TEHG

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Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, TEHG) vom 8. Juli 2004 bildet in Deutschland die gesetzliche Grundlage für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem. Es schafft die rechtliche Voraussetzung, die 1997 im Kyoto-Protokoll für die Mitgliedstaaten vereinbarten Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasen einzuhalten.

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Handel mit Berechtigungen
zur Emission von Treibhausgasen
Kurztitel: Treibhaus-Emissionshandelsgesetz
Abkürzung: TEHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
FNA: 2129-40
Datum des Gesetzes: 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578)
Inkrafttreten am: 15. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2074, 2099)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2009
(Art. 5 G vom 25. Oktober 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

So müssen Unternehmen zum Betreiben von Anlagen, die hohe Kohlendioxid-Emission aufweisen, Emissionsrechte vorhalten. Diese Rechte (Zertifikate) wurden zunächst von der Bundesregierung nach festen Kriterien zugeteilt. Sie können aber auch von den Unternehmen – analog einer Börse – national und international gehandelt werden.

Emissionszertifikate werden jeweils periodenweise zugeteilt. Die erste dreijährige Periode begann am 1. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2007. Die sich anschließende Zuteilungsperiode soll den Zeitraum 2008 bis 2012 umfassen. Danach sind 5-Jahres-Perioden vorgesehen.

In das Emissionshandelssystem werden zunächst Unternehmen mit Feuerungsanlagen, die eine Wärmeleistung von über 20 Megawatt aufweisen, sowie andere größere Produktionsanlagen energieintensiver Wirtschaftszweige einbezogen.

Das TEHG schafft die Voraussetzungen für ein Emissionshandelssystem. Es schreibt vor, dass die Betreiber der erfassten Anlagen für ihre CO2-Emissionen handelbare Berechtigungen nachweisen müssen, die ihnen nach Maßgabe eines Zuteilungsgesetzes (ZuG) über den Nationalen Allokationsplan in einer gewissen Höhe zugeteilt werden. Ferner brauchen die Unternehmen eine Basisgenehmigung für ihre Emissionen und müssen Überwachungsberichte vorlegen. Bei Nichtvorlage der Berichte und Überschreitung ihrer Berechtigungen drohen Sanktionen.

Neben den Genehmigungen werden mit dem TEHG insbesondere Überwachungen, Zuteilungen sowie Verwaltung und Handel der Zertifikate geregelt werden. Auch wird die Bundesregierung zum Erlass konkretisierender Rechtsverordnungen ermächtigt. Eine neu eingerichtete Emissionshandelsstelle, die im Umweltbundesamt (UBA) angesiedelt ist, verteilt und löscht Zertifikate in dem Umfang, wie CO2 ausgestoßen worden ist.

Ziel dieses Gesetzes soll eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen sein. (Siehe auch Emissionsrechtehandel). Gemäß § 2 Abs. 1 TEHG gilt die Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2004 nur für das Treibhausgas Kohlendioxid. Dadurch, dass dieser Paragraph auf einen Anhang zum TEHG (Anhang 1) verweist, kann das Gesetz bei Bedarf auf weitere Treibhausgase ausgeweitet werden.

Siehe auch

Literatur

  • Raimund Körner, Hans-Peter Vierhaus, Sebastian von Schweinitz: TEHG. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, Zuteilungsgesetz 2007. Kommentar. C.H. Beck, München 2005. ISBN 3-406-52551-2
  • Martin Maslaton: Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - Handkommentar. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1011-5

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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