- Unterstützungskasse
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Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 4 Satz 2 BetrAVG). Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.
Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsanspruch
Die Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Faktisch ist dies für den berechtigten Arbeitnehmer aber nicht relevant, da in § 1 (1) BetrAVG geregelt ist: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, auch Durchgriffshaftung). Die Unterstützungskasse unterliegt somit nicht der Aufsichtspflicht der BaFin und gewährt einen Quasi-Rechtsanspruch durch Leistungen aus den vorhandenen Mitteln. Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden die Betriebsrenten grundsätzlich durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) gezahlt, da eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht bei diesem besteht.
Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt, ist sie in der Anlage ihres Vermögens „frei“. Bei reservepolsterfinanzierten Unterstützungskassen ist es ein übliches Modell, Kapital zum Aufbau der Versorgung beim Trägerunternehmen zu investieren. Bei rückgedeckten Unterstützungskassen werden die vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungen in der Regel vollständig (kongruent) durch Rückdeckungsversicherungen abgedeckt.
Zuwendungen (statt Beiträge)
Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können in den Grenzen des § 4d Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Arten der Unterstützungskasse
Zu unterscheiden sind dabei die reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse und die rückgedeckte Unterstützungskasse.
Reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse
Die Reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse, auch pauschaldotierte Unterstützungskasse genannt, gibt es in arbeitgeberfinanzierter, arbeitnehmerfinanzierte oder mischfinanzierter Form. Für den Versorgungsfall wird durch die Unterstützungskasse Kapital angespart, welches den größten Teil der Anwartschaftszeit des Versorgungsberechtigten deckt, wegen der beschränkten steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen allerdings bei älteren Mitarbeitern zu gering sein kann und eine Lücke entstehen kann, die erst mit Renteneintritt dem Deckungskapital zugeführt werden kann. (Unterdeckung, siehe auch: versicherungsmathematischer Teilwert der Verpflichtung).
Rückgedeckte Unterstützungskasse
Bei letzterer werden die biometrischen Risiken (vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod des Berechtigten) der Versorgungszusage ganz (kongruent) oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen ausgelagert.
In den letzten Jahren tritt jedoch die Ausfinanzierung von Versorgungsverpflichtungen in den Vordergrund, so dass insbesondere durch die rechtlich fundierte Möglichkeit der Entgeltumwandlung verstärkt „rückgedeckte Unterstützungskassen“ eingerichtet werden. Dabei leitet die Unterstützungskasse die Zuwendung – nach Abzug von Gebühren – an ein Versicherungsunternehmen weiter. Dabei wird die Auswahl der möglichen Tarife durch die Steuergesetzgebung stark eingeschränkt. Wichtigster Punkt ist, dass die Dotierung gleich bleibend oder steigend sein muss.
Einmalbeiträge sind in Unterstützungskassen nicht möglich.
Steuerliche Betrachtung beim Arbeitnehmer
Während der Anwartschaftsphase (Phase bis zum Eintritt der Versorgung) fällt sowohl bei Arbeitgeberfinanzierten als auch durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgung keine Lohn- und Einkommensteuer an, da im steuerlichen Sinne kein Zufluss vorliegt (§11 EStG). Die Sozialversicherungsfreiheit gilt bei Entgeltumwandlung bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (gemäß §14 SGB IV). Arbeitgeberfinanzierte Versorgungen sind gänzlich frei von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die späteren Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse unterliegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der vollen Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
Portabilität
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Kapitalwert aus der Unterstützungskasse nicht ohne weiteres auf andere Kassen übertragen werden, da dies steuerschädlich wäre. Dies ist nur möglich, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Unterstützungskasse ist oder wird. Ein Portabilitätsanspruch im Sinne des Betriebsrentengesetzes besteht nicht, da § 4 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG dies nur für die Durchführungswege des § 3.63 EStG vorsieht.
Körperschaftssteuerpflicht
Unterstützungskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG i. V. m. § 3 KStDV). Ob eine Unterstützungskasse die Voraussetzungen zur Befreiung erfüllt, wird jedes Jahr erneut geprüft.
Literatur
Reinecke, Gerhard, Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen bei Unterstützungskassenzusagen, in: Der Betrieb 2009, S. 1182 - 1186 Manfred Baier, Betriebliche Altersversorgung in der Beratungspraxis, C.F.Müllerverlag S 47 - 56
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