Autobahn (Österreich)

Autobahn (Österreich)

Im Straßensystem in Österreich kann man die Straßen nach verschiedenen Kriterien unterteilen.

Inhaltsverzeichnis

Einteilung nach der Straßenverkehrsordnung

In der Straßenverkehrsordnung sind folgende Straßentypen angeführt:

Autobahn

Autobahn
Autobahn Ende

Die Kennzeichnung der Autobahnen erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen.

Die höchste zulässige Geschwindigkeit beträgt für PKW und Motorräder 130 km/h, mit Anhänger und für Autobusse 100 km/h, für LKW 80 km/h. Eine Abschaffung oder Erhöhung der Geschwindigkeitsbegrenzung wird gelegentlich öffentlich diskutiert (zuletzt: 160 km/h). Teststrecken auf denen 160 km/h erlaubt waren, wurden mit 22. April 2007 von Verkehrsminister Werner Faymann aufgehoben.

Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, die mindestens 60 km/h fahren können (Bauartgeschwindigkeit) und dürfen. Außerdem dürfen alle Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn, soweit es die Umstände zulassen, nicht so langsam fahren, dass andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Mit Fahrrädern, Motorfahrrädern (Mopeds), Microcars (vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen), Fuhrwerken oder auch zu Fuß dürfen Autobahnen nicht benutzt werden. Abschleppen ist nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt.

Autobahnen im Sinne des Bundesstraßengesetzes müssen auch Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sein; das bedeutet insbesondere, dass sie kreuzungsfrei sein müssen.

Autobahnen gehören ex lege immer zu den Freilandstraßen, auch wenn sie durch verbautes Gebiet führen sollten. Deshalb befindet sich seit Festlegung dieser Bestimmung auch bei Auffahrten im Stadtgebiet immer das Verkehrszeichen „Ortsende“, zuvor konnte es auch auf einer Autobahn aufgestellt sein.

Autostraße

Autostraße

Autostraßen sind Straßen, für die dieselben Benutzungsbestimmungen und Verhaltensvorschriften wie für Autobahnen gelten. In der Regel unterscheiden sie sich von den Autobahnen dadurch, dass ihre bauliche Ausgestaltung sparsamer erfolgt als die von Autobahnen (keine bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen, keine oder schmalere Pannenstreifen, keine Kreuzungsfreiheit, und so weiter). Deshalb beträgt auch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf solchen Straßen mit PKW und Motorrädern 100 km/h, außer Verkehrszeichen würden eine höhere Geschwindigkeit erlauben.

Die Kennzeichnung erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen.

Freilandstraße

Freilandstraßen, die keine Autobahnen oder Autostraßen sind, dürfen von allen Verkehrsteilnehmern ohne Einschränkung benutzt werden. Die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt für PKW und Motorräder 100 km/h, mit schwerem Anhänger 80 km/h, für LKW 70 km/h.

Straße mit Vorrang

Straße mit Vorrang

Kennzeichnung durch viereckiges Verkehrszeichen mit weißer Zahl auf blauen Grund. Bis zum 1. April 2002 waren diese Straßen Bundesstraßen, seither fällt ihre Verwaltung in die Kompetenz der Bundesländer. Nachdem diese Tafel nur eine Zusatztafel ist, muss sie in Verbindung mit einer anderen Tafel aufgestellt sein. Zu diesem Zweck wird auch oft die unten stehen Vorrangstraßentafel verwendet.


Vorrangstraße

Vorrangstraße

Kennzeichnung durch internationales Verkehrszeichen für Vorrangstraße.


Straße ohne Vorrang

Straße ohne Vorrang

Alle Straßen, die nicht ausdrücklich mit einer der oben angeführten Tafel gekennzeichnet ist, sind dementsprechend auch Straßen ohne Vorrang. Die gelbe runde Tafel weist auf eine ehemalige Bundesstraße ohne Vorrang hin. Diese Tafel ist aber praktisch nicht mehr in Verwendung, da alle ehemaligen Bundesstraßen zu einer blauen mit Vorrang wurden.

Einteilung nach dem Straßenerhalter

Der Straßenerhalter ist für den Zustand der Straßen verantwortlich. Andererseits bekommt der Straßenerhalter auch die auf der jeweiligen Straße kassierten Strafgelder.

Bundesstraße

Ein kaiserliches Patent aus dem Jahr 1726 bestimmte wichtige Durchgangsstraßen als „Hauptkommerzialstraßen“. Diese Straßen wurden fortan auf Kosten des Staates unterhalten und ausgebaut, was teilweise durch Mautgebühren finanziert wurde. Im späten 19. Jahrhundert wurden diese Straßen als Reichsstraßen bezeichnet. In Grenzregionen mit hoher strategischer Bedeutung, beispielsweise entlang der italienischen Grenze, wurde der Straßenbau mit Staatsmitteln vorangetrieben.

Durch das Bundesgesetz vom 8. Juli 1921 wurden die ehemaligen Reichsstraßen in Österreich (mit einer Gesamtlänge von 3620 km) als Bundesstraßen übernommen. Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. Juni 1933 erweiterte das Netz der Bundesstraßen, das fortan 4437 km umfasste.

Am 1. April 2002 wurden alle Bundesstraßen, die weder Autobahnen noch Schnellstraßen sind (ehemalige Bundesstraßen B), an die Bundesländer übertragen, sind also nunmehr Landesstraßen. Allerdings blieb es – mit Ausnahme von Vorarlberg – bei der Bezeichnung Bundesstraße. Weiters wurden diese Straßen zu Vorrangstraßen erklärt.

Die Rechtsgrundlage für die Einteilung der Bundesstraßen ist das Bundesstraßengesetz 1971 in der Fassung vom 1. April 2002.

Siehe: Bundesstraßen in Österreich

Autobahn und Schnellstraße

Die Autobahnen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen A) und Schnellstraßen (Bundesschnellstraßen, Bundesstraßen S) sind Bundesstraßen. Der Bund hat 1982 die Erhaltungs- und Finanzierungsaufgaben an die ASFINAG übertragen.

Jede Autobahn und Schnellstraße hat einen Namen, der mit einer Örtlichkeit oder einer Region zu tun hat, und trägt darüber hinaus eine numerische Bezeichnung mit einem vorangestellten A bzw. S (z. B. A1 West Autobahn).

Mit der Änderung von 2006 des Bundesstraßengesetzes 1971[1] wurden sämtliche Unterscheidungen von Autobahnen und Schnellstraßen aufgehoben. Die Anforderungen für Bundesstraßen A und S wurden vom Gesetzgeber folgend formuliert:

  1. Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.
  2. Durch Anschlussstellen werden Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.

Beim zukünftigen Bau von Autobahnen und Schnellstraßen sollen auch private Unternehmen als Public Private Partnership, sowohl am Bau aber auch an den Mauteinnahmen beteiligt werden. Die erste dieser Autobahnen soll die geplante Nord Autobahn A 5 sein.

Die ersten Planungen gehen auf die Reichsautobahn während der Zeit des Nationalsozialismus zurück. Es wurde auch schon damals das erste Stück der Westautobahn bei Salzburg gebaut.

Auf den österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen besteht Mautpflicht. Die Halter von PKW und Motorrädern müssen eine Vignette kaufen, um auf Autobahnen fahren zu dürfen. In Österreich gibt es Vignetten mit verschiedenen Laufzeiten. Zur Zeit (2008) werden Jahresvignetten (73,80 €), 2-Monats-Vignetten (22,20 €) und 10-Tages-Vignetten (7,70 €) verkauft. Zusätzlich wurde im Oktober 2008 eine Korridorvignette für die Befahrung des ca. 23 km langen Streckenabschnittes auf der Rheintal/Walgau Autobahn A14 zwischen der deutschen Staatsgrenze (vor dem Pfändertunnel) bis zur AS Hohenems eingeführt. Die einfach Durchfahrt kostet 2 €, ein Rückticket 4 €. Die Jahresvignette gilt jeweils vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres. Ausgenommen von der Vignettenpflicht sind Sondermautstrecken. Auf diesen Strecken ist für jede Fahrt eine Maut zu entrichten bzw. eine Jahreskarte zu erwerben. Für LKW und Autobusse ab 3,5 Tonnen gilt hingegen eine kilometerabhängige Maut. Für Motorräder gibt es Jahresvignetten (29,50 €), 2-Monatsvignetten (11,10 €) und 10-Tages-Vignetten (4,40 €). Ausgenommen von der Mautpflicht sind einzelne Abschnitte, die sich noch in Bau befinden, aber bereits befahrbar sind, wie z.B. die Wiener Nordrand Schnellstraße S2 und Teile der Stockerauer Schnellstraße S5.

Landesstraße

Landesstraßen werden von den Bundesländern erhalten.

Landesstraßen-
kennzeichnung

Sie haben die Abkürzung LH (veraltet für Landeshauptstraße) oder L, die Kennzeichnung kann durch ovale weiße Tafeln mit schwarzer Zahl erfolgen (ohne Auswirkung auf die StVO). Diese Straßen tragen je nach Verkehrsbedeutung eine ein- bis vierstellige Nummer, die aber meist nicht ausgeschildert ist und vorwiegend administrativen Zwecken dient.

Mit 1. April 2002 wurden alle Bundesstraßen, die keine Autobahnen oder Schnellstraßen sind, an die Länder übertragen. Diese ehemaligen Bundesstraßen haben die Abkürzung B vor der Nummer und werden umgangssprachlich nach wie vor als Bundesstraßen bezeichnet. In Vorarlberg wurde die Bezeichnung B durch L ersetzt. Für einige Straßen haben sich auch inoffizielle Namen eingebürgert, wie z. B. die Wechselbundesstraße über den gleichnamigen Berg.

Gemeindestraße

Die Gemeindestraßen haben keine eigene Kennzeichnung und keine Nummern, sondern werden nur mit den von der Gemeinde vergebenen Straßennamen bezeichnet. Wien ist gleichzeitig ein Bundesland und eine Gemeinde, die Gemeindestraßen sind dort in Nebenstraßen, Hauptstraßen A (entsprechen einer Landes- bzw. Landeshauptstraße) und Hauptstraßen B (ehemalige Bundesstraßen B, nur diese tragen neben dem Straßennamen auch eine Nummer) eingeteilt.

Privatstraße

Sie haben einen privaten Straßenerhalter, da sie für die öffentliche Hand zu kostspielig wären und aus einem bestimmten Grund gebaut wurden und erst später öffentlich befahrbar wurden, wie z. B. Zufahrten zu einzelnen Gehöften oder Baustellen, Bau eines Elektrizitätswerkes. Um die Erhaltung auch länger gewährleisten zu können sind sie oft mautpflichtig. Es kann sich aber auch um Zufahrten zu einem Shopping Center handeln, wo das ganze System als eine Privatstraße behandelt wird. (Man erkennt eine Privatstraße oft nur an dem Schild:Hier gilt die StVO). Auch Brücken, z. B.Donaubrücken können ursprünglich zum Kraftwerksbau errichtet worden sein, sind dann aber an die öffentliche Hand übergeben worden.

Die Straßenverkehrsordnung gilt auch auf Privatstraßen, wenn sie von jedermann zu den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Auf sonstigen Privatstraßen gilt sie dann, wenn der Straßenerhalter nichts anderes angeordnet hat.

Güterweg

Privater Straßenerhalter oder Bundesland, meist nur Zufahrtsrechte für Anrainer oder Anrainerverkehr

Allgemein

Die echte Tätigkeit der Straßenerhaltung ist oft unabhängig von der finanziellen Straßenerhaltung. So werden alle Straßen, die einen höheren Rang als Gemeindestraßen haben, von den Straßenmeistereien erhalten. Für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden selbst zuständig. Es gibt auch Abkommen, wo bestimmte Straßenstücke von den jeweils anderen Stellen speziell, bei der Schneeräumung, gewartet werden.

Dass die Kompetenzen auch innerhalb der Behörden nicht immer so klar sind, zeigt die Tatsache, dass immer wieder Verordnungen über Geschwindigkeitsbegrenzungen innerhalb von Ortsgebieten vom Verwaltungsgerichtshof oder anderen Instanzen aufgehoben werden, wenn z. B. 30 km/h gilt auf allen Gemeindestraßen am Ortsanfang auf Tafeln angekündigt wird.

Europastraße

Eine Ausnahme bildet die Europastraße, die sowohl bei der StVO, wie auch beim Straßenerhalter in alle Kategorien fallen kann. Die Kennzeichnung erfolgt auf rechteckigen Tafeln durch E und weiße Ziffern auf grünem Grund.

Siehe auch

Weblinks

Fußnoten

  1. Bundesstraßengesetz

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