- Realsplitting
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Unter Realsplitting wird die (begrenzte) Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs der Unterhaltsleistung im Rahmen der Einkommensteuer verstanden. Das Realsplitting ist in § 10 Abs.1 Nr. 1 deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) verankert.
Inhaltsverzeichnis
Verfahren
Eine in Deutschland einkommensteuerpflichtige Person darf Unterhaltsaufwendungen für nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt bis zu 13805 € pro Jahr und Empfänger als Sonderausgabe abziehen, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuert. Ist die leistende Person Bürger der EU oder des EWR so genügt es anstelle der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Empfängers, wenn der Empfänger einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR hat.
Das Realsplitting wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.
Die Durchführung des Realsplittings setzt außerdem voraus, dass der Unterhaltsberechtigte (Ex-)Ehegatte dem zustimmt. Denn das Realsplitting bewirkt, dass die Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsberechtigten als Einkommen angerechnet werden. Dies kann beim Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass er zusätzliche Einkommenssteuer zahlen muss oder dass er überhaupt erst steuerpflichtig wird. Durch die Anrechnung der Unterhaltszahlungen als Einkommen können dem Unterhaltsberechtigten auch außerhalb des Steuerrechts Nachteile entstehen, z.B. durch Mehrkosten beim einkommensabhängigen Kindergartenbeitrag. Er kann seine Zustimmung zum Realsplitting deshalb davon abhängig machen, dass der Unterhaltspflichtige zusagt, diese Nachteile auszugleichen. Wenn dieser Nachteilsausgleich sichergesetellt ist, dann ist der Unterhaltsberechtigte allerdings auch verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. Weigert er sich ohne triftigen Grund, so kann der Unterhaltsberechtigte die Zustimmung zum Realsplitting einklagen. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf, der Widerruf ist erst möglich für das dem Widerruf folgende Kalenderjahr.
Das Realsplitting folgt dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip. Bedingt durch die Unterhaltszahlungen sinkt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden und steigt die des Unterhaltsempfängers.
Kritik
Ähnlich wie die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen ist auch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlung steuerrechtlich umstritten. Bei Unterhaltsverpflichtungen oberhalb dieser Grenze ist der Unterhaltspflichtige für Gelder steuerpflichtig, über die er nicht verfügen kann, sondern diese – aufgrund gesetzlicher Regeln – an den Unterhaltsberechtigten weiterleiten muss. Dies widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
Die Notwendigkeit der Zustimmung des Unterhaltsempfängers, sowie die Rechtsprechung, die eine Kompensation des "Nachteils" für den Unterhaltsempfänger vorsieht, löst auch Kritik in Fachkreisen aus. Vorgeschlagen werden in der Fachpresse folgende Vereinfachungen:
„Der Abzug des Unterhalts als Sonderausgabe sollte gegen Nachweis ohne Zustimmung und ohne festen Höchstbetrag möglich sein. Der Unterhalt wird beim Unterhaltsempfänger generell zu sonstigen Einkünften und ist damit von ihm – wie jedes andere Einkommen auch – zu versteuern. Einen Nachteilsausgleich gibt es nicht mehr. Jeder zahlt seine Steuern.“[1]
Wirkungen bei einem progressiven Steuertarif
Ähnlich wie das Ehegattensplitting hat das Realsplitting bei einem progressiven Steuertarif in Summe einen Vorteil für beide Partner. Merkliche Vorteile entstehen für beide Einkommensteuerpflichtigen nur, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers ohne diese Zahlung bedeutend geringer wäre als das zu versteuernde Einkommen des Unterhaltszahlenden. Haben beide ein ähnlich hohes zu versteuerndes Einkommen, ergibt sich kein wesentlicher steuerlicher Vorteil aus dem Realsplitting.
Einzelnachweise
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