- Militärische Gewalt
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Der Begriff Militärische Gewalt umfasst Eingriffe jeglicher Schwere und reicht von körperlicher Gewalt (z. B. Schläge, Tritte) über den Einsatz von Hilfsmitteln (z. B. Schlagstock, Diensthund) bis hin zum Schusswaffengebrauch und dem Einsatz von militärischem Großgerät (z. B. Artillerie, Jagdbomber).
Die Anwendung militärischer Gewalt ist in Deutschland streng geregelt, z. B. durch das Gesetz zur Anwendung unmittelbaren Zwanges (UZwGBw). Für Bundeswehrsoldaten im Auslandseinsatz ist die Anwendung militärischer Gewalt in so genannten Rules of Engagement (ROE) geregelt. Das sind Regelwerke, die von der NATO erarbeitet und auf nationaler Ebene umgesetzt werden, und die für den Soldaten Befehlscharakter haben.
Im Kriegsfalle sind der Anwendung militärischer Gewalt durch das humanitäre Völkerrecht Schranken gesetzt, das beispielsweise die Bekämpfung Verwundeter, Schiffbrüchiger und der Zivilbevölkerung verbietet.
Bei der Anwendung militärischer Gewalt gilt für Bundeswehrsoldaten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass eine Maßnahme militärischer Gewalt nur dann angewendet werden darf, wenn kein milderes, weniger beeinträchtigendes Mittel zur Erreichung des gleichen Zieles zur Verfügung steht.
Unabhängig von diesen Regelungen hat jeder Soldat (ebenso wie jeder andere) das Recht zur Gewaltanwendung in Notwehr.
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