Reisemobil-Stellplatz

Reisemobil-Stellplatz
Wohnmobil-Stellplatz in Barßel

Ein Reisemobil-Stellplatz ist ein öffentlich zugänglicher Stellplatz für Wohn- und Reisemobile, auf dem man im Fahrzeug ein oder mehrere Nächte übernachten darf. Auf einigen dieser Stellplätze sind auch Wohnwagengespanne zugelassen (Beschilderung beachten).

Unter Wohnmobilreisenden wird umgangssprachlich gelegentlich auch ein nicht ausdrücklich als Reisemobil-Stellplatz ausgewiesener, aber als übernachtungstauglich angesehener allgemeiner Parkplatz als „Stellplatz“ bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Unterschiede zu Campingplätzen

Reisemobil-Stellplätze sind meist nur für einen kurzzeitigen (2–3 Nächte) Aufenthalt von Freizeitfahrzeugen ausgelegt, die über ein geschlossenes Abwassersystem und eine Bordtoilette verfügen (autarke Fahrzeuge). Daher unterscheidet sich ein Reisemobil-Stellplatz in der Regel in folgenden Punkten von einem Campingplatz:

  • Die An- oder Abreise kann jederzeit, auch nachts, erfolgen
  • Es gibt keine Rezeption, bei der man sich an- oder abmelden müsste
  • Sanitäre Anlagen stehen gar nicht oder zumindest nur eingeschränkt zur Verfügung
  • Der Aufbau von Zelten, auch Vorzelten, ist nicht erlaubt
  • Der Aufenthalt ist auf wenige Nächte befristet, Saison- oder Dauercamping ist nicht zulässig
  • Niedrigere Übernachtungspreise, teilweise kostenlos.

Bei kostenpflichtigen Plätzen ist die Gebühr meistens an einem Parkscheinautomaten oder einer Kasse des Vertrauens zu bezahlen, seltener bei einem Kassierer, der zu bestimmten Zeiten auf den Platz kommt. Auf kostenlosen Stellplätzen sind angebotene Zusatzleistungen wie zum Beispiel Frischwasserversorgung oder Stromanschluss in der Regel kostenpflichtig. Oft wird überdies auch um einen freiwilligen Kostenbeitrag („Spende“) gebeten.

Ausstattung

Einfacher Stellplatz, auch für PKW zugelassen. (Kleve-Schenkenschanz)

Im einfachsten Fall ist ein Reisemobil-Stellplatz ein völlig normaler Parkplatz, auf dem durch entsprechende Beschilderung oder Aushang das Übernachten in Wohnmobilen gestattet ist. Solche einfachen Stellplätze dürfen meist auch von anderen Fahrzeugarten wie PKW oder Reisebussen benutzt werden.

In der Regel gehört jedoch heutzutage zumindest eine Ver- und Entsorgungsstation für Frisch- und Abwasser sowie Abfallbehälter zur Grundausstattung eines Stellplatzes. Optional werden immer häufiger auch (meist münzgesteuerte) Stromanschlüsse angeboten und zumindest ein Teil der vorhandenen Stellflächen exklusiv für Reisemobile reserviert. Diese Grundausstattung kann beispielsweise durch Info-Tafeln, Grillplätze, Picknick-Bänke und öffentliche Toiletten ergänzt werden.

Sobald zusätzlich auch noch Duschen oder Waschgelegenheiten angeboten werden, spricht man von einem Komfort-Stellplatz. Hier verschwimmen die Unterschiede zu regulären Campingplätzen mehr und mehr. Hinzu kommt, dass auch immer mehr Campingplatzbetreiber dazu übergehen, jederzeit zugängliche Stellplätze auf ihrem Gelände anzubieten.

Rechtliche Situation

Reisemobil-Stellplätze erfüllen nur in wenigen Ausnahmefällen die Anforderungen, die im jeweiligen Land an Campingplätze gestellt werden. Sie sind daher aus rechtlicher Sicht meist keine Campingplätze, sondern Parkplätze im Sinne des örtlich gültigen Straßenverkehrsrechts. Deshalb dürfen sie in der Regel auch nur von Fahrzeugen genutzt werden, die über ein geschlossenes Abwassersystem sowie eine Bordtoilette verfügen.

Deutschland

Zeichen 314.svg
Zusatzzeichen 1048-17.svg

Üblicherweise wird für die Ausweisung eines Stellplatzes in Deutschland die Kombination aus Zeichen 314 (Parkplatz) und dem Zusatzzeichen 1048-17 (Nur für Wohnmobile) verwendet (siehe rechts), oft noch ergänzt durch ein Zusatzzeichen mit zeitlicher Beschränkung. Parkflächen, die mit dieser Schilderkombination gekennzeichnet sind, dürfen gemäß StVO ausschließlich von Wohnmobilen benutzt werden. Im Ausland werden ähnliche Verkehrszeichen entsprechend dem jeweiligen Straßenverkehrsrecht verwendet.

Bei den meisten Stellplätzen handelt es sich um als Parkplatz gewidmete Flächen, auf denen die zuständige Behörde – beziehungsweise bei privaten Plätzen der Eigentümer – eine bestimmte Art der Sondernutzung, nämlich die Übernachtung in Wohnmobilen, unter gewissen Bedingungen gestattet. Es können zusätzlich auch weitere Arten der Sondernutzung, beispielsweise Grillen oder das Übernachten in Wohnwagen, erlaubt sein. Sind weitere Sondernutzungsarten zulässig, so ist dies meist durch eine am Platz ausgehängte Stellplatzsatzung geregelt.

Ansonsten ist in Deutschland das Übernachten in Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen nur dann als zulässiger Gemeingebrauch zu werten, wenn es zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit notwendig ist.[1] Dies gilt auch für Wohnmobile. Hierbei dürfen alle Einrichtungen innerhalb des Fahrzeugs benutzt werden, außerhalb des Fahrzeugs darf allerdings kein „campingartiges Verhalten“ (Aufbau von Stühlen und Tischen, Grillen oder das Ausfahren der Markise) praktiziert werden. Selbstverständlich müssen örtliche Parkvorschriften beachtet werden. Überdies muss die drohende Fahruntüchtigkeit, beispielsweise wegen Übermüdung nach langer Fahrt, der Anlass für das Aufsuchen des Parkplatzes sein. Wird die Fahruntüchtigkeit erst nach dem Abstellen des Fahrzeugs – zum Beispiel durch Alkoholgenuss – herbeigeführt, so liegt kein zulässiger Gemeingebrauch mehr vor.[2]

Österreich

In Österreich gelten analoge Regelungen, mit Ausnahme des Bundeslandes Tirol. In Tirol ist das Übernachten in Campingfahrzeugen nur auf behördlich genehmigten Campingplätzen gestattet. Campingplatzbetreiber dürfen jedoch mit Genehmigung der zuständigen Gemeindeverwaltung bis zu 10 Prozent ihrer Stellflächen als sog. „Autocamp-Platz“ ausweisen, wenn diese gut sichtbar vom regulären Campinggelände abgetrennt sind. Autocamp-Plätze sind auch außerhalb der Öffnungszeiten des Campingplatzes zugänglich und dürfen nicht von Dauercampern belegt werden, entsprechen also in etwa einem Reisemobil-Stellplatz.[3]

Frankreich

In Frankreich ist das Übernachten in Campingfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen grundsätzlich zulässig, ausgenommen vor denkmalgeschützten Gebäuden, in Naturschutzgebieten und an den Meeresküsten.[4] Um das nächtliche Abstellen von Wohnmobilen dennoch zu regulieren, sind durch die Kommunen in großer Zahl Reisemobil-Stellplätze, oft mit Ver- und Entsorgungsstationen ausgestattet, ausgewiesen worden (französisch Aire de stationnement/service Camping-Car).

Schweiz

In der Schweiz entscheiden die Kantonsregierungen darüber, ob Reisemobil-Stellplätze eingerichtet werden dürfen und ob auch außerhalb regulärer Campingplätze in Wohnmobilen übernachtet werden darf. Mit Stand 1. Februar 2004 herrschte ausschließlich im Kanton Genf ein generelles Übernachtungsverbot. In den übrigen Kantonen können die Gemeindeverwaltungen jedoch örtliche Verbote verhängen.[5]

Niederlande

Bis Ende 2007 gab es in den Niederlanden ein strenges Übernachtungsverbot auf öffentlichem Grund außerhalb von Campingplätzen. Auch die Ausweisung von Reisemobil-Stellplätzen durch die Gemeinden war nur sehr eingeschränkt möglich. Das entsprechende „Gesetz über die Erholung im Freien“ (niederländisch Wet op de openluchtrecreatie) trat jedoch Anfang 2008 außer Kraft. Seitdem haben die Gemeindeverwaltungen das Recht, für ihr Territorium entsprechende Regelungen aufzustellen und Reisemobil-Stellplätze auszuweisen.

Zahlreiche Gemeinden haben diese Gesetzesänderung genutzt und Reisemobil-Stellplätze eingerichtet, gleichzeitig aber auch das Übernachten außerhalb der explizit ausgewiesenen Plätze verboten. Am 24. November 2009 erließ die Gemeinde Reimerswaal als letzte niederländische Gemeinde ein Übernachtungsverbot.[6] Somit ist, was das Übernachten außerhalb von Camping- und Stellplätzen betrifft, faktisch der Zustand von vor 2008 wieder hergestellt.

Übriges Europa

Über die Einrichtung von Stellplätzen und die gegebenenfalls dort erlaubte Sondernutzung entscheiden in der Regel die Gemeindeverwaltungen. Für das Übernachten außerhalb von Camping- oder Stellplätzen ist im übrigen Europa eine Rechtsprechung auf Basis der „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ weitgehend unbekannt. Weitaus häufiger wird hier zwischen Parken und Sondernutzung des öffentlichen Raumes unterschieden. Soweit keine lokalen Gesetzgebungen anderes gebieten, ist meistens eine Übernachtungsnutzung ausschließlich innerhalb des geparkten Fahrzeug erlaubt, so lange das entsprechende Parken erlaubt ist, keine Sondernutzung des öffentlichen Raumes außerhalb des Fahrzeugs stattfindet und keine Abfälle oder Abwässer zurückgelassen werden. Einschränkungen können sich durch die Auffälligkeit und das lokal gehäufte Auftreten von Wohnmobilen ergeben, was im Regelfall an entsprechender Beschilderung erkennbar ist.

Geschichte

Im Mai 1983 erlaubte der Luftkurort Viechtach im Bayerischen Wald als erste Gemeinde in Deutschland Reisemobilen das Übernachten auf einigen öffentlichen Parkplätzen im Stadtgebiet. Ursprünglich als Pilotprojekt vom damaligen Verkehrsdirektor initiiert und auf vier Monate befristet, erwies sich das Angebot als so erfolgreich, dass es bis heute weitergeführt wurde. Bereits die Pilotphase brachte der Viechtacher Wirtschaft mehr als 200.000 Mark Mehreinnahmen. Zahlreiche weitere Gemeinden folgten dem Beispiel, so dass es bis Ende 1985 bereits in 71 Orten Reisemobil-Stellplätze gab.[7]

Der erste „Reisemobilhafen“, ein separater Stellplatz ausschließlich für Wohnmobile, wurde in Rotenburg an der Fulda von der Stadtverwaltung, unterstützt von mehreren Sponsoren im Rahmen einer „Public Private Partnership“, eingerichtet und 1991 eröffnet. Dieser Platz wurde mehrfach ausgezeichnet.[8] Er existierte bis Februar 2011, als er dem Neubau eines Einkaufszentrums weichen musste. Bis Ostern 2011 soll allerdings ein neuer Platz in der Nähe eröffnet werden.[9] Ebenfalls im Jahr 1991 eröffnete Nürnberg als erste deutsche Großstadt drei Reisemobil-Stellplätze und ließ an einer innerstädtischen Tankstelle eine Ver- und Entsorgungsstation installieren.[10]

In den 1980er Jahren entstanden auch die ersten Reisemobil-Stellplätze in der Schweiz, in Frankreich (Aire de stationnement camping-car) und in Italien (Aree di sosta camper). Mittlerweile gibt es in Deutschland, Frankreich und Italien jeweils mehrere Tausend Stellplätze.

In letzter Zeit entdecken viele Betreiber von Yachthäfen, insbesondere in Skandinavien, die Bereitstellung von Reisemobil-Stellplätzen als zusätzliche Einnahmequelle. Viele Yachthäfen sind hierfür geradezu prädestiniert, denn sie befinden sich oft in landschaftlich attraktiver Lage und verfügen meist bereits über die entsprechende Infrastruktur (zum Beispiel Sanitäreinrichtungen und Stromanschlüsse). Überdies gibt es auf dem Gelände vieler Yachthäfen große, befestigte Stellflächen, auf denen im Winter ausgekrante Boote abgestellt werden, die aber in der Saison leerstehen und sich daher als Reisemobil-Stellplatz gut eignen.

Akzeptanz und wirtschaftliche Bedeutung

Viele Orte in Tourismusgebieten verbieten die Übernachtung von Wohn- und Reisemobilen auf Parkplätzen und verweisen stattdessen auf Campingplätze. Da viele Wohnmobilreisende jedoch eher an einem spontanen und kurzzeitigen Aufenthalt interessiert sind (beispielsweise für eine Stadtbesichtigung mit anschließendem Restaurantbesuch), wird dies häufig nicht akzeptiert. Hinzu kommt, dass Campingplätze sich häufig außerhalb des Stadtgebietes befinden.

Eine Untersuchung hat überdies gezeigt, dass Wohnmobiltouristen, die auf Stellplätzen übernachten, gegenüber Campingplatz-Urlaubern im Durchschnitt mehr Geld am Übernachtungsort ausgeben.[11] Durch die Ausweisung von Reisemobil-Stellplätzen können Gemeinden daher nicht nur das unkontrollierte Übernachten von Wohnmobilen im öffentlichen Verkehrsraum vermeiden, sondern auch die lokale Wirtschaft fördern und damit die eigenen Gewerbesteuereinnahmen erhöhen.

Einfache Reisemobil-Stellplätze können ohne nennenswerten Kostenaufwand auf bereits vorhandenen, nachts nicht genutzten Parkplätzen (zum Beispiel an Schulen, Schwimmbädern oder Sporthallen) angelegt werden. Auch dort, wo die baulichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen regulären Campingplatz nicht gegeben sind. Und da autarke Wohnmobile nicht auf unmittelbar am Platz vorhandene Infrastruktur angewiesen sind, können Ver- und Entsorgungseinrichtungen auch in einiger Entfernung vom Stellplatz, beispielsweise an der örtlichen Kläranlage, aufgestellt werden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ulrich Dähn: Das Übernachten im Wohnmobil auf deutschen Straßen. In: Wohnmobilrecht.de. Abgerufen am 8. Februar 2011.
  2. OLG Schleswig, Az. 1 Ss OWi 33/02
  3. Tiroler Campinggesetz von 2001. §§ 2d); 3. Abgerufen am 8. Februar 2011 (pdf).
  4. Code de l'urbanisme. Artikel R*111-41 ff.. In: Legifrance.gouv.fr. Abgerufen am 9. Februar 2011 (französisch).
  5. Übernachten im Kanton... Abgerufen am 9. Februar 2011.
  6. Hansweert krijgt plaatsen campers. In: PZC.nl. 25. November 2009, abgerufen am 9. Februar 2011 (niederländisch).
  7. Sabine Scholz: So kam der Stein ins Rollen. (pdf) In: Reisemobil International. 2008, Nr. 3, S. 138–140. Abgerufen am 9. Februar 2011.
  8. Reisemobiltourismus. In: www.rotenburg.de. Stadt Rotenburg an der Fulda, abgerufen am 9. Februar 2011.
  9. Wohnmobile stehen künftig andernorts. In: HNA.de. 16. Februar 2011, abgerufen am 4. März 2011.
  10. Das „Nürnberger Modell“: Ver-/Entsorgungsstationen und Übernachtungsplätze für Wohnmobile in Nürnberg. (Nicht mehr online verfügbar.) Stadt Nürnberg, Amt für Wirtschaft, ehemals im Original, abgerufen am 23. Juli 2008 (pdf).
  11. PROJECT M, FH Eberswalde & promobil: Reisemobiltourismus in Deutschland – eine empirische Grundlagenstudie. Berlin 2003, ISBN 3-8283-7711-4.

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