Meier

Meier

Der Begriff Meier (Mehre, Meyer, Maier, Mäher, Mäger, Major, Meiur, Mayr, aus lat. maior) bezeichnet ursprünglich einen Amtsträger des adligen oder geistlichen Grundherrn zur Verwaltung des Grundbesitzes, ab dem späteren Mittelalter auch einen Pächter oder selbständigen Bauern.

Inhaltsverzeichnis

Bezeichnungen

Für den Meier gab es eine Vielzahl regional und zeitlich unterschiedlicher Bezeichnungen wie z. B. Amtmann (Ammann), Amtsschulze, Bauernvogt, Drost, Gutsvogt, Hofbauer, Hofschultheiß, Meiervogt, Schultheiß, Vogt. Ist der Grundherr ein Kloster, spricht man auch von Klostermeier, Kellerer, Pfleger, Schaffner oder Stiftsamtmann.

Adelung[1] unterscheidet vier unterschiedliche Bezeichnungen und Funktionen für den Meier:

  1. Den "Major Domus oder Comes Palatii der Fränkischen Könige, der oberste Pfalzgraf", der "in den mittlern Zeiten sehr oft unter dem Nahmen des Meiers, Hausmeiers" vorkommt."Noch in dem Schwabenspiegel heißt der Churfürst von der Pfalz des heil. Reichs obrister Richter und Hausmeier. In den folgenden Zeiten wurde derjenige vornehme Hofbeamte, welcher jetzt unter dem gleichbedeutenden Nahmen des Hofmeisters bekannt ist, Meier und Hausmeier genannt."
  2. "In den Städten war der Meier, eine der vornehmsten obrigkeitlichen Personen, welche die hohe Gerichtbarkeit ausübete, und mit den Vögten und Schuldheißen beynahe einerley Amt und Würde hatte, zuweilen aber auch noch denselben verschieden war".;
  3. "Der Vorgesetzte der Landwirthschaft so wohl einer ganzen Gegend, als auch eines einzelnen Landgutes, wo es ehedem von mehrern Arten solcher Vorgesetzten gebraucht wurde, und zum Theil noch gebraucht wird. Besonders pflegt man einen Vorgesetzten eines Land- oder Feldgutes, auch wenn es nur ein Bauergut ist, welcher gegen einen jährlichen Lohn die Aufsicht über den Feldbau führet, und der oberste unter den Knechten ist, in vielen Gegenden einen Meier oder Hofmeyer zu nennen. An andern Orten heißt er Vogt, Feldvogt, Schirrmeister, in Böhmen Schaffner, im Pommern Statthalter, in Meißen aber Hofmeister. (...) "Die Vorgesetzte der Mägde eines Gutes, sie sey nun die Frau des Meiers oder nicht, wird alsdann die Meierinn, Hofmeierinn genannt."
  4. "In noch weiterer Bedeutung sind in vielen Gegenden, besonders Niedersachses und Westphalens, die Meier Besitzer unfreyer Bauergüter, gewisse Erbzinsleute, welche ihr Meiergut oder ihren Meierhof nicht eigenthümlich, sondern nur als einen alle neun Jahre zu erneuernden Erbpacht besitzen, und dem Gutsherren einen gewissen festgesetzten Meierzins entrichten."

Funktion des Meiers

Der Meier betrieb für den Grundherrn selbst einen Bauernhof, den Fronhof, beaufsichtigte die Hörigen (villici), die die dem Fronhof unterstellten Hufen (oder Huben) bewirtschafteten, zog von ihnen die Abgaben für den Grundherrn ein und übte in der Regel als Träger der grundherrlichen Gerichtsbarkeit auch das Hofrecht (Frondienst) aus.

Die Meier waren ursprünglich selbst Hörige; im Lauf des Mittelalters konnten sie oft zu Ministerialen aufsteigen und versuchten ihr Meieramt zu einem erblichen Lehen zu machen. Im Zuge dieser Entwicklung wurden die Naturalabgaben von den Grundherrn häufig in ein feste, jährliche Geldeinkunft umgewandelt, so dass der Meier oft vom Gutsverwalter zum Pächter wurde. Das Gut hieß dann Meierhof oder Meiergut (Kolonat). Aus dieser bäuerlichen Berufs- und Stellungsbezeichnung bildete sich der häufig anzutreffende Familienname Meier mit seinen orthografischen Varianten.

Meierrecht

Das Meierrecht ist seit 1290[2] belegt und bedeutet das örtlich spezifische Besitz- und Verwaltungsrecht der in Verwaltung gegebenen Höfe, das sich von einem Hypothekenverbot meist zu einem vererblichen und veräusserlichen Nutzungsrecht und dann infolge historischer Agrargesetzgebung ebenso wie das Erbpacht-, Erbzinsrecht usw. in Eigentum verwandelt hat.[3] Der Meier gehörte also dem freien Bauerntum an. Vergleiche hierzu auch das mittelalterliche Versepos Meier Helmbrecht.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Meier – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, 1811
  2. Eintrag Meierrecht. In: Deutsches Rechtswörterbuch, DRW Online, Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Meierrechtliche Bestimmungen gingen noch stark ins Reichserbhofgesetz ein.
  3. Eintrag Meier. In: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890

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