Berufsbeamtentum

Berufsbeamtentum

Die Hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind die Grundlagen für das Berufsbeamtentum in Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der geregelte Beamtenberuf geht zurück auf den preußischen Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. (1713 – 1740), der daher auch „Vater des Berufsbeamtentums“ genannt wurde. Unter seiner Ägide entstand erstmals der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung. Sein aufgeklärt-absolutistischer Sohn Friedrich II. (der Große) war es dann, der das Gemeinwohl zum Primärziel erhob und sich selbst als ersten Diener des Staates sah. Er führte den Ausbau des Berufsbeamtentums fort.

Die erste zusammenfassende gesetzliche Regelung des Beamtenberufs ist im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 zu finden: „Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staates“. Seitdem war der Beamte nicht mehr Diener seines Fürsten, sondern Diener des Staates. Die Kernregelungen, die sich spätestens in der Weimarer Republik verfestigt hatten, zählen zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurden durch das Bundesverfassungsgericht weitere vereinzelte Rechte und Pflichten als zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörig anerkannt.

Inhalt

Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes „unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.“ Das Bundesverfassungsgericht definiert diese Grundsätze als den „Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind“ (vgl. BVerfGE 8, 332). Im Rahmen der Föderalismusreform wird der o.g. Satz ergänzt um: „und fortzuentwickeln“.

Zu den Hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen u. a.:

  • die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis,
  • die grundsätzliche Anstellung auf Lebenszeit,
  • das Laufbahnprinzip (eng verknüpft mit „lebenslangen“ Berufsbeamten),
  • das Leistungsprinzip (sichert und beherrscht den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern beim Eintritt in den Staatsdienst und beim Aufstieg),
  • das Alimentationsprinzip,
  • der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG),
  • das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten (Beamte sind als Repräsentanten des Staates gehalten, ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es den Erfordernissen ihres Berufes gerecht wird),
  • die volle Hingabe an den Beruf (Dienstleistungspflicht ist durch ständige Dienstbereitschaft geprägt),
  • die Residenzpflicht (§ 36 BRRG, §§ 74 f. BBG),
  • die Neutralitätspflicht der Beamten, unparteiische Amtsführung, Eintreten für die Freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 35 BRRG, § 52, § 53 BBG),
  • die Amtsverschwiegenheit (gilt auch noch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses; § 39 BRRG, §§ 61 ff. BBG),
  • das Streikverbot (Verbot kollektiver Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen),
  • das Recht auf Beamtenvertretungen (Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen und Personalvertretungen zu bilden),
  • das Recht auf Einsicht in die eigene Personalakte (§ 56c BRRG, § 90c BBG),
  • der gerichtliche Rechtsschutz (Beamte sind über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art zu hören, es ist ihnen der Beschwerdeweg einzuräumen) und
  • die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 48 BRRG, §§ 79 ff. BBG).

Einfluss

Die Grundsätze sind u. a. in Art. 33 GG, im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und in den Landesbeamtengesetzen sowie im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und den Landesbesoldungsgesetzen normiert.

Literatur

  • Rudolf Summer, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – ein Torso, in: ZBR 1992, S. 1 bis 6.

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