- Einkommensteuerermittlung
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Die Ermittlung der Einkommensteuer erfolgt in Deutschland nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Aufbau. Dieser Artikel soll es ermöglichen, die einzelnen Teilbereiche (die schon bei Wikipedia erfasst sind) in ihrem Zusammenhang zu sehen.
Inhaltsverzeichnis
Persönliche Verhältnisse
Die Einkommensteuerermittlung basiert unter anderem auf den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen
Steuerpflicht
- unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
- allgemein beschränkte Einkommensteuerpflicht
- erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht
Veranlagung und Tarif
- Einzelveranlagung (§ 25 EStG)
- Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)
- Getrennte Veranlagung (§ 26a EStG)
- Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG)
Kinder
Kind im Sinne der Einkommensteuer /(§ 32 Abs. 1 und 2 EStG)
- Leibliches Kind
- Adoptivkind
- Pflegekind (wenn die Bande zu den leiblichen Eltern zerrissen sind)
Altersgrenzen (§ 32 Abs. 3 bis 5 EStG)
- bis unter 18 Jahre
- ab 18 bis unter 21 Jahre
- ab 18 bis unter 25 Jahre
- ab 21 bzw. 25 Jahre
Summe der Einkünfte
Die Summe der Einkünfte ergibt sich aus der Summe unten genannter Einkünfte. Nicht zu verwechseln mit dem Begriff Summe der positiven Einkünfte und positive Summe der Einkünfte.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13, 13a, 14, 14a EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15, 16, 17 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Sonstige Einkünfte (§ 22 mit 23 EStG)
- aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG)
- aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)
- aus Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften § 22 Nr. 2 mit 23 EStG
- Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) - (zum Beispiel Vermietung beweglicher Gegenstände)
- Abgeordnetenbezüge (u.ä.) (§ 22 Nr. 4 EStG)
- Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (u.ä.) (§ 22 Nr. 5 EStG)
Gesamtbetrag der Einkünfte
Die Summe der Einkünfte wird vermindert um
- Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
Einkommen
Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird verringert um
- Verlustabzug (10 d EStG)
- Sonderausgaben (10 bis 10c EStG)
- Außergewöhnliche Belastungen (33 bis 33b EStG)
- steuerliche Förderung für bestimmte selbstgenutzte Wohnungen (§ 10f EStG)
zu versteuerndes Einkommen
Vom Einkommen gehen ab
- Freibleibender Betrag bis 410, für Arbeitnehmer mit Härteausgleich bis 820, für Nichtarbeitseinkünfte (§ 46 Abs. 5 EStG mit 70 EStDV)
- Kinderfreibetrag und Freibetrag Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (§ 32 EStG), wenn günstiger (§ 31 Satz 4 EStG) als Kindergeld (62,63,66 EStG)
festzusetzende Einkommensteuer
Die tarifliche Einkommensteuer errechnet sich aus dem zu versteuernden Einkommen, mit Hilfe des Einkommensteuertarifs. Diese wird vermindert um die Steuerabzüge
- entrichtete ausländische Einkommensteuer (soweit das Anrechnungsverfahren greift) (§ 34c Abs. 2 und 3 mit 34d EStG)
- pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer (3,8faches des Gewerbesteuermessbetrags bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften; bis 2007 1,8faches) (§ 35 Abs. 1 EStG)
- 50 Prozent der Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien aus bis 1.650 (bei Zusammenveranlagung 3.300) (§ 34g EStG)
- 50 Prozent der Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen aus bis 1.650 (bei Zusammenveranlagung 3.300) (§ 34g EStG)
- Steuerabzug für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
erhöht um
- Kindergeld, wenn die Freibeträge (siehe oben) günstiger sind
Steuerschuld
Die festzusetzende Einkommensteuer wird vermindert um
- festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen
- einbehaltene Lohnsteuer
- einbehaltene Kapitalertrag und zinsabschlagsteuer
Ist die Steuerschuld negativ entsteht ein Erstattungsanspruch
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