- Rezeptgebühr
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Die Rezeptgebühr war eine Zuzahlung, die von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen für Medikamente gezahlt werden musste, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben wurden. Die Rezeptgebühr wurde in Deutschland mittlerweile durch Zuzahlungspflichten für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abgelöst.
Die Gebühr wurde – analog zur Praxisgebühr – von der Krankenkasse durch die Apotheke, die das Medikament abgibt, eingezogen und floss zu 100 Prozent der jeweiligen Krankenkasse zu. Im Gegensatz zur vorherigen Regelung wurde die Zuzahlung je Packung bei Fertigarzneimitteln und je Zeile bei Hilfsmitteln, Rezepturen, Sondennahrungen fällig. Bei Kombipackungen wurden die Bestandteile einzeln berechnet. In besonderen Härtefällen und bei chronischen Erkrankungen war es möglich, sich von der Rezeptgebühr befreien zu lassen.
Wurden die Kosten der Heilbehandlung nach einem Arbeits- oder Schulunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen, mussten auch Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung keine Rezeptgebühr für Arznei- und Heilmittel zahlen.
Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde die Rezeptgebühr für viele Medikamente stark erhöht. Statt die Gebühr über die Packungsgröße festzulegen, wurde sie ab dem 1. Januar 2004 auf 10 % des Arzneimittelabgabepreises festgelegt. Allerdings galt gleichzeitig, dass mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro bezahlt werden müssen. Lag der Preis des Medikaments unter 5 Euro, musste nur der für den Patienten maßgebliche Abgabepreis gezahlt werden. Dies war bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln allerdings unmöglich, da durch die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene neue Arzneimittelpreisverordnung der Abgabepreis wie folgt berechnet wurde:
Apothekeneinkaufspreis (netto) + 3 % + 8,10 Euro + Umsatzsteuer
Situation in Österreich
In Österreich zahlen Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen derzeit – sofern sie nicht von der Rezeptgebühr befreit wurden – bei auf einem Kassenrezept verschriebenen Medikament unabhängig vom tatsächlichen Preis des Medikaments, 5,10 Euro (Stand 1. Januar 2011) pro Medikamentenpackung, die von der Apotheke eingehoben und mit der Krankenkasse gegenverrechnet wird. Liegt der volle Preis der Packung jedoch unter der Rezeptgebühr, ist dieser zu entrichten. Seit dem 1. Januar 2008 wurde jedoch eine Obergrenze für die Rezeptgebühr von 2 % des Jahresnettoeinkommens des Patienten eingeführt. Das heißt, dass innerhalb eines Kalenderjahres nur so lange die Rezeptgebühr entrichtet werden muss, bis die gezahlten Gebühren insgesamt eine Höhe erreicht haben, die 2 % des Jahresnettoeinkommens entspricht. Ab diesem Zeitpunkt ist der Patient automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit.
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