Artikel 48 Weimarer Verfassung

Artikel 48 Weimarer Verfassung

Notverordnung ist eine gesetzesvertretende Anordnung der Exekutivgewalt im Krisenfall. Historisch wird im ähnlichen Sinne auch von Reichsexekution gesprochen. Die Begriffe Notverordnung und Notverordnungsrecht beziehen sich vor allem auf die Weimarer Verfassung, die in ihrem Artikel 48 dem Reichspräsidenten weitreichende Möglichkeiten zur Regierung im Ausnahmezustand gab (sog. Präsidialdiktatur). Die Verfassung sah für die Ausnahmebefugnisse eine Konkretisierung durch ein Ausführungsgesetz vor (Art. 48 Abs. 5). Da dieses aber nie erlassen wurde, blieben die Befugnisse aus Art. 48 sehr weit und unbestimmt.

Die Befugnisse aus Artikel 48 wurden durch die inhaltliche Unbestimmtheit stark von einer konkreten Regierungspraxis, von Entscheidungen des Staatsgerichtshofs und der herrschenden Lehrmeinung der Staatsrechtler geprägt. Die herrschende staatsrechtliche Meinung (Gerhard Anschütz) billigte dem Reichspräsidenten die Befugnis zum Erlass gesetzesvertretender Notverordnungen zu. Die abweichende Minderheitsmeinung (vertreten vor allem von Carl Schmitt, Erwin Jacobi und Hermann Heller) konnte sich nicht durchsetzen und wurde ausdrücklich aufgegeben.

Daher hatte ein Präsidialkabinett de facto die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich war nur an wirkliche Ausnahmesituationen gedacht worden; mit der zunehmenden Handlungsunfähigkeit des Parlaments entstand die Neigung, dieses Recht des Präsidenten quasi als Ersatzgesetzgebung zu verwenden.

Die erste "große" Notverordnung wurde 1930, kurz nach dem Sturz der Regierung Müller, erlassen. Zuvor hatten allerdings auch SPD-geführte Regierungen wiederholt vom Notverordnungsrecht Gebrauch gemacht, was schon durch Friedrich Ebert ermöglicht worden war.

Mit der Ernennung Heinrich Brünings zum Reichskanzler durch Paul von Hindenburg am 27. März 1930 wurde aber ein offener Bruch mit dem Parlamentarismus vollzogen. Das Notverordnungsrecht ermöglichte nun die Bildung von Präsidialregierungen, die ohne Vertrauen des Reichstags regieren konnten. Diese Praxis der Präsidialkabinette spielte beim Ende der Weimarer Republik eine wichtige Rolle. 1931 standen 34 vom Reichstag verabschiedeten Gesetzen 44 Notverordnungen gegenüber. Die wahrscheinlich bekannteste Notverordnung ist die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933.

Artikel 48 Weimarer Reichsverfassung

(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen.

(5) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

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