Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft bei einem außerehelich geborenen Kind ist anders als die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine freiwillige Willenserklärung.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in Deutschland §§ 1594 ff. BGB.

Hintergrund

Ein Kind hat in bestimmten Konstellationen (zunächst) keinen rechtlichen Vater (zur Unterscheidung zwischen rechtlichem, biologischem und sozialem Vater, vgl. Artikel Vater). Dies ist immer dann der Fall, wenn keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung vorliegt, also wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter ledig oder ihre Ehe rechtskräftig aufgehoben oder geschieden war oder wenn der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Gleiches gilt bei einem Kind, dessen Familienstand unklar ist (Findelkind), ferner wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen wurde.

In diesen Fällen führt eine Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann und die Zustimmung der Kindesmutter zur rechtlichen Vaterschaft des anerkennenden Mannes. Ob der Anerkennende auch der biologische Vater des Kindes ist, ist dabei unerheblich; der Gesetzgeber wollte mit dem Verfahren der Vaterschaftsanerkennung auch die Möglichkeit der rechtlichen Vaterschaft für solche Männer schaffen, die eine tatsächliche Vaterrolle ("sozialer Vater") ausfüllen ohne biologischer Vater zu sein (z.B. in Patchwork-Familien). Die gelegentlich verwendete Begrifflichkeit der "wahrheitswidrigen" Vaterschaftsanerkennung ist insofern verfehlt, da die Anerkennung nicht mit der Behauptung des Mannes verbunden ist, er sei in Wahrheit der biologische Vater des Kindes.

Nur dann, wenn der vermutete biologische Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d Abs. 1 und 4 BGB). Der lediglich soziale aber nicht biologische Vater kann nicht auf dem Wege der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung in die Rolle des rechtlichen Vaters gezwungen werden.

Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1594 ff. BGB) ist eine freiwillige Willenserklärung. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 BGB).

Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde erteilt wird (§ 1597 BGB). Urkundspersonen sind insbesondere die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes (§ 59 SGB-VIII), es können aber auch Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare sowie Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen beurkunden. Meist erfolgt die Vaterschaftsanerkennung bei den Jugendämtern. Auch innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens kann die Vaterschaftsanerkennung vor dem Gericht beurkundet werden (§ 641c ZPO).

Sofern der Kindesvater oder die Kindesmutter geschäftsunfähig sind, können rechtliche Betreuer (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes) die Vaterschaftsanerkennung oder Zustimmung der Mutter erteilen (§ 1596 BGB). Die Vaterschaftsanerkennung ist auch für das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind (den Nasciturus) möglich (§ 1594 Abs. 4 BGB).

Eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung wird trotzdem rechtswirksam,[1] allerdings kann in einem solchen Falle durch eine nachträgliche Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft wieder beseitigt werden.

Verdrängung bestehender Vaterschaft

Wurde das Kind geboren, während die Ehe der Kindesmutter noch nicht geschieden oder aufgehoben war, die Eheleute aber bereits die Scheidung eingereicht haben (§ 1567 BGB), gilt das Kind zwar zunächst als Kind des Ehemannes (§ 1593 BGB), mit dessen urkundlicher Zustimmung wird aber eine Vaterschaftsanerkennung des tatsächlichen Vaters rechtswirksam. Die Rechtsausübungssperre (§ 1599 BGB) wird bei Unstrittigkeit durchbrochen. [2] Hierdurch kann eine vorher sonst nötige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden.

Durch eine Vaterschaftsanerkennung kann in keinem anderen Fall die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes verdrängt werden (§ 1594 Abs. 2 BGB).

Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung hat zahlreiche Rechtsfolgen.

Statistik

Wie das Statistische Bundesamt im November 2001 mitteilte, hat die Reform des Kindschaftsrechts seit Juli 1998 die Jugendämter erheblich entlastet. Die Zahl der dort vorgenommenen Vaterschaftsfeststellungen verringerte sich von knapp 149.000 im Jahr 1997 auf 105.100 im Jahr 2000. Für die 179.500 Neugeborenen mit nicht miteinander verheirateten Eltern des Jahres 2000 wurde in 105.100 Fällen oder 59 % die Vaterschaft durch ein Jugendamt festgestellt. In 4.300 der Verfahren bei Jugendämtern (4 %) konnte die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt werden, weil beispielsweise der Vater unbekannt ist oder seiner Feststellung unüberwindbare Schwierigkeiten entgegenstehen, etwa wenn er sich ins Ausland abgesetzt hat oder von der Mutter nicht benannt wird. Dagegen bekannten sich 93.100 oder 89 % der Väter freiwillig zu ihrer Vaterschaft. In lediglich 7.700 Fällen (7 %) der Verfahren bei Jugendämtern erfolgte die Vaterschaftsfeststellung durch ein Gericht.

Schweiz

Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in der Schweiz Art. 210 ff.[3] ZGB.

Siehe auch

Abstammungsgutachten, Gendiagnostikgesetz, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung, Beistandschaft, Kindschaftssache, Kuckuckskind, Nichtehelichengesetz

Einzelnachweise

  1. OLG Köln, FamRZ 2002, 629
  2. BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06
  3. Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zweite Abteilung, Dritter Abschnitt: Die Verwandtschaft/Anerkennung und Vaterschaftsurteil

Literatur

  • Bernhard Knittel: Beurkundungen im Kindschaftsrecht. 6. Aufl., Köln 2005, ISBN 3-89817-442-5

Weblinks

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