Lichterführung

Lichterführung
Steuerbordlaterne

Die Lichterführung definiert die Positionslichter der Wasserfahrzeuge, die diese in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang führen müssen. Wenn es die Sichtverhältnisse erforden, muss diese Lichterführung auch in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gesetzt werden. Dabei werden von den Verkehrsteilnehmern Bordlichter in einer bestimmten Anordnung, Farbe und in speziellen Fällen auch Lichterscheinungen wie Funkellichter gezeigt. In gewissen Fällen ist auch das Führen sogenannter Signalkörper am Tag vorgeschrieben. Da sie ähnlichen Zwecken dienen wie die Lichter, werden sie ebenfalls in diesem Artikel aufgeführt.

Die Lichterführung ist für die Navigation in der Schifffahrt bedeutsam und dient vor allem der Verhütung von Havarien. Sie ist international in den Kollisionsverhütungsregeln (KVR) festgeschrieben.

Inhaltsverzeichnis

Arten von Lichtern

Anordung der grundsätzlichen Positionslichter

Die Lichterführung der Fahrzeuge ist international einheitlich. Folgende Lichterarten sind definiert:

  • Topplicht: Weißes Licht über der Längsachse des Fahrzeugs, das über einen Horizontbogen von 225°, jeweils 112.5° nach jeder Seite, sichtbar sein muss. Da das Topplicht nur von Schiffen gezeigt wird, die unter Motor fahren, ist es auch als Dampferlicht bekannt.
  • Seitenlichter: Ein rotes Seitenlicht an Backbord, ein grünes Seitenlicht an Steuerbord, die jeweils 112.5° nach jeder Seite sichtbar sein müssen.
  • Hecklicht: Ein weißes Licht, das so nah als möglich am Heck des Schiffes befestigt sein muss. Es muss auf einem Horizontbogen von 135° erscheinen, 67.5° nach jeder Seite.
  • Schlepplicht: Entspricht einem Hecklicht, ist aber Gelb.
  • Rundumlicht: Ein über den ganzen Horizontbogen sichtbares Licht.
  • Funkellicht: Ein blinkendes Licht mit mindestens 120 Blitzen in der Minute. Funkellichter sind wie Rundumlichter immer über den ganzen Horizontbogen sichtbar.

Das Führen weiterer Lichter ist nur gestattet, wenn sie zum einen nicht mit den vorgeschriebenen Lichtern gemäß der Kollisionsverhütungsregeln verwechselt werden können und zum anderen nicht den Ausguck blenden.

Zweck der Lichterführung

Die Lichterführung sagt anderen:

  • die Fahrtrichtung eines entgegenkommenden anderen Schiffes,
  • die Charkteristik eines Wasserfahrzeuges oder eines Verbandes an (Länge, Taucher, Behördenfahrzeug im Einsatz),
  • ob das Schiff gerade unter Motor oder unter Segeln fährt,
  • die Manövrierunfähigkeit.

Stärke der Lichter

Die vorgeschriebene Lichtstärke der einzelnen Lichter ist von der Größe des Fahrzeugs abhängig. Die Lichtstärke wird definiert über die Tragweite der Lichter, also aus welcher Distanz die Lichter bei durchschnittlichen Sichtbedingungen erkennbar sein müssen.

  1. Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge:
    • Topplicht, 6 Seemeilen
    • Seitenlichter, 3 Seemeilen
    • Hecklicht 3 Seemeilen
    • Schlepplicht, 3 Seemeilen
    • weiße, rote, grüne oder gelbe Rundumlichter, 3 Seemeilen.
  2. Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge:
    • Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen
    • Seitenlichter, 2 Seemeilen
    • Hecklicht, 2 Seemeilen
    • Schlepplicht, 2 Seemeilen
    • weiße, rote, grüne oder gelbe Rundumlichter, 2 Seemeilen.
  3. Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge:
    • Topplicht, 2 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen
    • Seitenlichter, 1 Seemeile
    • Hecklicht, 2 Seemeilen
    • Schlepplicht, 2 Seemeilen
    • weiße, rote, grüne oder gelbe Rundumlichter, 2 Seemeilen.
  4. Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden:
    • weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

Lichterführung zur See

Ein Fahrzeug gilt als in Fahrt wenn es weder mittelbar noch unmittelbar festgemacht oder vor Anker liegt. Ein treibendes Fahrzeug ist also gemäß dieser Vorschrift ein Fahrzeug in Fahrt und muss die vorgeschriebenen Lichter führen (und ggf. entsprechend der Kollisionsverhütungsregeln ausweichen). Bei einigen Regeln ist aber explizit genannt, dass die Lichterführung nur gilt, wenn das Fahrzeug Fahrt durchs Wasser macht.

Die internationalen Vorschriften können lokal durch weitere Vorschriften ergänzt werden, in Deutschland etwa die Seeschiffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO). Die in eckigen Klammern stehenden Nummern geben die entsprechende Regel der KVR wieder.

Bezeichnung Bild Bemerkungen
Allgemeine Lichterführung von Maschinenfahrzeugen
Maschinenfahrzeug in Fahrt, länger als 50 m Nr Rule23a.gif [23] Allgemeine Regel für Maschinenfahrzeuge: Topplicht, Seitenlichter, Hecklicht und zweites Topplicht (höher als das erste) für Fahrzeuge über 50 m.
Maschinenfahrzeug in Fahrt, kürzer als 50 m Nr Rule23aPDV-U-u50.gif [23aII] Unter fünfzig Metern Länge genügt ein Topplicht.
Maschinenfahrzeug in Fahrt, kürzer als 12 m Nr Rule23c-PDV-u12m.gif [23dI_III] Ist das Schiff weniger als 12 m lang, dürfen Topplicht und Hecklicht in einem Rundumlicht zusammengefasst sein.
Maschinenfahrzeug in Fahrt, kürzer als 7 m Nr Rule23c-PDV-u7m.gif [23dII] Schiffe, die kürzer als 7 m sind, dürfen als einziges Licht ein weißes Rundumlicht zeigen.
Lichterführung für unmotorisierte Schiffe und Boote
Segelfahrzeug in Fahrt Nr Rule25a.gif
oder
Nr Rule25c.gif
[25a_c] Segelschiffe unter Segeln führen Seitenlichter und ein Hecklicht, aber kein Topplicht. Segelschiffe, die unter Motor fahren, gelten als Maschinenfahrzeuge und führen entsprechende Lichter – dies ist für die Bestimmung der Vortrittsberechtigung beim Begegnen mit anderen Schiffen wichtig, da Segelschiffe vor Maschinenfahrzeugen immer Vortritt haben.
Segelfahrzeug in Fahrt, kürzer als 20 m Nr Rule25b.gif [25b] Segelschiffe, die kürzer als 20 m sind, dürfen die drei Lichter in einer Dreifarbenlaterne am Masttop führen. Diese Kombination ist allerdings eher selten, da die Dreifarbenlaterne nicht mit einem Topplicht kombiniert werden kann, um dann unter Motor zu fahren.
Segelfahrzeug in Fahrt, mit Motorunterstützung am Tag Nr Rule25e.gif [25e] Segelschiffe, die mit gesetzten Segeln unter Motor fahren, zeigen am Vorschiff einen nach unten zeigenden Kegel.
Segelschiff unter 7 m Nr Rule25d.gif [25d] Segelschiffe unter 7 m Länge müssen keine Seitenlichter führen, es genügt, wenn sie eine weiße Handlampe griffbereit halten und bei Bedarf zeigen.
Ruderboot Nr Rule25d2.gif [25d] Ruderboote dürfen die gleichen Lichter wie Segelschiffe unter Segeln führen, typischerweise genügt ein weißes Handlicht.
Schleppzüge
Schleppfahrzeuge Nr Rule24a2.gif
Nr Rule24a.gif
[24a] Schleppfahrzeuge führen zusätzlich zu den normalen Positionslichtern ein zweites Topplicht und ein Schlepplicht über dem Hecklicht. Ist der Schleppzug länger als 200 m, führt der Schlepper drei Topplichter und einen Rhombus
Geschleppte Fahrzeuge Nr Rule24e.gif
Nr Rule24e2.gif
[24e] Das geschleppte Fahrzeug oder Gerät führt Seiten- und Hecklichter, aber kein Topplicht.
Lichter zur Signalisation von Manövrierbehinderungen
Trawler (Schleppnetzfischer) Nr Rule26b3.gif [26bIII] Zusätzlich zu den Positionslichtern werden ein grünes über einem weißen Rundumlicht geführt. Ohne Fahrt durchs Wasser entfallen die Positionslichter. Der Rhombus muss am Tag geführt werden.
Fischer ohne Schleppnetz Nr Rule26c.gif [26c]Der Rhombus (oder ein zusätzliches weißes Licht an der Wasserlinie) zeigt an, in welcher Richtung Fanggeräte mehr als 150 m ausgebracht sind
Manövrierunfähiges Fahrzeug Nr Rule27a.gif
Nr Rule27a2.gif
[27a] Zwei rote Lichter übereinander. Positionslichter nur, wenn das Fahrzeug Fahrt durchs Wasser macht, also nicht treibt. Andere Schiffe müssen manövrierunfähigen Schiffen ausweichen. Am Tag führen manövrierunfähige Fahrzeuge zwei Bälle übereinander. Das Anzeigen von Manövrierunfähigkeit ist kein Notsignal.
Manövrierbehindertes Fahrzeug (außer Minenräumer) Nr Rule27b.gif [27b] Rot-weiß-rote Lichter übereinander, Positionslichter, falls Fahrt durchs Wasser. Am Tag: Zwei Bälle und ein Rhombus. Diese Signale können etwa gesetzt werden, wenn sich ein großes Schiff in engem Fahrwasser bewegt und es dadurch in seiner Navigationsfähigkeit und seiner Fähigkeit, den Ausweichregeln nachzukommen, beeinträchtigt ist. Andere Schiffe weichen aus.
Manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten durchführt Nr Rule27dnew.gif [27d] Je zwei zusätzliche rote und grüne Lichter in der Breite des Geräts, im Mast rot-weiß-rot übereinander.
Taucharbeiten ausführendes Fahrzeug, das nicht alle vorgeschriebenen Lichter führen kann Nr Rule27e.gif
Nr Rule27e2.gif
[27e] Am Tag: Buchstabe „A“ des internationalen Flaggenalphabets, nachts zusätzlich rot-weiß-rot.
Minenräumer in Fahrt Nr Rule27f.gif [27f] Drei im Dreieck angeordnete grüne Lichter und drei im Dreieck angeordnete Bälle. Andere Fahrzeuge halten einen Abstand von mindestens 1000 m ein.
Tiefgangbehindertes Fahrzeug Nr Rule28.gif [28] Fahrzeuge, die sich aufgrund ihres Tiefgangs nur eingeschränkt bewegen können, setzen drei rote Lichter übereinander oder einen Zylinder.
Lotsenfahrzeug Nr Rule29a.gif [29] Fahrzeug, das einen Lotsen im Dienst an Bord hat.
Schiffe ohne Fahrt
Ankerlieger Nr Rule30a.gif [30a] Ein Schiff vor Anker setzt zwei weiße Rundumlichter, eines nahe dem Bug und eines nahe dem Heck und unter dem vorderen Licht. Am Tag setzt das Schiff einen schwarzen Ball. Schiffe, die länger als 100 m sind, müssen zusätzlich Decklichter eingeschaltet haben.
Ankerlieger unter fünfzig Metern Nr Rule30b.gif [30b] Unter fünfzig Metern Länge genügt ein weißes Rundumlicht, am Tag ein Ball. Schiffe unter 7 m Länge, die außerhalb von Engstellen oder Fahrwassern ankern, brauchen keine Lichter zu zeigen.
Fahrzeug, das auf Grund liegt Nr Rule30d.gif [30d] Nur Fahrzeuge über 12 m Länge: Drei rote Lichter übereinander, zusätzlich zu den Ankerlichtern.

Binnenschifffahrt

Die Lichterführung auf Binnengewässern ist national geregelt, entspricht aber in Deutschland, Österreich und der Schweiz weitgehend den internationalen Vorschriften, die lediglich um einige Vereinfachungen oder Spezialfälle ergänzt sind. Für Deutschland werden die entsprechenden Regeln in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) geregelt. Für internationale Gewässer wie z. B. den Bodensee gelten ebenfalls spezielle Verordnungen (Bodensee-Schifffahrtsordnung).

Folgende Ergänzungen sind üblich:

  • Behördenfahrzeuge im Einsatz (Polizei, Seerettung, Ölwehr etc.): Blaues Funkellicht zusätzlich zu den Navigationslichtern.
  • Ein Arbeitsgerät zeigt stillliegend an der für die Durchfahrt freien Seite zwei grüne, helle oder gewöhnliche Rundumlichter, und an der gesperrten Seite ein rotes Rundumlicht
  • Festgefahrene oder gesunkene Schiffe zeigen an der freien Seite rotes und weißes Rundumlicht und ein rotes Rundumlicht, wo die Durchfahrt verboten ist.
  • Manövrierunfähige Fahrzeuge zeigen ein rotes Licht, im unteren Halkreis geschwenkt.
  • Eine nicht freifahrende Fähre zeigt ein weißes Rundumlicht 5 m über der Einsenkungsmarke und ein grünes Rundumlicht 1 m darüber.
  • Schwimmkörper oder schwimmende Anlage: Von allen Seiten sichtbare weiße Rundumlichter in genügender Anzahl, um die Umrisse erkenntlich zu machen.

Literatur

Weblinks


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