Marschbefehl

Marschbefehl

Als Marschbefehl (MB) wird ein offizieller, militärischer Befehl bezeichnet, der einem oder mehreren Soldaten oder einer Einheit befiehlt, sich an eine bestimmte Position oder einen bestimmten Ort zu bewegen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Marschbefehl auch ein Antrag an den Bundestag bezeichnet, der militärische Einsätze (z. B. ISAF) genehmigt.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Der Marschbefehl wird wie alle Befehle von einem Vorgesetzten an die betreffenden Personen und Truppenteile ausgegeben. Er beinhaltet, je nach Armee, unterschiedliche Angaben, mindestens aber:

  • Startposition / Startort,
  • Zielposition / Zielort,
  • Zeitpunkt der Befehlsgebung,
  • Name der Einheit / der Person für den der Befehl bestimmt ist,
  • Name des Kommandanten, der den Befehl gegeben hat (ggf. mit Unterschrift).

Wird ein Soldat in Kriegszeiten ohne gültigen Marschbefehl und ohne Waffen in der Nähe der Front entdeckt, so kann das als Fahnenflucht ausgelegt werden. Besonders gegen Ende des Zweiten Weltkrieges wurden aus diesem Grund etwa 30.000 Wehrmachtssoldaten von den Standgerichten zum Tode verurteilt.

Bei einem Marschbefehl für einen KFZ-Marsch sollte enthalten sein:

1. Lage

  • Gefahren-/Schadenlage
  • Eigene Lage

2. Auftrag

  • Zuteilung, Unterstellung und Abgabe von Kräften
  • Erhaltener Auftrag

3. Durchführung

  • Sammelraum bzw. Ablaufpunkt (eventuell Einzelheiten über den Marsch der Einheiten oder Teileinheiten zum Ablaufpunkt)
  • Marschziel
  • Marschweg
  • Marschentfernung
  • Marschform
  • Marschfolge
  • Marschführer/-in
  • Führer/-in der Einzelgruppen
  • Schließender
  • Marschabstand
  • Fahrzeugabstand
  • Ablaufzeit
  • ggf. vordefinierte technische Halte

Marschbefehl als Einberufungsbefehl

Der Marschbefehl wird in vielen Ländern auch zusammen mit der Einberufung (als so genannter Einberufungsbefehl) zum Wehrdienst versendet.

Der Marschbefehl wird in Deutschland vom zuständigen Kreiswehrersatzamt per Einschreiben versendet, in Österreich von Militärkommando mit der normalen Post[1]. In Deutschland und Österreich gilt die Rechtspraxis, dass der Einberufungsbefehl nur wirksam ist, wenn er ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Situation in der Schweiz

In der Schweizer Armee gibt es den Persönlichen Marschbefehl[2], den offiziellen Befehl an den Angehörigen der Armee (AdA) zum Einrücken in den Militärdienst. Seit der Armee XXI (2004) lautet die offizielle Bezeichnung eigentlich Marschbefehlkarte (MBK), doch hat sich die kürzere, ältere Form gehalten.

In der Schweiz wird der MB vom Kommandanten der Einheit, des Stabes oder der Schule ausgestellt und an den Wehrpflichtigen versendet. Daneben sind für spezielle Dienste auch die Dienststellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zum Ausstellen von Marschbefehlen berechtigt.

Der Marschbefehl gilt während der ganzen Dienstzeit als Billett auf dem gesamten Bahnnetz der Schweiz, hat also während des Dienstes die Wirkung eines Generalabonnements (GA). Ohne Zusatzbewilligung, die nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt wird, sind allerdings nur Fahrten in Uniform gratis; immerhin gilt der Marschbefehl für Fahrten in zivil während seiner Gültigkeitsdauer (im allgemeinen Urlaub) als Halbtaxabonnement. Hingegen gibt es keine Einschränkungen mehr bezüglich Strecken. Bis zur Armee 95 (1995 in Kraft getretene Armeereform) mussten die AdA noch 5 Franken für eine Fahrt in den allgemeinen Urlaub bezahlen; damals war nur die Fahrt zum Einrückungsort und vom Entlassungsort nach Hause mit dem Marschbefehl gratis, und zwar nur auf dem direktesten Weg. Für AdA vom Rekruten bis und mit Unteroffizieren gilt der MB in der 2. Klasse, für Kader ab Höheren Unteroffizieren und für alle Offiziere in der 1. Klasse. Die im GA-Verbund vertretenen Verkehrsunternehmen erhalten von der Eidgenossenschaft bzw. dem VBS jährlich eine pauschale Abgeltung für die Beförderung der AdA mit MB.

Da der MB mit einfacher Post zugestellt wird, ist an sich der Erhalt oder Nichterhalt des MB weder beweisbar noch widerlegbar. Dies kann vom AdA indes keineswegs als Entschuldigung für ein Nichteinrücken dienen, weil alle AdA gesetzlich verpflichtet sind, sich von sich aus kundig zu machen, wann ein Militärdienst ansteht. In der Schweiz gibt es zusätzlich zum MB in jeder Gemeinde Aufgebotsplakate, auf denen die Einberufungen ersichtlich sind. Der AdA muss dazu nur seine Einteilung kennen, die in dessen Dienstbüchlein vermerkt ist.

Wird versehentlich oder aus Zeitgründen kein MB verschickt, muss der AdA also trotzdem einrücken. Da die Uniform ohne MB nur als Halbtaxabonnement gilt, muss in den öffentlichen Verkehrsmitteln diesfalls der halbe Tarif bezahlt werden. Gegen Vorlage der Billette werden dem AdA in diesem Fall die Kosten vom zuständigen Rechnungsführer der Einheit, des Stabes oder des Kurses jedoch voll umfänglich zurückerstattet.

Befehlsarten

Siehe auch: Befehlsarten

Rechtslage

Siehe auch: Rechtslage

Quellenangaben

  1. Erklärung auf der Seite des Österreichischen Bundesheeres
  2. Rechtsgrundlage auf der Seite des Schweizer Armee
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
  • FwDV 100
  • LSHD-DV 1, Teil E: Vorläufige Dienstvorschrift Marsch, Bonn, 1963

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