- Bundesexekution
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Die Bundesexekution bezeichnet innerhalb eines Staatenbundes oder eines Bundesstaates das Recht des Bundes, gegen einzelne Mitglieder bzw. Gliedstaaten militärisch vorzugehen, wenn diese gegen Pflichten verstoßen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bund ergeben.
Inhaltsverzeichnis
Deutscher Bund
Die Bundesexekution war das Recht des Deutschen Bundes (1815 - 1866), gegen die Regierung eines Mitgliedstaates vorzugehen, sofern dieser sich Bestimmungen der Deutschen Bundesakte oder anderen Bundesbeschlüssen widersetzte.
Grundlage der Bundesakte waren Artikel 31 der Wiener Schlussakte und die Exekutionsordnung von 1820. Um einen Staat zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu zwingen, waren folgende Maßnahmen vorgesehen:
- die militärische Besetzung des Staatsgebiets
- die Übernahme der Regierungsgewalt bis hin zur Absetzung des regierenden Fürsten und
- die Aufhebung von Verfassungsbestimmungen, die gegen Bundesrecht verstießen.
Bundesexekutionen im Deutschen Bund
- 1830 gegen Braunschweig, weil dessen Herzog Karl II. sich weigerte, die unter seinem Vormund Georg IV. (Vereinigtes Königreich) erlassene Verfassung anzuerkennen.
- 1834 gegen Frankfurt in der Folge des Frankfurter Wachensturms
- 1863 gegen Holstein wegen der Einbeziehung Schleswigs in die dänische Verfassung, woraus sich der Deutsch-Dänische Krieg von 1864 entwickelte.
- 1866 gegen Preußen aus Anlass des Streits um die Verwaltung Schleswig-Holsteins. Der folgende Deutsche Krieg um die Vorherrschaft im Deutschen Bund führte letztendlich zur Auflösung des Deutschen Bundes.
Schweiz
Bundesexekution bezeichnet in der Schweiz Zwangsmaßnahmen des Bundes gegenüber einzelnen Kantonen, wenn diese ihren Bundespflichten nicht nachkommen. Grundlage dazu ist Art. 49 der Bundesverfassung. Bundesexekution kann auch die Erfüllung der Pflicht durch den Bund auf Kosten des Kantons (Ersatzvornahme) oder die vorübergehende Einstellung (Sistierung) von Subventionen bedeuten. Letztes Mittel wäre dann ein militärisches Vorgehen gegen den renitenten Kanton. Die Bundesexekution wird durch die Bundesversammlung beschlossen, die Durchführung obliegt dem Bundesrat. Folgende Voraussetzungen müssen für die Durchführung der Bundesexekution kumulativ gegeben sein:
- Verletzung von Bundespflichten durch die Kantone
- Zwangsandrohung
- Mahnung
- Fristensetzung
Zudem kann ein Kanton vor der Exekution das Bundesgericht anrufen, wenn er sich durch den Bund ins Unrecht versetzt sieht.
Seit 1848 wurden zehn Bundesexekutionen durchgeführt, neun davon im 19. Jahrhundert.
Die Bundesexekution ist in der Schweiz zu unterscheiden von der Bundesintervention. Letztere dient dem Schutz von kantonalen Organen gegen Aufruhr und Störung. Art. 44 der Bundesverfassung verpflichtet andere Kantone sowie den Bund zu Beistand für einen in Bedrängnis geratenen Kanton. Dabei besteht heute gewohnheitsrechtlich das Prinzip, dass zunächst kantonale Polizeiorgane zum Einsatz gelangen und Armee-Einheiten des Bundes erst subsidiär bei dringendem Bedarf aufgeboten werden sollen. Beim landesweiten Generalstreik von 1918 wurde andersherum agiert: Einige bereits für den Weltkrieg aufgebotene Armee-Einheiten wurden zum Ordnungsdienst gegen die streikenden Arbeiter eingesetzt, was letztlich auch einige Todesopfer zur Folge hatte.
Verwandte Begriffe
Die Bundesexekution ist das rechtliche Äquivalent zur Reichsexekution im Heiligen Römischen Reich und im Deutschen Reich sowie dem Bundeszwang im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Literatur
- H. Boldt: Reich und Länder - Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte im 19. und 20. Jahrhundert, 1987
- H. R. Schwarzenbach: Grundriss des Verwaltungsrechts, 1978 (Schweiz)
- U. Im Hof: Geschichte der Schweiz, 1981
Kategorien:- Recht (Deutscher Bund)
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- Rechtsgeschichte (Österreich)
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