Pauschalisierungsmethode

Pauschalisierungsmethode

Doppelbesteuerung tritt ein, wenn bei Transaktionen gemäß den Regelungen des Steuerrechts bereits besteuerte Einkünfte erneut besteuert werden.

Eine grenzüberschreitende Doppelbesteuerung sollte im Sinne eines möglichst wenig verzerrenden (d.h. investitionsneutralen) Steuerrechts vermieden werden, da im Falle ihres Auftretens Investitionsentscheidungen beeinflusst werden können.

Unterschieden wird zwischen rechtlicher (oder juristischer) und faktischer (oder wirtschaftlicher) Doppelbesteuerung.

Inhaltsverzeichnis

Internationale Doppelbesteuerung

Von einer rechtlichen oder juristischen Doppelbesteuerung im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen spricht man, wenn die Steuersubjekte, die Steuerobjekte und die Besteuerungszeiträume identisch sind und die verschiedenen Hoheitsträger eine gleichartige Steuer einziehen. Bei der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung kommt es nicht darauf an, ob die Steuerpflichtigen identisch sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Gewinne einer ausländischen Kapitalgesellschaft an einen inländischen Anteilseigner ausgeschüttet werden und eine Besteuerung sowohl bei der ausländischen Kapitalgesellschaft als auch bei dem inländischen Anteilseigner erfolgt.

Das Problem der Doppelbesteuerung resultiert aus folgendem Sachverhalt: Staaten knüpfen bei der Erhebung ihrer Steuern einerseits an die Ansässigkeit von natürlichen und juristischen Personen (Welteinkommensprinzip) und andererseits an die wirtschaftlichen Vorgänge, die in ihrem Gebiet passieren (Quellenlandprinzip).

Unilaterale Maßnahmen

Unilateral wird die Doppelbesteuerung vermieden, sobald ein Staat seinen Steueranspruch zurücknimmt.

Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland kennt die Anrechnungs- und die Abzugsmethode. Bei der Anrechnungsmethode wird die ausländische Steuer auf die korrespondierende inländische Steuer angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG), während bei der Abzugsmethode die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte entweder auf Antrag (§ 34c Abs. 2 EStG) oder von Amts wegen (§ 34c Abs. 3 EStG) abgezogen werden. Darüber hinaus können die auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Steuern auch erlassen oder pauschaliert werden, sofern dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder eine Anrechnung besonders schwierig ist (§ 34c Abs. 5 EStG).

Bilaterale Maßnahmen

Auf bilateraler Ebene wird die angestrebte Vermeidung von Doppelbesteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Grundlage hierfür ist das OECD-Musterabkommen. In einzelnen Abkommen wird virtuelle Doppelbesteuerung, die zum Entstehen weißer (unbesteuerter) Einkünfte führen würde, durch Subject-to-tax-Klauseln verhindert.

Multilaterale Maßnahmen

Darüber hinaus gibt es auch multinationale Bemühungen, Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ein Beispiel hierfür ist etwa das Abkommen zwischen den nordischen Staaten (Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden) von 1983 (revidiert 1996)[1] oder das Abkommen der UNESCO zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Literatururheberrechten von 1979.[2] Für die Besteuerung der Einkünfte von NATO-Soldaten und deren Angehörigen gibt es im NATO-Truppenstatut ausführliche Regelungen.

Sonstiges

Besondere Regelungen bestehen zwischen Mitgliedern des Europäischen Binnenmarktes, hier sind nationale und grenzüberschreitende Sachverhalte – von Ausnahmen abgesehen – im Sinne der Kapitalverkehrsfreiheit gleich zu behandeln.

Wird derselbe steuerliche Sachverhalt auf lediglich nationaler Ebene zweimal besteuert, ist dies eine Doppelbelastung.

Siehe auch

Quellen

  1. Avtal mellan de nordiska länderna för att undvika dubbelbeskattning beträffande skatter på inkomst och på förmögenhet
  2. Multilateral Convention for the Avoidance of Double Taxation of Copyright Royalties, with model bilateral agreement and additional Protocol
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