- Sicherheitsausrüstung auf Sportbooten
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Die erforderliche Sicherheitsausrüstung auf Sportbooten ist vom Staat, in dem es registriert ist, vorgeschrieben. Die Vorschriften sind meistens von den zu befahrenden Gewässern (Binnenseen, Küstengebiete, Hochsee) und der Größe des Schiffes abhängig. Die bezeichneten Gegenstände müssen dauernd gebrauchsfertig an Bord mitgeführt werden. Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsausrüstung vollständig und einsatzbereit ist. Es ist in seinem eigenen Interesse, sich nicht auf die Angaben des Eigentümers zur Ausrüstung zu verlassen – dies gilt besonders bei Miet- oder Charterbooten. Auch die Crew sollte mit den Sicherheitsrichtlinien und den vorhandenen Hilfsmitteln vertraut gemacht werden.
Inhaltsverzeichnis
Benötigte Ausrüstungsgegenstände auf Binnenseen[1]
Für alle Schiffstypen
Es muss für jede sich an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel – in der Regel eine Rettungsweste – oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel – Rettungsboote oder Rettungsinseln – vorhanden sein.
Ruderboote
- Schöpfer oder Eimer („Pütz“)
- Horn oder Mundpfeife
Segelschiffe bis 15 m2 Segelfläche oder Motorschiffe mit 30 kW Antriebsleistung
- Eimer
- Horn oder Mundpfeife
- Notflagge, 60 x 60 cm, rot
- Bootshaken
- Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt werden kann
- Anker mit Trosse oder Kette (nicht für Segelschiffe unter 15m2 Segelfläche)
- Feuerlöscher, falls ein Einbaumotor vorhanden ist
- Löschdecke oder zweiter Feuerlöscher, falls eine Kochgelegenheit vorhanden ist
Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche
Zusätzlich:
- Tauwerk mit ausreichend Haltekraft zum Festmachen am Steg
- Rettungswurfgerät mit einer Wurfleine
Motorschiffe mit mehr als 30kW Antriebsleistung
Zusätzlich:
- Lenzpumpe
- Güterschiffe benötigen zusätzlich ein wirkungsvolles Schallgerät
Schiffe, die dem gewerbsmässigem Personentransport für weniger als 12 Personen dienen, benötigen ausserdem:
- einen Verbandskasten
- einen Kompass
- Ersatzlichter
Kompass oder Radar sind für Schiffe vorgeschrieben, die bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben) auslaufen wollen.
Lichterführung
Schiffe, die Nachts unterwegs sind, müssen in der Lage sein, die entsprechend der benötigten Lichterführung vorgeschriebenen Lichter zu setzen. Ein weißes, ruhendes Rundumlicht als Notlicht gehört zur Sicherheitsausrüstung. Es kann batteriebetrieben sein oder eine Petrol- oder Öllampe.
Ausrüstungsrichtlinien für Jachten unter Schweizer Flagge[2]
Die Ausrüstung einer Jacht muss mindestens folgende Dinge umfassen, um einen Flaggenschein[3] beantragen zu können:
Allgemeine Ausrüstung
- das für die Ausführung der Manöver erforderliche Material (Leinen, usw.) in Stärke und Anzahl je
nach Grösse, Typ und Fahrtgebiet des Schiffs
- zwei Anker und zwei Ankertrossen, wovon eine mit mind. 10 m Kette
- ein Schlepptross von mind. 5-facher Schiffslänge; sie kann als eine der Ankertrossen dienen
- zwei, bei über 24 m langen Schiffen drei voneinander unabhängige Lenzpumpen, wovon mindestens eine Handpumpe
- Ösfässer oder Pütz (Eimer) in genügender Anzahl
- ein Radarreflektor
- zwei wasserdichte Lampen mit Batterien, die sich zum Signalisieren eignen
- Havariewerkzeug: Dichtungsmaterial, Metallsäge, Beil, Messer, Hammer, Bolzenschneider usw.
- Notpinne, die auf dem Ruderstock angebracht werden kann
- Trinkwassernotvorrat in separatem Behälter von mind. 1,5 Liter pro Person
- Bordapotheke mit Anleitung
- für Schiffe ab 10 m Länge: ein Beiboot
- für Schiffe ab 12 m Gesamtlänge: ein Aushang gemäss Regel 9 der Anlage V zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) mit den anzuwendenden Vorschriften betreffend die Abfallentsorgung laut Regeln 3 und 5 der erwähnten Anlage.
- Zusätzliche allgemeine Ausrüstung für Segelschiffe
- Bugkorb und Seereling von mind. 0,60 m Höhe mit fest verankerten Stützen und 2 Drahtdurchzügen
- Sturmbesegelung
- schwarzer Kegel (Siehe Lichterführung, Hauptverwendungszweck: Signalisation, dass das Schiff trotz gesetzter Segel unter Maschine läuft)
- Steuerkompass mit fest eingerichteter Beleuchtung
- Peilkompass
- Log
- Barometer
- Handlot
- Uhr
- Logbuch
- Fernglas
- Radioempfänger für Wetterberichte (SSB)
- Seestrassenordnung
- Seekarten, Seehandbücher usw. für das vorgesehene Fahrtgebiet
Lichter, Schallsignale und Signalkörper gemäss Seestrassenordnung
- Positionslichter
- Ankerlicht
- Pfeife, Horn, Glocke (abhängig von der Schiffsgröße)
- zwei schwarze Bälle
- Notlaterne
Feuerschutz und Feuerbekämpfung
- mindestens zwei Handfeuerlöscher von mind. 2 kg der Löschklassen ABC
- fest eingebautes Feuerlöschsystem (Löschdecke, Feuerlöschpumpe und Verteiler oder CO2-Anlage) für über 24 m lange Schiffe
- Belüftungsvorrichtung für Motor-, el. Batterien- und Brennstofftankräume bei Schiffen mit Innenbordmotoren
Für den Einbau und Unterhalt von Flüssiggasanlagen sind die Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder die Vorschrift Nr. 2388 der Eidgenössischen Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) zu beachten.
Rettungsmittel
- zwei Rettungsringe eines anerkannten Typs, wovon einer mit selbstzündendem Licht; sie müssen mit dem Namen der Jacht versehen und in Greifnähe des Rudergängers angebracht sein.
- pro Person eine Rettungsweste eines anerkannten Typs (nach SOLAS oder EN396, EN399)
- pro Person ein Sicherheitsgurt eines anerkannten Typs
- eine oder mehrere aufblasbare Rettungsinseln von anerkanntem Typ oder ein starres Rettungsfloss gemäss SOLAS-Konvention (letzteres kommt nur für Schiffe ab 14 m Länge in Frage) mit einem Gesamtfassungsvermögen für alle Personen an Bord; die aufblasbaren Rettungsinseln sind periodisch (gemäss Vorschrift des Herstellers) durch eine spezialisierte Werkstätte prüfen zu lassen; die Rettungsinseln- und Flösse müssen folgende Mindestausrüstung enthalten:
- ein schwimmfähiger Wurfring mit mind. 30 m schwimmfähiger Leine
- ein wasserdichte elektrische Lampe, die sich zum Signalisieren eignet
- ein Messer
- ein Ösfass
- ein Seeanker (Treibanker)
- zwei Schwämme
- Flickzeug für die Luftkammern
- zwei Paddel
- eine Luftpumpe
- ein Büchsenöffner
- ein korrosionsbeständiger Messbecher
- 0,5 l Trinkwasser pro Person
- sechs Seekrankheitstabletten pro Person
- zwei Seenotraketen mit Fallschirm
- drei rote, automatische Handfeuerfackeln
- Apotheke für erste Hilfe
- Anleitung zum Überleben
Die Ausrüstung kann in einem separaten Behälter verpackt sein, welcher jedoch mit der Rettungsinsel verbunden sein muss.
Empfohlene Ergänzungsausrüstung für die Hochseefahrt (zusätzlich)
- 1 Liter Trinkwasser pro Person + 0,5 kg Notration (2'250 Cal oder 9,4 MJ) pro Person
- ein Satz Fischfanggerät
- Ersatzbatterien- + Birne für die Lampe
- drei rote, automatische Handfeuerfackeln
- ein oranges Rauchsignal l
- ein Signalisierspiegel
Notsignale
- vier Seenotraketen mit Fallschirm
- zwei orange Rauchsignale
- vier rote automatische Handfeuerfackeln
- Flaggen N und C
Zusätzlich empfohlen für die Hochseefahrt:
- Seenotfunkbaken (406-MHz EPIRB, Emergency Position Indicating Radio Beacons)
- zusätzliche Seenotraketen
- Zahlreiche Küstenstaaten verlangen Seefunk bei einem festen Liegeplatz
Einzelnachweise
- ↑ Gemäss Schweizerischer Binnenschifffahrtsverordnung, SR 747.201.1
- ↑ Schweizerisches Seeschifffahrtsamt: Ausrüstungsrichtlinien (Stand Oktober 2011)
- ↑ Hochseejachten und Kleinboote, Schweizerisches Seeschifffahrtsamt
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