- Mitzuführende Ausrüstung
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Zu den im KFZ mitzuführende Ausrüstungsgegenständen zählen die vom KFZ-Lenker verpflichtend mitzuführenden (und vom Zulassungsbesitzer bereitzustellenden) Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.
Die Vorschriften darüber, mit welchen Fahrzeugen welche Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden müssen, sind national und je nach Fahrzeugart extrem unterschiedlich. Hier sind einige Beispiele:
- Warndreieck (Pannendreieck)
- Verbandkasten
- Warnweste
- Warnleuchte (Kfz über 3,5t zulässiges Gesamtgewicht)
- Unterlegkeile (bei Anhängern und Kfz über 3,5t zulässiges Gesamtgewicht)
- Lampenbox (skandinavische Länder, Spanien), sowie bei in Österreich zugelassenen Autobussen.
- Ersatzsicherungen für die elektrische Anlage bei in Österreich zugelassenen Autobussen
- Feuerlöscher (z. B. in Kroatien in allen Fahrzeugen, bei Gefahrguttransporten sowie bei in Österreich oder Deutschland zugelassenen Autobussen.)
- Reserverad (bei in Österreich zugelassenen Autobussen)
- windsichere Handlampe (in Deutschland zugelassene Kraftomnibusse)
Im Gegensatz dazu sind im PKW Reserverad, Reservekanister, Sicherungen, Nothammer usw. keine mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände, da das Mitführen derselben freiwillig und daher bei der wiederkehrenden Begutachtung (D: Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung, A: § 57a KFG Prüfplakette in Österreich) nicht zu überprüfen ist. In manchen Ländern (z. B. in Griechenland) ist das Mitführen von Reservekanistern verboten oder auf bestimmte Mengen Treibstoff begrenzt.
In Österreich ist das Mitführen dieser Gegenstände im Kraftfahrgesetz 1967 §§ 102 und 103 sowie anderen einschlägigen Transportgesetzen geregelt.
Im internationalen Verkehr gilt folgende Regelung:
Zählt ein mitzuführender Gegenstand zu den Ausrüstungsgegenständen des Fahrzeuges (wie zum Beispiel das Mitführen der Lampenbox bei in Österreich zugelassenen Autobussen), dann gelten die jeweiligen Bestimmungen des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Ist die Mitführverpflichtung dagegen als Verhaltensvorschrift für den Lenker formuliert, dann gelten die einschlägigen Bestimmungen des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet.„Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warnvorrichtung mitzuführen.“
– § 102 Abs. 10 KFG 1967: Beispiel in Österreich
Im Rahmen des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) gelten weiterführende Voraussetzungen im Gefahrguttransport.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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