- UZwGBw
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen Kurztitel: Unmittelbarer Zwang-Gesetz Bundeswehr Früherer Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen Abkürzung: UZwGBw Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht Fundstellennachweis: 55-6 Datum des Gesetzes: 12. August 1965 (BGBl. I S. 796) Inkrafttreten am: 17. November 1965 Letzte Änderung durch: Art. 12 G vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3198, 3210)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2008
(Art. 16 Abs. 1 G vom 21. Dezember 2007)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr sowie ziviler Wachpersonen.
Es dient als Streitkräftepolizeirecht und wird durch innerdienstliche Weisungen und Dienstvorschriften der Bundeswehr, vor allem durch die Zentrale Dienstvorschrift 14/9, ergänzt. Das UZwGBw soll es der Bundeswehr ermöglichen, sich vor Straftaten gegen die Bundeswehr und Störungen der dienstlichen Tätigkeit zu schützen. Es ist die wichtigste Rechtsgrundlage für Soldaten für die Ausübung von Zwang gegen Privatpersonen und gilt auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall unverändert. Rechtsbegriffe, die im Gesetz zur Verwendung kommen, entsprechen denen der Strafprozessordnung und dem allgemeinen Polizeirecht.
Inhaltsverzeichnis
Gliederung des Gesetzes
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- § 1 Berechtigte Personen
- § 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche
- § 3 Straftaten gegen die Bundeswehr
Zweiter Abschnitt: Anhalten von Personen, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
- § 4 Anhalten und Personenüberprüfung
- § 5 Weitere Personenüberprüfung
- § 6 Vorläufige Festnahme
- § 7 Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung
- § 8 Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
- § 9 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
Dritter Abschnitt: Anwendung des unmittelbaren Zwanges
- § 10 Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges
- § 11 Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
- § 12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 13 Hilfeleistung für Verletzte
- § 14 Fesselung von Personen
- § 15 Schusswaffengebrauch gegen Personen
- § 16 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
- § 17 Androhung des Schußwaffengebrauchs
- § 18 Explosivmittel
Vierter Abschnitt: Schlußvorschriften
- § 19 Einschränkung von Grundrechten
- § 20 Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten
- § 21 Inkrafttreten
Siehe auch
- Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Literatur
- Johannes Heinen, Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst (mit Erläuterungen UZwGBw - Einsatzgrundlagen im In- und Ausland), 416 Seiten, 9. Auflage, Regensburg/Berlin 2010, ISBN 978-3-8029-6532-6
Weblinks
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