Einnahmen

Einnahmen

Einnahme ist ein Fachbegriff aus dem kaufmännischen Kameralistik und dem Steuerrecht, der allgemein den Zugang von Zahlungsmitteln (Kameralistik) oder Nettogeldvermögen (Betriebswirtschaftslehre, Steuerrecht) bezeichnet. Entgegen dem umgangssprachlichen Gebrauch muss hier jedoch genauer abgegrenzt werden.

Inhaltsverzeichnis

In der Betriebswirtschaftslehre

Aufwand Ertrag Kosten Leistung Erlös Ausgabe Einnahme Auszahlung Einzahlung Gesamtvermögen betriebsnotwendiges Vermögen Geldvermögen Kasse
Abgrenzung der Grundbegriffe des betriebswirtschaftlichen Gesamtvermögens, des betriebsnotwendigen Vermögens, des Geldvermögens und der Kasse.[1]

Eine Einnahme im betriebswirtschaftlichen Sinn erhöht das Nettogeldvermögen eines Unternehmens. Einnahmen setzen sich zusammen aus den Einzahlungen, den Zugängen von kurzfristigen Forderungen (einschließlich Wertpapiere) und den Abgängen von kurzfristigen Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen). Das Gegenteil einer Einnahme ist eine Ausgabe.

  • Eine Einnahme muss nicht gleichzeitig eine Einzahlung sein. Wird eine Rechnung fakturiert, erhöht sich das Geldvermögen durch die entstehende Forderung, der Zahlungsmittelbestand erhöht sich nicht.
  • Eine Einnahme muss auch nicht zu einem Ertrag führen. Leistet etwa ein Gesellschafter eine Bankeinlage, ist dies als externe Kapitalerhöhung zu werten.

Siehe auch

Im Haushaltsrecht

  • "Ausgaben" im Sinne des Haushaltsrechts sind in der Betriebswirtschaftslehre "Auszahlungen"
  • "Einnahmen" im Sinne des Haushaltsrechts sind in der Betriebswirtschaftslehre "Einzahlungen"

Im Steuerrecht

In Deutschland sind nach dem Einkommensteuergesetz Einnahmen, alle Güter die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten zufließen. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Einnahmen, die zu keiner Einkunftsart gehören oder oder einkommensteuerfrei sind:

  • Lotteriegewinne
  • Erbschaften oder Schenkungen

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Sönke Peters, Rolf Brühl, Johannes N. Stelling: Betriebswirtschaftslehre. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2005, ISBN 3486576852 (Google Books). 

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