- Landratsamt
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Das Landratsamt ist in einigen Ländern Deutschlands die Bezeichnung für die Verwaltung wie auch das Verwaltungsgebäude eines Landkreises, in den anderen Ländern gibt es an Stelle dessen die Kreisverwaltung und das Kreishaus. Der Sammelbegriff für diese Dienststellen lautet Kreisverwaltungsbehörde.
Das Landratsamt bzw. die Kreisverwaltung ist in den meisten Ländern Deutschlands sowohl kommunale Selbstverwaltungsbehörde als auch untere staatliche Verwaltungsbehörde, es/sie hat also eine Doppelfunktion. Im Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde hat der Kreistag kein Mitspracherecht. Hier gilt die staatliche Verwaltungshierarchie, das Landratsamt mit dem Landrat an der Spitze ist hier an die Weisungen der vorgesetzten Staatsbehörden (Bezirksregierungen und Ministerien) gebunden. (Man spricht insoweit von einer Organleihe, weil der Landrat, eigentlich Organ des Kreises, vom Land "entliehen" wird, um staatliche Verwaltung durchzuführen.)
In den Ländern mit Vollkommunalisierung werden die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde als übertragene Aufgaben vom Landkreis wahrgenommen. Hierdurch erhalten die demokratischen Gremien des Landkreises die Richtlinienkompetenz. Der Einfluss der staatlichen Mittel- und Oberbehörden wird auf die Rechts- und Fachaufsicht beschränkt.
Als staatliche Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt in manchen Ländern z. B. zuständig für
- Öffentlicher Gesundheitsdienst
- Baugenehmigungen
- Führerscheine und Kfz-Zulassung
- Gaststättenerlaubnisse
- Lebensmittelüberwachung
- Katasterwesen
- Kommunalaufsicht
- Umweltschutz
- Jugendhilfe (außer bei eigenverantwortlichen Städten)
Als Kreisbehörde ist sie eigenverantwortlich zuständig für die Abwicklung der laufenden Verwaltung, z. B. für:
- Aufgaben als Schulträger
- Öffentlicher Personennahverkehr
- Abfallwirtschaft
- Krankenhäuser als Träger oder Aufsichtsbehörde
Siehe auch
Kategorien:- Kommunalrecht (Deutschland)
- Kommunalpolitik (Deutschland)
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