- Preisauszeichnung
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Die Preisauszeichnung ist nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) gegenüber Endverbrauchern verpflichtend als Endpreis vorzunehmen.
Wer Endverbrauchern gewerbsmäßig Dienstleistungen oder Waren anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (USt) und aller ggf. zusätzlich anfallenden Preisbestandteile kenntlich zu machen. Der sogenannte Endpreis muss sofort ersichtlich sein. Nicht zum Endpreis zählt dabei das Pfand (z. B. bei Mehrwegflaschen oder Einweggebinden). Dieses ist zusätzlich zum Endpreis anzugeben.
Endverbraucher ist, wer eine Ware oder Dienstleistung für den privaten Verbrauch erwirbt. Die Preisangabenverordnung gilt deshalb nicht für den Großhandel gegenüber gewerblichen Abnehmern, solange sichergestellt ist, dass keine Waren an Endverbraucher verkauft werden.
Alle angegebenen Preise müssen den entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eindeutig zuzuordnen sein. Dabei müssen sie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Werden Einzelpreise aufgegliedert, muss jeder Einzelpreis die verschiedenen Preisbestandteile enthalten. Der Gesamtpreis aller Einzelteile ist deutlich hervorzuheben.
Weblinks
- Preisauszeichnung gegenüber Verbrauchern (IHK Frankfurt am Main)
- Preisauszeichnung, Mondpreise, Preisgegenüberstellungen, Sonderangebote, Sonderveranstaltungen, Sonntagsverkauf, Tag der offenen Tür, Unverbindliche Preisempfehlung (IHK Frankfurt am Main)
- Grundpreisauszeichnung (IHK Frankfurt am Main)
- Leitfaden zum Preisangabenrecht vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Verbraucherrecht
- Schuldrecht (Deutschland)
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