- Reiseleitung
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Die Tätigkeit von Reiseleiter und Reisebetreuer sind im Tourismus eigene Berufe geworden. Sie stellen das Bindeglied zwischen Reiseziel, Reiseveranstalter und Reisenden dar.
Inhaltsverzeichnis
Reiseleiter
Die Definition der CEN (Europäisches Komitee für Normung) fest gelegt für den Begriff "Reiseleiter" laut Europäischer Norm EN13809 über “Tourismus-Diensleistungen. Reisebüros und Reiseveranstalter. Terminologie”, gilt:
Reiseleiter: Person, die im Auftrag des Reiseveranstalters den Reiseablauf leitet und beaufsichtigt, und dabei sicherstellt, daß das Programm gemäß dem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und reisenden Kunden durchgeführt wird, und die örtliche praktische Informationen gibt.
Die Kommission hat festgestellt, daß die ihr vorgelegten Probleme im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit in vielen Fällen auf die Verwechslung der zwei unterschiedlichen, sich jedoch ergänzenden Berufe Reisebegleiter und Fremdenführer zurückzuführen waren.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß die Kommission in der Mitteilung über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen den Mitgliedstaaten, Sektor "Tourismus" im Abschnitt über Reisebegleiter ausdrücklich feststellt, daß dieses Berufsprofil nicht mit dem des Fremdenführers verwechselt werden darf.
Die Begriffe "Gäste-/Fremdenführer" wie "Reisebegleiter" werden von CEN ebenfalls genau definiert als:
Gäste-/Fremdenführer: Person, die Besucher in der Sprache Ihrer Wahl führt und das kulturelle und natürliche Erbe eines Gebiets erläutert, und normalerweise über eine gebietsspezifische Qualifikation verfügt, die üblicherweise von der zuständigen Behördeausgegeben und/oder anerkannt wird.
Reisebegleiter: Repräsentant eines Reise-veranstalters zur allgemeinen Betreuung von Reisenden.
Reisebetreuer
Die Abgrenzung Reisebetreuer - Reiseleiter findet sich in rechtlichen Auslegungen, z. B. der Gewerbeordnung (nur) in Österreich. So ist z. B. einem Reisebetreuer in Österreich nur der Hinweis auf Sehenswürdigkeiten gestattet, nicht jedoch weiterführende Erklärungen. Diese sind nur örtlichen Fremdenführern gestattet. Das gleiche gilt auch für Führungen in Griechenland, wo es nur Reisebetreuern mit einer vom griechischen Fremdenverkehrsministerium ausgestellten Genehmigung erlaubt ist, innerhalb von Ausgrabungen Gäste zu führen. Da diese Genehmigung nur nach einer länger andauernden Ausbildung in Griechenland erhältlich ist, werden alle Reisebetreuer aus anderen europäischen Ländern ausgeschlossen. Da dieses Verhalten Grundsätzen der Marktfreiheit innerhalb der EU widerspricht, sind in diesem Bereich seit Jahren Klagen beim EuGH anhängig. Eine ähnliche Problematik besteht in Italien und Spanien, wo einheimische Gästeführer eine Lizenz jeweils nur für einen Ort oder eine begrenzte Region besitzen
Einem Reisebetreuer obliegen meist mehr organisatorische Aufgaben einer Reise und nicht die Information über Land und Leute.
Fremdenführer oder Gästeführer
Sie sind ortsansässige Führer, die über umfangreiches und fundiertes Wissen über eine Stadt, eine Region oder ein begrenztes Gebiet verfügen. Je nach Land müssen sie eine spezielle Ausbildung und/oder Prüfung nachweisen können. Solche Lizenzen sind beispielsweise in Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, Spanien, in der Türkei und in der Republik Zypern vorgeschrieben.
Reiseleiter oder Reisebetreuer dürfen diese Funktionen nach inländischen Gesetzen nicht ausüben! Dies führt zu Konflikten in Ländern der EU, da z. B. Italien und Österreich streng auf dieses Recht pochen. Wer in Italien dieses Verbot missachtet und verbotenerweise in einer Stadt eine Reisegruppe führt, muss mit vorübergehender Haft rechnen, in Österreich mit sofortigen Verwaltungsstrafen.
Allerdings ist im Oktober 2006 ein Urteil ergangen, das die Führungsfreiheit außer Zweifel stellt: Im Grundsatzurteil Nr. 1175/06 vom 18. Mai 2006 entschied das Oberste Gericht Italiens, dass Reiseleiter eines EU-Herkunftslandes Reisegruppen, die sich vorübergehend während einer "geschlossenen Tour" in einem anderen EU-Land aufhalten, ohne örtliche Lizenz führen dürfen. Die Richter begründeten dies damit, dass das Europäische Recht gegenüber regionalen Gesetzen Vorrang besitze und damit - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - die Dienstleistungsfreiheit für Reiseleiter innerhalb der Europäischen Union gewährleistet sein müsse.
Standortreiseleiter
Der Standortreiseleiter ist der im Zielgebiet stationierte weisungsgebundene Vertreter eines Veranstalters von Aufenthaltsreisen. Zu seinen Aufgaben zählen:
- der Empfang der Urlauber am Zielort,
- die Assistenz beim Transfer der Gäste vom Bahnhof, Hafen oder Flughafen zu ihren Unterkünften,
- die Erteilung von Erstinformationen während dieses Transfers,
- die Durchführung von Begrüßungstreffen, in deren Verlauf der Reiseleiter detaillierte Informationen über Land und Leute und über die Ausflugsangebote des Reiseveranstalters oder der mit ihm verbundenen örtlichen Reiseunternehmen erteilt,
- die Präsenz als Ansprechpartner in einer regelmäßigen Sprechstunde, in der Fragen der Reisegäste beantwortet, eventuelle Probleme möglichst gelöst und Beschwerden entgegengenommen werden, sowie Ausflüge oder Veranstaltungen für die Gäste gebucht werden.
Spezialisierungen
Aufgrund unterschiedlicher Anforderungen spezialisieren sich Reiseleiter - Reisebetreuer auf verschiedene Reiseformen. Beispielsweise auf
- Busreisen
- Kreuzfahrten (jedoch eher sehr selten, da alle Reedereien ihre eigene mehrsprachige Betreuungsmannschaft haben)
- Städtereisen
- Studien- und Kulturreisen
- Abenteuerreisen
- Jugendreisen
- Forschungsreisen
- Incentive-Reisen
- Sportreisen
- Seniorenreisen
- Wanderstudienreise
- Wander- und Trekkingreisen
- Eventreisen
Qualifikation
Anforderungen
Längst reicht es für einen Reiseleiter nicht mehr aus, nur gute Laune und Redegewandtheit mitzubringen. Je nach Einsatzgebiet sind neben geographischen und geschichtlichen Kenntnissen auch körperliche Fitness, geistige Beweglichkeit, Grundkenntnisse der menschlichen Psyche (Gruppendynamik u. ä.), rechtliche Kenntnisse (der "Allgemeinen Reisebedingungen" des Reiseveranstalters, des Herkunftslandes der Reisenden, internationale Hotelkonvention, Fluggastrechte u. a.), Sprachkenntnisse, Freundlichkeit, Freude im Umgang mit Menschen und starke Nerven Voraussetzungen.
Stationäre Reiseleiter haben meist einmal die Woche einen freien Tag. Die restlichen Tage können auch bis zu 18 Stunden Einsatz bedeuten, vor allem in Hauptreisezeiten. Reiseleiter bei Rundreisen müssen damit rechnen, rund um die Uhr für ihre Gäste im Einsatz sein zu müssen. Bei längeren Reisen gibt es meist keinen freien Tag.
Ausbildung
Sowohl in Deutschland als auch in Österreich werden von verschiedenen Institutionen Lehrgänge angeboten. Diese reichen von Tagesseminaren bis hin zu mehrmonatigen Kursen. Sie schließen mit Diplomen ab, die jedoch noch keine internationale Anerkennung genießen.[1] Auch hier ist die EU dabei (2006), einheitliche Normen zu schaffen.
Fremdenführer müssen in der Regel eine Prüfung vor einer örtlichen Kommission ablegen, um den Befähigungsnachweis zu erhalten. Seit 2006 wird die Qualifikation von deutschsprachigen Reiseleitern auf Wunsch der Zielgebietsveranstalter überprüft und ggf. mit einem Qualitätssiegel zertifiziert.[2]
Weiterbildung
Seit einigen Jahren gibt es auch für Erst- und Quereinsteiger viele private Weiterbildungsanbieter, die in unterschiedlichen Seminaren mit verschiedenen Zertifikaten dieses Berufsbild anbieten. Dabei ist die Dauer dieser Seminare sehr unterschiedlich. Seit 2000 gibt es auch das bundeseinheitliche IHK-Zertifikat "Reiseleitung".
Quellenangaben
- ↑ IHK-Bildungsprogramm für Reiseleiter
- ↑ Willy Scharnow-Stiftung Qualitätssiegel Reiseleitung des Teams für Internationale Touristische Kommunikation
Literatur für Reiseleiter
- Harald Bartl: Qualifizierte Reiseleitung. Huss, München 1983, 1987. ISBN 3-921455-12-X
- Eckhard Block: Professionelle Reiseleitung. Nordis, Essen 1985, 2004 (5. Aufl.). ISBN 3-927145-03-3
- Handbuch für Studienreiseleiter. Studienkreis für Tourismus, Starnberg 1982, 2003 (2. Aufl.). ISBN 3-88857-067-0
Weblinks
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