- Anrainer
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Maßgeblich für den Begriff des Anrainers ist die gemeinsame Grenze, der Rain. In Deutschland wird meist der Ausdruck Anlieger verwendet, in der Schweiz und Liechtenstein auch Anstößer. Anrainer sind beispielsweise die Bewohner oder Besitzer aneinander grenzender Grundstücke. Auf staatlicher Ebene sind Anrainer angrenzende Länder, die auch als Anrainerstaaten bezeichnet werden.
Für den Begriff des Nachbarn ist das räumliche Näheverhältnis maßgebend, auch über mehrere Grenzen hinweg. In diesem Zusammenhang kennt man auch den Begriff des unmittelbaren und mittelbaren Anrainers.
Die meisten Bauordnungen verstehen unter den Anrainern eines Bauprojekts die Eigentümer von Liegenschaften (oder Grundstücken) die entweder direkt an das Bau-Grundstück grenzen, oder gegenüber (jenseits der Straße) liegen. Die Anrainer eines Bauvorhabens haben im Bauverfahren Parteistellung und besitzen einen Anspruch auf die Einhaltung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Sie haben Einsicht in die Akten und werden von der Baupolizei (Bauamt) in der Regel (je nach Art des Bauvorhabens und den jeweiligen landesspezifischen Bauvorschriften) zur Bauverhandlung eingeladen. Je nach dem entsprechenden Verfahren haben sie verschiedene Einspruchsmöglichkeiten.
Die österreichische Straßenverkehrsordnung kennt den Anrainerbegriff unter anderem in Verbindung mit Fahrverboten. Diese können mit Ausnahmen für Anrainer oder den Anrainerverkehr versehen sein. Der Unterschied liegt darin, dass im ersten Fall nur der Anrainer selbst über dieses Straßenstück zufahren darf, im zweiten die Anrainer selbst und alle, die zu den betroffenen Anrainern möchten.
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