht man a) die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (das so genannte Mündel), der die Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für deren Vermögen b) im Mittelalter den Kirchenvorstand (die Vormünder)… …   Deutsch Wikipedia

  • Heinrich Eisenbarth — (* 7. Juli 1884 in Koblenz; † 1. August 1950 in Hamburg) war ein Hamburger Bürgerschaftsabgeordneter und Senator (SPD). Eisenbarth verbrachte seine Schul und Lehrzeit in Koblenz. In den folgenden Jahren arbeitete er als Tischler und ließ sich in… …   Deutsch Wikipedia

  • KVJS — Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden Württemberg (KVJS) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder des Verbandes sind alle 44 Stadt und Landkreise Baden Württembergs. Die kommunale Behörde ist überörtlicher Träger der… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”