Reichstag (Weimarer Republik)

Reichstag (Weimarer Republik)

Der Reichstag der Weimarer Republik (1919 bis 1933) war das Parlament und damit eines der höchsten Staatsorgane. Er übernahm diese Tätigkeit von der Weimarer Nationalversammlung, die bis 1920 als Parlament gedient hatte. Der Reichstag tagte im Berliner Reichstagsgebäude. Der Reichstag wurde nach einem Verhältniswahlrecht gewählt. Pro 60.000 Stimmen erhielt eine Partei einen Sitz.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Reichstagssitzung, 1932

Nach der Weimarer Reichsverfassung aus dem Jahr 1919 wurde der Reichstag alle vier Jahre in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Der Reichstag beschloss die Reichsgesetze und war zuständig für den Beschluss über den Haushaltsplan, die Entscheidung über Krieg und Frieden sowie die Bestätigung einzelner Staatsverträge. Außerdem oblag ihm die Kontrolle der Reichsregierung: Er konnte einzelne Minister oder die gesamte Regierung mit einem Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen, außerdem konnte er Notverordnungen des Reichspräsidenten nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung jederzeit aufheben. Der Reichspräsident konnte nach Artikel 25 der Verfassung den Reichstag auflösen, aber nicht zweimal mit derselben Begründung. Die Kombination dieser beiden Verfassungsartikel führte ab 1930 zur Errichtung der so genannten Präsidialkabinette, durch die der Reichstag viel an Handlungsfähigkeit einbüßte. Dies wurde noch verstärkt durch die Wahlerfolge der republikfeindlichen Parteien NSDAP und KPD, die seit der Reichstagswahl vom 31. Juli 1932 zusammen die Mehrheit im Reichstag hatten. 1933 nutzten die Nationalsozialisten diese Verfassungsartikel sowie die Möglichkeit, die Gesetzgebung durch ein Ermächtigungsgesetz vom Reichstag der Regierung zu übertragen, zur Errichtung ihrer Diktatur. Mit dem Verbot der Linksparteien und der Selbstauflösung der Mitte- und Rechtsparteien im Frühjahr 1933 wurde der Reichstag zu einem von der NSDAP beherrschten Einparteienparlament. Seine letzte Sitzung fand am 26. April 1942 statt.

Zuständigkeiten

Der Reichstag war zuständig für

  • Rechtsetzung
  • Beschluss der Haushaltsgesetze (Art. 85 WRV)
  • Aufnahme außerordentlicher Kredite (Art. 87 WRV)
  • Behandlung von Petitionen (Art. 126 WRV).
  • Der Reichstag erklärte den Krieg und schloss Frieden (Art. 45 II WRV). Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten bedurften der Zustimmung, wenn sie sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung bezogen. (Art 45 III WRV)
  • Die Verkündung eines Gesetzes konnte um zwei Monate ausgesetzt werden, wenn es ein Drittel des Reichstags verlangte. Im Gegenzug konnte es die Mehrheit für dringlich erklären, so dass der Reichspräsident ungeachtet des Aussetzungsverlangens das Gesetz verkünden konnte (Art. 72 WRV).
  • Der Reichstag hatte das Selbstverwaltungsrecht
  • Der Reichstag konnte Interpellationen und kleine Anfragen und schriftliche Auskünfte an die Reichsregierungen richten (§§ 55-62, 67 Geschäftsordnung).
  • Der Reichstag und seine Ausschüsse konnten die Anwesenheit eines jeden Kabinettsmitglieds verlangen (Art. 33 WRV).
  • Der Finanzminister musste gegenüber dem Reichstag Rechenschaft ablegen über die Verwendung der aller Reichseinnahmen (Art. 86 WRV).
  • Der Reichstag konnte den Rücktritt der Regierung durch ein Misstrauensvotum erzwingen (Art. 54 WRV)
  • Reichskanzler und -Präsident konnten angeklagt werden (Art. 59 WRV)
  • Der Reichstag überwachte den Reichspräsidenten (Art. 25 I WRV), und konnte auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden (Art. 43 II WRV)
  • Es konnte Maßnahmen des Belagerungszustands außer Kraft setzen ( Art. 48 III, IV).
  • Es konnten Untersuchungsausschüsse eingerichtet werden (Art. 35 I WRV)
  • Es wurde ein ständiger Überwachungsausschuss gebildet, der die Rechte der Volksvertretung außerhalb der Tagung, nach Beendigung des Session oder Auflösung des Reichstags wahrnahm (Art. 35 II WRV)
  • Es gab einen ständigen, nicht öffentlichen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten mit den Rechten eines Untersuchungsausschusses (Art. 35 III WRV; § 34 I Geschäftsordnung)
  • Wahlprüfungsgerichte wurden beim Reichstag gebildet ( Art 31 WRV)

Gebäude des Reichstags

Mit dem Begriff Reichstag wird auch das Parlamentsgebäude in Berlin bezeichnet, das 1894 eingeweiht wurde. Es konnte diese Funktion jedoch nur 39 Jahre lang wahrnehmen, bis es am 27. Februar 1933 ausbrannte. Wer Urheber der Brandstiftung war, konnte nie restlos geklärt werden und ist bis heute umstritten. Nutznießer des Brandes waren die Nationalsozialisten, die den Brand zum Anlass nahmen, die Grundrechte per Notverordnung des Reichspräsidenten abzuschaffen. Das Parlament tagte von da an in der Krolloper.

Das Reichstagsgebäude wurde ferner im Bombenhagel des Zweiten Weltkriegs teilweise zerstört. Nach mehreren Phasen des Wiederaufbaus in der Nachkriegszeit wurde es erst in den 1990er-Jahren grundlegend umgebaut und mit einer neuen Kuppel gekrönt. Seit 1999 ist es Sitz des Deutschen Bundestages.

Wahlsystem

Wahlkampf 1924: Verteilung von Flugzetteln von Lastwagen am Brandenburger Tor

Der Wähler hatte eine Stimme, die er auf eine Wahlkreisliste abgeben konnte. Die Sitzzahl wurde nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt. Die Anzahl der Reichstagsmandate schwankte, da die Gesamtmandatszahl von der Gesamtstimmenzahl abhängig war: Einen Sitz gab es für 60.000 Stimmen. So bestand die Nationalversammlung im Jahr 1919 aus 421, 1933 der letzte Reichstag aus 647 Mitgliedern.

Das Reich war in 35 Wahlkreise eingeteilt. Diese waren in 16 Wahlkreisverbänden zusammengefasst. Die Wahlkreisverbände bestanden mit der Ausnahme von Ostpreußen aus zwei oder drei Wahlkreisen. Die Parteien stellten pro Wahlkreis (in dem sie antraten) eine Kandidatenliste auf und zusätzlich eine Reichsliste.

Ein Kreiswahlvorschlag erhielt im Wahlkreis für volle 60.000 Stimmen jeweils einen Sitz. Reststimmen wurden auf die Ebene des Wahlkreisverbandes übertragen. Dort zählte man die Reststimmen aus den verbundenen Wahlkreisen zusammen; bei vollen 60.000 Stimmen gab es wieder einen Sitz, und zwar von der Wahlkreisliste, die am meisten Reststimmen dazu beigetragen hatte. Noch verbleibende Stimmen wurden auf die Reichsebene mitgenommen. Dort bekam eine Partei abermals einen Sitz (von der Reichsliste) pro 60.000 Stimmen.

Zu diesem Grundschema kamen noch einige Zusatzregeln hinzu. Die wichtigste war, dass eine Partei überhaupt nur Sitze bekommen konnte, wenn sie in mindestens einem Wahlkreis mindestens 30.000 Stimmen erhalten hatte. Ferner durfte eine Reichsliste nur soviele Sitze liefern, wie die Partei bereits insgesamt auf den unteren Ebenen erhalten hatten. Diese Bestimmungen benachteiligten Kleinparteien ohne regionalen Schwerpunkt.

Durch die Reststimmenverteilung kam es zu nicht unbedeutenden Unterschieden zwischen Stimmen- und Mandatsanteil, es handelt sich also nicht um ein reines Verhältniswahlrecht. Streng genommen war (wie in vielen Wahlsystemem) die Gleichheit des Erfolgswertes der Stimme nicht gewahrt.

Geschlechterverteilung

Das aktive und passive Wahlrecht für Frauen wurde in Deutschland wie in etlichen anderen Ländern erst mit der demokratischen Neuorientierung nach dem Ersten Weltkriege eingeführt.

Hatten zu Beginn der Weimarer Republik Nationalversammlung und der erste Reichstag noch einen weiblichen Mitgliederanteil von etwa acht bis neun Prozent, pendelte er sich in den folgenden sechs Wahlperioden um etwa sechs Prozent ein. Nach der Reichstagswahl 1933, die auf die Machtergreifung der Nationalsozialisten folgte, sank der Frauenanteil auf nicht einmal vier Prozent.

Zahlen zur Geschlechterverteilung vom Beginn der Wahlperiode. Mitglieder der Nationalversammlung und der Reichstage der Weimarer Republik.[1]

Deutschland von 1919 bis 1933:
die Weimarer Republik
Wahljahr Prozentsatz
Frauen
Anzahl
Frauen
Prozentsatz
Männer
Anzahl
Männer
Gesamtzahl
Weimarer Nationalversammlung 1919 8,7 % 37 91,3 % 386 423
1. Reichstag der Weimarer Republik 1920 8,0 % 37 92,0 % 426 463
2. Reichstag der Weimarer Republik 1924 5,7 % 27 94,3 % 445 472
3. Reichstag der Weimarer Republik 1924 6,7 %[2] 33 93,3 % 460 493
4. Reichstag der Weimarer Republik 1928 6,7 % 33[3] 93,3 % 457 490
5. Reichstag der Weimarer Republik 1930 6,8 % 39[3] 93,2 % 538 577
6. Reichstag der Weimarer Republik 1932 5,6 % 34 94,4 % 574 608
7. Reichstag der Weimarer Republik 1932 6,0 %[2] 35 94,0 % 547 582
8. Reichstag der Weimarer Republik 1933 3,8 % 21 96,2 % 537 558

Reichstagspräsidenten

Präsidenten des Deutschen Reichstages waren:

Die Präsidenten und ihre Stellvertreter wurden von den Abgeordneten am Beginn der Legislaturperiode gewählt. Zum Präsidenten wählte man nach parlamentarischem Brauch in Deutschland in der Regel einen Vertreter der stärksten Fraktion.

Literatur

  • Martin Döring: Parlamentarischer Arm der Bewegung – Die Nationalsozialisten im Reichstag der Weimarer Republik. Droste, Düsseldorf 2001, ISBN 3-7700-5237-4.
  • Thomas Mergel: Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag. Droste, Düsseldorf 2002, ISBN 3-7700-5249-8.
  • Martin Schumacher (Hrsg.): M.d.R. Die Reichstagsabgeordneten der Weimarer Republik in der Zeit des Nationalsozialismus. Politische Verfolgung, Emigration und Ausbürgerung 1933–1945. 2. Auflage, Droste, Düsseldorf 1992, ISBN 3-7700-5169-6.

Weblinks

 Commons: Reichstag (Weimarer Republik) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Die Mitgliederzahlen sind der Tabelle bei Mechtild Fülles, Frauen in Partei und Parlament, Verlag für Wissenschaft und Politik, Köln 1969, S. 122 entnommen. Vgl. auch Rosemarie Nemitz, Die Frau in den deutschen Parlamenten, in: Gewerkschaftliche Monatshefte 9, 1958, Heft 4, S. 242 und Gabriele Bremme, Die politische Rolle der Frau in Deutschland. Eine Untersuchung über den Einfluß der Frauen bei Wahlen und ihre Teilnahme in Partei und Parlament, Göttingen 1956, S. 131.
  2. a b Alle Prozentsätze wurden neu errechnet, die gekennzeichneten Werte weichen minimal von Fülles’ Tabelle ab.
  3. a b Hannelore Mabry, Unkraut ins Parlament. Die Bedeutung weiblicher parlamentarischer Arbeit für die Emanzipation der Frau, 2. Auflage, Verlag Andreas Achenbach, Lollar/Giessen 1974, S. 262 bezieht sich zwar auf Fülles, nennt jedoch in ihrer Tabelle 1928 32 und 1930 35 weibliche Mitglieder, was auf 6,5 Prozent (1928) bzw. 6,1 Prozent (1930) führt.

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