Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat

Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83), auch als Reichstagsbrandverordnung bezeichnet, setzte die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft und war ein wichtiger Meilenstein bei der „MachtergreifungAdolf Hitlers und der Beseitigung des demokratischen Rechtsstaats. Für die Verkündigung wurde der Reichstagsbrand in der Nacht zuvor zum Anlass genommen.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933

Die weitreichende Regelung wurde als Notverordnung von Paul von Hindenburg nach Artikel 48 (Notstand) der Weimarer Reichsverfassung erlassen. Laut Eingangssatz diente sie angeblich „zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“.

Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Hausdurchsuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen wurden für legal erklärt. Die „Reichstagsbrandverordnung“ bot die juristische Grundlage zunächst für eine Welle von Verhaftungen gegnerischer Kandidaten zur bevorstehenden Reichstagswahl und fortan für Eingriffe der beschriebenen Art gegen alle Personen und Vereinigungen, deren Existenz oder Tätigkeit die beabsichtigte Umgestaltung Deutschlands im nationalsozialistischen Sinne wirklich oder angeblich hinderte oder hindern konnte.

Der zweite Teil der Verordnung gab dem Reich das Recht, in die Regierung der Länder einzugreifen. Er bildete die Grundlage für die Gleichschaltung und Zentralisierung des gesamten staatlichen Gefüges des Deutschen Reiches in der Folgezeit, da er jegliche föderalistische Reservatrechte in Gänze zur Disposition stellte.

Die von Reichspräsident von Hindenburg erlassene Verordnung wurde von Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsminister des Innern Frick und Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner gegengezeichnet.

Die verfassungsmäßig zweifelhafte Verordnung ebnete den Weg von der Weimarer Republik zur totalitären Diktatur.

Vorgeschichte

Kurt von Schleicher, Hitlers Vorgänger im Amt des Reichskanzlers, drohte in einer Rundfunkrede am 15. Dezember 1932 der Kommunistischen Partei mit dem Erlass einer „scharfen“ Verordnung:[1]

„[…] Die zur wirtschaftlichen Beruhigung notwendige Ausschaltung aller absichtlichen Störungen hat in der Vergangenheit leider eine große Zahl von Ausnahmebedingungen nötig gemacht. Ich gestehe offen, dass ich es für verhängnisvoll halten würde, wenn wir in Deutschland auf die Dauer nicht ohne diese scharfen Bestimmungen auskommen könnten. Ich habe deshalb den Herrn Reichspräsidenten gebeten, die zweifellos eingetretene Beruhigung zum Anlass zu nehmen, um derartige Ausnahmebestimmungen aufzuheben, um endlich einmal wieder zu normalen Rechtsverhältnissen zurückzukehren. Der Herr Reichspräsident will diesem Vorschlag im Vertrauen auf den gesunden Sinn der ordnungsliebenden Bevölkerung entsprechen, hat dabei aber zum Ausdruck gebracht, dass er nicht zögern würde, eine scharfe Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlassen, falls er sich in seinen Erwartungen getäuscht sieht. Den gewerbsmäßigen Unruhestiftern ebenso wie einer gewissen aufreizenden, die Atmosphäre vergiftenden Presse darf ich in diesem Zusammenhang warnend zur Kenntnis bringen, dass eine solche Verordnung fertig im Schubkasten liegt und in der Tat in ihrer Lückenlosigkeit eine ausgezeichnete Arbeit darstellt.
Ich hoffe, dass ihre Anwendung ebenso wenig nötig werden wird, wie der Einsatz der Reichswehr. Ich möchte aber auch die staatsfeindliche kommunistische Bewegung nicht im Zweifel darüber lassen, dass die Reichsregierung auch vor drakonischen Ausnahme-Bestimmungen gegen die kommunistische Partei nicht zurückschrecken wird, falls sie die Lockerung der Zügel zur vermehrten Verhetzung der Bevölkerung missbrauchen sollte. […]“

Bereits am 4. Februar 1933 erließ Hitlers Regierung die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes[2], durch die die Versammlungs- und Pressefreiheit erheblich eingeschränkt wurde.

Rechtliche Wertung

Bereits 1941 bezeichnete Ernst Fraenkel in seinem Buch Der Doppelstaat die „Reichstagsbrandverordnung“ als die „Verfassungsurkunde des Dritten Reiches“, da sie anstelle der sistierten Verfassung zur rechtlichen Grundlage des nationalsozialistischen Regimes wurde. Sie begründete gemeinsam mit dem Ermächtigungsgesetz den dauerhaften zivilen Ausnahmezustand und damit jene unkontrollierte Machtfülle, mit der alle späteren staatlichen Maßnahmen eine scheinbare Legitimation erhielten.

Nach dem Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung waren bei der Anordnung und Umsetzung von Notverordnungen folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Die öffentliche Ordnung musste „erheblich“ gefährdet sein.
  2. Die Wiederherstellung der Ordnung musste das Ziel des Ausnahmezustands sein.
  3. Die Beschränkung von Grundrechten war nur „vorübergehend“ erlaubt.

Ob die Anwendung der Verordnung vom 28. Februar 1933 diesen Auflagen entsprach ist strittig:

  1. Ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorlag, unterlag der Beweiswürdigung durch den Reichspräsidenten.
  2. Der Ausnahmezustand wurde durch seine „erweiterten Interpretationen“ benutzt, um die Ordnung im Sinne der Regierung und nicht der Verfassung wiederherzustellen.
  3. Die Verordnung sah kein Ende der Grundrechtsbeschränkungen vor, diese sollten „bis auf weiteres“ gelten.

Damit konnten die Nationalsozialisten ihrer Herrschaft eine scheinbare Legalität verleihen.

Anwendung

Die Verordnung wurde zunächst im Kampf gegen die Kommunisten als Legitimation verwendet, so, wie es ihr Einleitungssatz suggerierte:[3] Da aber in der Verordnung selbst keinerlei Beschränkung des Wirkungskreises auf Kommunisten erwähnt wurde, konnte der Anwendungsbereich beliebig erweitert werden, und somit verlor das gesamte deutsche Volk alle oben genannten Grundrechte.

Einzelnachweise

  1. http://www.stmuk.bayern.de/blz/web/100083/10.html#dok3
  2. Text der Verordnung vom 4. Februar 1933 (nicht die Reichstagsbrandverordnung)
  3. http://de.wikisource.org/wiki/Reichstagsbrandverordnung

Literatur

  • Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner, München ³2001, ISBN 3-486-53833-0. (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte, 28)
  • Thomas Raithel / Irene Strenge: Die Reichstagsbrandverordnung. Grundlegung der Diktatur mit den Instrumenten des Weimarer Ausnahmezustandes, in: VfZ 48 (2000), S. 413–460.
  • Andreas Schwegel: Der Polizeibegriff im NS-Staat. Polizeirecht, juristische Publizistik und Judikative 1931–1944, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148762-1. (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, 48)

Weblinks

 Wikisource: Reichstagsbrandverordnung – Quellen und Volltexte

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