- Lenkungsabgabe
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Lenkungsabgabe oder auch Lenkungssteuer ist eine Abgabe, die als Hauptzweck nicht die Erzielung von Einnahmen hat, sondern in erster Linie das Ziel verfolgt, das Verhalten der Abgabepflichtigen in eine bestimmte, vom Gesetzgeber gewünschte Richtung zu lenken. Der Begriff ist nicht scharf abgrenzbar, weil viele Steuergesetze durch ihre Ausgestaltung eine Verhaltslenkung bewirken, die nicht immer ausdrücklich angestrebt ist (Ausweichreaktionen). Die Pigou-Steuer ist ein Unterfall der Lenkungsabgaben bei negativen externen Effekten.
Beispiel einer Lenkungssteuer ist die Kraftfahrzeugsteuer. Sie ist so ausgestaltet, dass ein Anreiz geboten wird, bei der Neuanschaffung eines Autos ein möglichst schadstoffarmes Modell auszuwählen. Autos mit hohem Schadstoffausstoß hingegen werden auch hoch besteuert.
Rechtlich ist inzwischen auch durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass der Zweck der Einnahmeerzielung hinter dem Zweck der Verhaltslenkung zurücktreten darf. Die Einnahmeerzielung kann so lange Nebenzweck sein, wie überhaupt noch eine objektive Ertragsrelevanz der Norm besteht. Das bedeutet, so lange auf jeden Fall mit einem Steueraufkommen gerechnet werden kann, bleibt die Steuereigenschaft erhalten und der Lenkungszweck gerechtfertigt.
Der Erfolg beim Lenkungszweck ist bei einer Lenkungssteuer mit einem Misserfolg beim Einnahmeerzielungszweck verbunden. Das Steueraufkommen sinkt, wenn die Steuerpflichtigen sich wie gewünscht verhalten. So ging beispielsweise der Zigarettenkonsum in Deutschland nach der Erhöhung der Tabaksteuer im März 2004 vorübergehend deutlich zurück. Es gibt aber auch Lenkungsabgaben, wie z.B. die VOC-Abgabe in der Schweiz, deren Ertrag vollumfänglich an die Bevölkerung verteilt wird. In diesem Fall fällt der Einnahmeerzielungszweck weg. Idealziel einer Rückvergütung ist die Schaffung von positiven Anreizen: man belohnt Leute, die sich im gewünschten Sinne verhalten.
Lenkungssteuern werden oft auch als steuerliche Subventionen bezeichnet. Ob diese Bezeichnung sinnvoll ist, hängt davon ab, ob man darunter nur direkte Transfers öffentlicher Mittel an Private versteht oder auch den Verzicht des Staates auf Einnahmen. Im offiziellen Sprachgebrauch der Bundesregierung werden solche Einnahmeverzichte als "subventionsähnliche Tatbestände" bezeichnet.[1]
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