- Anrechnungsmethode
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Die Anrechnungsmethode ist eine Methode Doppelbesteuerung von ausländischen Einkünften zu vermeiden oder zu reduzieren. Sie ist durch § 34c Abs. 1 EStG geregelt.
Nach dieser Methode wird die auf ausländische Einkünfte entfallende entrichtete ausländische Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet, d.h. die zu bezahlende Steuer wird um diesen Betrag reduziert. Dieses Verfahren ermöglicht außerhalb der Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens in den meisten Fällen die größtmögliche Steuerentlastung. Unter manchen Umständen ist aber das Abzugsverfahren günstiger: dabei wird die ausländische Steuer von den Einkünften abgezogen.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die im Ausland Steuern auf ausländische Einkünfte (§ 34d EStG) gezahlt haben, können diese auf die deutsche Steuer anrechnen, soweit die gezahlte Steuer einer deutschen Steuer entspricht.
Diese Möglichkeit der Minderung einer Doppelbesteuerung besteht sowohl für ausländische Einkünfte aus Ländern mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen hat, als auch für solche mit denen eines besteht, soweit diese Methode im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist.
Höchstauswirkung
Um dem Steuerpflichtigen nicht mehr Steuer anzurechnen, als in Deutschland auf diese Einkünfte entfällt, ist eine Höchstbetragsberechnung durchzuführen. Der Höchstbetrag ermittelt sich aus dem Anteil der ausländischen Einkünfte an der Summe der Einkünfte, zum Beispiel 10 %, angewandt auf die anfallende deutsche Einkommensteuer.
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- ( Ausländische Einkünfte / Summe der Einkünfte ) x deutsche Steuer = Höchstbetrag
Beispiele
In den folgende Beispielen unterstellen wir ausländische Einkünfte in Höhe von 1.000 €, worauf 300 € ausländische Steuer entrichtet wurden. Diese Einkünfte würden auch deutsche Einkommensteuer auslösen; je nach dem wie hoch diese Steuer wäre, kann die Anrechnungsmethode oder das Abzugsverfahren günstiger sein. Die Gesamtbelastung wegen dieser Einkünften ist allen drei Fällen gleich mit der Belastung wenn man nur die jeweils höhere Steuer bezahlen würde.
Beispiel 1: deutsche Steuer höher
Falls die ausgelöste deutsche Steuer 410 € betrüge, wäre sie nicht niedriger als die entrichteten 300 €, und man könnte diese 300 € voll anrechnen. Das Ergebnis wäre eine Entlastung von 300 € auf die deutsche Steuer, und eine Gesamtbelastung von 410 €, davon 110 € in Deutschland. Die Gesamtbelastung wäre somit identisch mit einer reinen Belastung mit der höheren, deutschen Steuer.
Beispiel 2: deutsche Steuer niedriger
Falls die ausgelöste deutsche Steuer 250 € betrüge, wäre sie niedriger als die entrichteten 300 €, und man könnte diese 300 € nur bis auf 0 € anrechnen, d. h. man darf nur 250 € anrechnen. Das Ergebnis wäre eine Entlastung von 250 € auf die deutsche Steuer, und eine Gesamtbelastung von 300 €, ausschließlich im Ausland. Die Gesamtbelastung wäre somit identisch mit einer reinen Belastung mit der höheren, ausländischen Steuer. Allerdings sollte in diesem Fall das Abzugsverfahren geprüft werden, es könnte gegebenenfalls ein besseres Ergebnis bieten.
Beispiel 3: keine deutsche Steuer
Falls keine deutsche Einkommensteuer ausgelöst würde, könnte man die ausländische Steuer gar nicht anrechnen. Das Ergebnis wäre keine Entlastung auf die deutsche Steuer, und immer noch eine Gesamtbelastung von 300 €, ausschließlich im Ausland. Auch in diesem Fall wäre die Gesamtbelastung identisch mit der ausländischen Steuer. Allerdings sollte in diesem Fall das Abzugsverfahren geprüft werden, es könnte gegebenenfalls ein besseres Ergebnis bieten.
Siehe auch
- Abzugsverfahren für ausländische Einkünfte
- Ausländische Einkünfte
- Doppelbesteuerung
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Einkommensteuer (Deutschland)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
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