Nationaler Allokationsplan

Nationaler Allokationsplan

Der nationale Allokationsplan (NAP, nationaler Zuteilungsplan) ist eine im Rahmen des europäischen Treibhausgasemissionshandels von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union jeweils am Anfang einer Handelsperiode (3 bzw. 5 Jahre) zu erstellende Übersicht zur Verteilung von Emissionszertifikaten.

Durch die Beschränkung der nationalen Mengenkontingenten für Emissionsberechtigungen soll das Ziel des Kyoto-Protokolls, nämlich die gemeinsamen Emissionen von Treibhausgasen im Zeitraum 2008–2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken, wirtschaftlich verträglich erreicht werden.

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Der Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstmals bis zum 31. März 2004 nationale Zuteilungspläne zu veröffentlichen. Aus diesem NAP muss hervorgehen, wie viele Emissionszertifikate der Mitgliedstaat für den Handelszeitraum insgesamt zuteilen will (das „Cap“) und nach welchen Regeln diese verteilt werden sollen. Die Festlegung nationaler Mengenkontingente für Emissionsberechtigungen (zunächst nur für Kohlendioxid, CO2), sowie Regeln für deren Zuteilung an die beteiligten Unternehmen bzw. Anlagenbetreiber ist die Grundlage für das am 1. Januar 2005 in der Europäischen Union eingeführte neue klimaschutzpolitische Instrument des Emissionshandels.

Der Artikel 11 der o.g. Richtlinie 2003/87/EG legt die Handelsperioden fest. Die erste, dreijährige Handelsperiode begann am 1. Januar 2005. Am 1. Januar 2008 beginnt die nächste, diesmal fünfjährige Handelsperiode, die bis zum 31. Dezember 2012 geht. Anschließend folgen weitere, jeweils fünfjährige Handelsperioden bei denen jedoch auf nationale Allokationspläne verzichtet wird. Stattdessen werden die Emissionsrechte zentral von der Europäischen Kommission vergeben.

Tabelle 1: Eckdaten zu ausgewählten Nationalen Allokationsplänen

Land Handelsperiode Datum der Veröffentlichung Zuteilungsmenge pro Jahr (Millionen Tonnen) Reserve (%) Anzahl der vom EU-Emissionshandel betroffenen Anlagen Zuteilung der Emissionszertifikate
Dänemark 2005–2007 31. März 2004 33,5 3 380 95 % Gratis-Zuteilung; 5 % per Auktion
Dänemark 2008–2012 . . . . .
Deutschland 2005–2007 31. März 2004 499 0,6 1.849 100 % Gratis-Zuteilung
Deutschland 2008–2012 13. Februar 2007 456,1 5,9 1.850 100 % Gratis-Zuteilung
Vereinigtes Königreich 2005–2007 . 245,4 6,3 674 .
Vereinigtes Königreich 2008–2012 21. August 2006 246,2 7 1.172 93 % Gratis-Zuteilung; 7 % per Auktion
Italien 2005–2007 . 223,1 0 1240 100 % Gratis-Zuteilung
Italien 2008–2012 18. Dezember 2006 209 8,7 . .
Österreich 2005–2007 31. März 2004 33 1 205 100 % Gratis-Zuteilung
Österreich 2008–2012 29. Juni 2007 30,7 1 . 98,7 % Gratis-Zuteilung; 1,3 % per Auktion

Quellen: NAPS der Länder, Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

Nationale Allokationspläne in Deutschland

Nationaler Allokationsplan 2005–2007

Der erste Nationale Allokationsplan für die Bundesrepublik Deutschland für die erste Handelsperiode von 2005 bis 2007 (NAP I) wurde am 31. März 2004 im Rahmen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen. Die wesentlichen Inhalte des NAP 2005–2007 wurden in das Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) übernommen, das am 9. Juli 2004 vom Bundestag beschlossen wurde. Es ist am 31. August 2004 in Kraft getreten (BGBL I 2004 S. 2211). Gegenüber dem NAP haben sich im Zuteilungsgesetz 2007 eine Reihe von Änderungen ergeben. Das ZuG baut auf dem Nationalen Allokationsplan auf und definiert die zuteilungsfähige Gesamtmenge an CO2-Emissionsberechtigungen sowie konkrete Festlegungen von Regeln und Mengen der Zuteilung. Hierin werden allgemein die deutschen Emissionsziele für die Sektoren Industrie, Energiewirtschaft, Verkehr, Privathaushalte sowie Gewerbe, Handel und Dienstleistungen festgelegt. Die emissionshandelspflichtigen Unternehmen fallen fast ausschließlich in die Sektoren Industrie und Energiewirtschaft. Insgesamt legt das ZuG 2007 folgende Emissionsmengen für die erste Zuteilungsperiode (Handelsperiode) 2005 bis 2007 in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr fest:

  • Energie und Industrie 503
  • andere Sektoren 356, davon:
    • Verkehr und Haushalte 298.
    • Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58.

Nationaler Allokationsplan 2008–2012

Das Bundeskabinett hat am 28. Juni 2006 den zweiten Nationalen Allokationsplan für die Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum 2008 bis 2012 (NAP II) beschlossen und am 30. Juni 2006 fristgerecht bei der EU-Kommission vorgelegt (http://www.bmu.de/files/emissionshandel/downloads/application/pdf/nap_2008_2012.pdf). Die gesetzliche Umsetzung des NAP II erfolgt im Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012). Für eine genauere Datenbasis für den NAP II hat das Bundeskabinett am 28. Juni 2006 die Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012) beschlossen. Gemäß der DEV 2012 werden CO2-Emissionen der vom Emissionshandel betroffenen Anlagen (rund 1.800 in Deutschland) für die Jahre 2003 und 2004 (in bestimmten Fällen auch noch für die Jahre 2000 bis 2002) nachträglich erhoben.

Mit dem NAP II werden die Emissionsziele für alle Sektoren (Energie und Industrie, Verkehr, Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen) festgelegt. Die Sektoren Energie und Industrie müssen dazu einen Minderungsbeitrag von insgesamt 15 Mio. t CO2 pro Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2000–2002 erbringen (- 3 %). Während in der ersten Emissionshandelsphase 2005–2007 die Emissions-Höchstgrenze (Cap) 499 Millionen Tonnen CO2 betrug, wird im NAP II diese Grenze auf 465 Millionen Tonnen (ursprüngliche Planung 482 Mio. Tonnen, s.u.) reduziert. Darüber hinaus differenziert der NAP II erstmals die Reduktionsvorgaben für Anlagen: Während beim NAP I alle Anlagen ihren CO2-Ausstoß einheitlich um 2,91 % senken mussten, gelten jetzt branchenbezogene Reduktionsvorgaben: Industrienanlagen, die internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind, müssen ihren Ausstoß um 1,25 % senken, ebenso Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung. Energiekonzerne müssen dagegen ihre CO2-Emissionen um 15 %, besonders ineffiziente Braun- und Kohlekraftwerke ab 2008 um 30 % reduzieren. Kleine Anlagen mit maximal 25000 t CO2-Ausstoß werden dagegen von Reduktionspflichten ganz befreit.

Verschärfung des NAP II Aufgrund der Bewertung des NAP I durch die EU-Kommission und deren Forderung nach Nachbesserungen wurde der NAP II verschärft. In dem revidierten NAP II (Entwurf vom 13. Februar 2007) wird die Gesamtmenge der zugeteilten Emissionsrechtezertifikaten für die emissionshandelspflichtigen Anlagen in Deutschland von 482 Millionen Tonnen auf 456,1 Millionen Tonnen pro Jahr (incl. Reserve) abgesenkt. Darüber hinaus wird die CO2-Reserve von 17 Millionen Zertifikaten pro Jahr auf 27 Millionen Zertifikaten pro Jahr erhöht. Mit dieser Verschärfung des NAP II will die deutsche Bundesregierung die Forderungen der EU-Kommission erfüllen.

Nationale Allokationspläne in Österreich

In Österreich ist der NAP durch das Emissionszertifikategesetz geregelt.

Einzelnachweise


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