- Monarchisches Prinzip
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Das monarchische Prinzip bestimmt den Fürsten zum souveränen Träger der Staatsgewalt. Nach diesem Grundsatz liegt die alleinige und einheitliche Staatsgewalt in seiner Hand. Er kann sie durch eine Verfassung verbindlich beschränken. Diese wird dadurch jedoch nicht zur Grundlage. Der Monarch ist Herrscher nicht auf dem Boden der Verfassung, sondern vor der Verfassung. Stände und Volksvertretungen benötigen im Gegensatz dazu eine verfassungsrechtliche Handlungsbefugnis für jede politische Mitwirkung.
Der Gegenbegriff ist das Prinzip der Volkssouveränität.
Inhaltsverzeichnis
Begründung der monarchischen Macht
Die Macht des Königs wurde ursprünglich aus dem Gottesgnadentum hergeleitet. Als sich im Zuge der Aufklärung diese Begründung nicht mehr halten ließ, wurde das monarchische Prinzip als historisches Faktum, also gewohnheitsrechtlich, anerkannt. Teilweise wurde die königliche Macht auch als dessen Eigentum gesehen, das folglich nicht ohne weiteres entzogen werden konnte. Mit dem Fortschreiten des demokratischen Prinzips und des Parlamentarismus ging auch der Verfall des monarchischen Prinzips einher.
Das Verhältnis zwischen Monarch und Verfassung
Die Verfassung ist nicht Grundlage der Herrschaftsgewalt des Monarchen, sondern nur deren Beschränkung. Damit ist der Monarch im Zweifel auch für alle Staatsgeschäfte zuständig, die Volksvertretung jedoch nur soweit, wie die Verfassung ihr eine ausdrückliche Handlungsbefugnis (Titel) einräumt. Der Monarch ist aber seinerseits auch nicht mehr von den Gesetzen losgelöst (absolut), sondern an die Verfassung gebunden. Diese kann auch nur im Wege der dort vorgeschriebenen Gesetzgebung geändert und nicht etwa durch Rückgängigmachung der einstigen Gewährung aufgehoben werden. Allerdings sahen sich die Monarchen nicht immer an diesen Weg gebunden: In Hannover hob König Ernst August im Jahr 1837 das Staatsgrundgesetz auf, woraufhin es zum Protest der Göttinger Sieben kam.
Gesetzgebungsrecht
Ist eine Verfassung erlassen, wird die Staatsgewalt unter dem monarchischen Prinzip in der Regel dahingehend aufgeteilt, dass für die Gesetzgebung die Übereinstimmung von Monarch und Ständen nötig war; letztere waren somit kein vollwertiges Legislativparlament im heutigen Sinne. Demgegenüber war der König ohne Zustimmung der Stände niederrangige Rechtsnormen (Verordnungen) erlassen. Für den Eingriff in Freiheit oder Eigentum der Bürger war jedoch immer ein Gesetz nötig. Die Begriffe "Freiheit" und "Eigentum" erfuhren im Laufe des 19. Jahrhunderts eine stetige Ausweitung, sodass für immer mehr Eingriffe eine Zustimmung des Parlaments notwendig wurde. Im Übrigen beschränkten manche Monarchen auch ihre eigenen Rechte, indem sie für Materien, die sie an sich per Verordnung hätten regeln können, den Gesetzgebungsweg beschritten. Da eine spätere Verordnung vom Rang her unter diesem früheren Gesetz gestanden hätte, war damit eine Änderung der Rechtsnorm nur noch über ein neues Gesetz möglich.
Budgetrecht
Als Eingriff in das Eigentum war insbesondere die Steuererhebung anzusehen. Im übrigen war die Zustimmungspflicht der Stände zu neuen Steuern bereits seit dem Mittelalter als Gewohnheitsrecht anzusehen; diese Tradition nahm auch das monarchische Prinzip auf. Da es dem Parlament damit möglich war, die Staatsgeschäfte durch die Drohung mit Nichtbewilligung des Haushalts effektiv zu steuern, bildete sich das Budgetrecht bald als wichtigste "Waffe" im Verhältnis zum Monarchen heraus. Dies zeigte sich insbesondere im preußischen Budgetkonflikt 1862-66.
Ministerverantwortlichkeit
Allerdings blieben wichtige staatliche und politische Fragen weiterhin beim König. Regierung und Verwaltung galten als alleinige Rechte des Monarchen. Dieser regierte durchaus noch in Person, wobei er sich jedoch in zunehmendem Maße von Ministern beraten ließ. Zur Wirksamkeit königlicher Anordnungen war allerdings die Gegenzeichnung der Minister erforderlich. Dadurch übernahmen sie die Verantwortung gegenüber dem Parlament, mussten gegebenenfalls auch Auskunft erteilen und Rechenschaft ablegen. Jedoch hatte das Parlament keine Möglichkeit, die Minister abzusetzen (z.B. durch ein Misstrauensvotum); dies blieb Sache des Monarchen.
Militärische Reservatrechte
Weder der Zustimmung des Parlaments noch der Gegenzeichnung der Minister bedurften hingegen militärische Fragen: Die sogenannte Kommandogewalt war ein extrakonstitutionelles Reservatrecht des Monarchen; sie stand außerhalb der Verfassung und war dementsprechend keinen Beschränkungen durch diese unterworfen. So wurde beispielsweise das preußische Heer nicht auf die Verfassung, sondern auf den König vereidigt. Soweit das Heer jedoch im Inneren eingesetzt werden sollte, mussten gesetzlich definierte Gefahrenlagen gegeben sein.
Das monarchische Prinzip in deutschen Verfassungen
Titel II § 1 der bayerischen Verfassung von 1818: Der König ist Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den von ihm gegebenen, in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
In Artikel XIII der Deutschen Bundesakte aus dem Jahr 1815 war noch allgemein festgelegt worden: In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden. Österreich und Preußen wollten eine Abkehr von der Volkssouveränität und eine Rückkehr zu altständischen Vertretungen vorschreiben. Dies ging jedoch aus Sicht der süddeutschen Monarchen in die falsche Richtung, da sie eine Machtvergrößerung des Adels zu Lasten des Königs befürchteten; der schließlich verabschiedete und ziemlich unverbindliche Artikel stellte daher einen Kompromiss dar. Die Wiener Schlussakte, ein weiteres Grundgesetz des Deutschen Bundes, stellte hingegen fünf Jahre später das monarchische Prinzip deutlicher in den Vordergrund: Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch die landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. (Art. 57)
In der Reichsverfassung von 1871 fand sich das monarchische Prinzip nur noch in Ansätzen: Die Gesetzgebung lag alleine bei Reichstag und Bundesrat; lediglich die Regierungspolitik lag beim Kaiser und dem von diesem ernannten Reichskanzler.
Literatur
- Niels Hegewisch: Art. Monarchisches Prinzip. Aus: Lexikon zu Restauration und Vormärz. Deutsche Geschichte 1815 bis 1848, hrsg. v. Andreas C. Hofmann, in: historicum.net
- Erich Kaufmann: Studien zur Staatslehre des monarchischen Prinzipes.
- Erich Kaufmann: Friedrich Julius Stahl als Rechtsphilosoph des monarchischen Prinzips, 1906.
- Otto Brunner: Neue Wege der Verfassungs- und Sozialgeschichte, Göttingen 1968.
- Reinhold Zippelius: Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., München 2005. ISBN 3-406-51865-6
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