- Richtlinie 92/85/EWG (Mutterschutzrichtlinie)
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Basisdaten der
Richtlinie 92/85/EWGTitel: Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz Kurztitel:
(nicht amtlich)Mutterschutzrichtlinie Rechtsnatur: Richtlinie Geltungsbereich: Europäische Union Rechtsmaterie: Arbeitsrecht Veröffentlichung: ABl. EG Nr. L 348 vom 28. November 1992, S. 1–8 Inkrafttreten: 24. November 1992 In nationales Recht
umzusetzen bis:24. November 1994 Umgesetzt durch: in Deutschland:
Mutterschutzgesetz (MuSchG), Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Die Richtlinie 92/85/EWG legt einheitliche Mindeststandards für den Gesundheitsschutz und die Verbesserung der Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen fest. Sie betrifft ferner den Mutterschaftsurlaub und Diskriminierung am Arbeitsplatz.
Die Richtlinie ist die zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.
Inhaltsverzeichnis
Struktur und Inhalt der Richtlinie
- Abschnitt I Ziel und Definitionen
Artikel 1 legt die Zielsetzung der Richtlinie fest und Artikel 2 enthält eine Definition der Begriffe „schwangere Arbeitnehmerin“, „Wöchnerin“ und „stillende Arbeitnehmerin“ im Sinne dieser Richtlinie.
- Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 zeigt Leitlinien auf, in Artikeln 4 bis 7 sind Maßnahmen zur Beurteilung und Verringerung der Gefährdung festgelegt, insbesondere in Artikel 7 ein Verbot der Nachtarbeit.
Artikel 8 setzt Mindeststandards für den Mutterschaftsurlaub: es müssen mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt werden und einen obligatorischen Anteil von zwei Wochen umfassen; die Gesamtzahl und der obligatorische Anteil der Wochen sollen sich dabei „entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen“. Artikel 9 gewährt Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung für Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und bestimmt, dass sich daraus keine Lohn- oder Gehaltseinbußen ergeben dürfen, wenn die Untersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden müssen. Artikel 10 legt ein Kündigungsverbot während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs fest.
Artikel 11 bis 15 betreffen unter Anderem die Rechtswirkung der Richtlinie.
- Anhänge
Anhänge I und II enthalten Listen der Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen mit Bezug auf die vorangestellten Artikel. Es handelt sich hierbei um „nicht erschöpfende“ Listen; sie beschränken daher nicht die Anwendbarkeit der Artikel der Richtlinie.
Vorschlag zur Reform der Richtlinie
Die Europäische Kommission hat am 3. Oktober 2008 vorgeschlagen, die Richtlinie zu ändern. Dieser Vorschlag wird nunmehr im Mitentscheidungsverfahren vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten im Rat erörtert.[1]
Europäische Richtlinien sind an die Mitgliedsstaaten gerichtet, die nach dem Erlass in der Regel noch zwei Jahre Zeit haben, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Erst wenn die Richtlinie nach Ablauf der Frist nicht oder nicht richtig umgesetzt worden ist, kann die Richtlinie u.U. in Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes direkt wirken (siehe hierzu auch die entsprechende Betrachtung zur Elternzeitrichtlinie). Gegenüber privaten Arbeitgebern wirkt die Richtlinie dann in der Weise, dass das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen ist[2].
Der Vorschlag im Einzelnen
Der Reformvorschlag sieht folgende Änderungen vor[3]:
- Es sollen nach wie vor Mindestbedingungen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die soziale Sicherheit der Arbeitnehmerinnen gewährleisten werden, darüber hinaus soll durch die Reform aber nunmehr ausdrücklich auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gefördert werden.
- Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs soll auf 18 Wochen verlängert werden, von denen sechs Wochen nach der Entbindung genommen werden müssen. Über die zeitliche Lage der übrigen 12 Urlaubswochen sollen die Frauen frei entscheiden dürfen, sie wären also nicht mehr gezwungen, einen bestimmten Teil davon vor der Entbindung zu nehmen.
- Während des Mutterschaftsurlaubs soll 100 % des Arbeitsentgelts fortgezahlt werden, eine Beschränkung auf die Höhe des Krankengelds soll aber möglich sein.
- Der Kündigungsschutz soll dahingehend erweitert werden, dass es während des Mutterschaftsurlaubs auch verboten sein soll, eine Kündigung für die Zeit nach dem Mutterschutz vorzubereiten. Mütter, die binnen sechs Monaten ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs gekündigt werden, sollen eine schriftliche Darlegung der Kündigungsgründe verlangen können.
- Nach dem Mutterschaftsurlaub soll die Arbeitnehmerin berechtigt sein, an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen zurückzukehren, die nicht ungünstiger sind, sowie Anspruch auf jegliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen haben, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurde und auf die sie Anspruch gehabt hätte, wäre sie anwesend gewesen.
- Schließlich sollen die Frauen das Recht erhalten, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs den Arbeitgeber um flexiblere Arbeitszeitgestaltung zu ersuchen; allerdings soll der Arbeitgeber das Recht haben, das Ersuchen abzulehnen.
- Kann eine Frau Tatsachen glaubhaft machen, die vermuten lassen, dass sie durch Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wurde, soll der Arbeitgeber beweisen müssen, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat (Beweislastumkehr). Ein aus einer Diskriminierung folgender Schadensersatzanspruch soll in seiner Höhe nicht beschränkt werden dürfen.
Position des Rats
Seitens des Rats zeichnete sich Anfang 2009 eine Mehrheit für die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs ab. Teilweise wird aber darauf hingewiesen, dass auch die Väter ein wichtige Rolle im Familienleben spielten und es deshalb nicht wünschenswert sei, die Verlängerung des Urlaubs nur den Müttern zu gewähren. Bedenken werden hinsichtlich der vorgesehenen Möglichkeit geäußert, den Urlaub zeitlich flexibler zu gestalten. Es wird befürchtet, dass sich die geplanten Maßnahmen letztlich nachteilig auf die Situation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt auswirken könnten. Diskutiert wird noch, ob sich Gesundheitsschutz, soziale Sicherung und eine verbesserte Vereinbarkeit von Berufs-, Privat und Familienleben in einer einzigen Richtlinie erreichen lassen. [4] [5]
Stellungnahme des Deutschen Bundesrats
Bedenken hat auch der Deutsche Bundestag geäußert, der vor allem Regelungen auf europäischer Ebene nicht für notwendig hält und die Arbeitgeber durch die vorgeschlagenen Änderungen zu stark beeinträchtigt sieht. [6][7][8]
Siehe auch
Weblinks
- Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz bei EUR-lex
- Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Müttern bei SCADPlus
- Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM(2008)0637 – C6-0340/2008 – 2008/0193(COD)), 23. April 2009 (abgerufen am 2. Mai 2009)
Einzelnachweise
- ↑ COM (2008) 637, 2008/0193/COD. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Europäische Kommission, abgerufen am 2. Mai 2009.
- ↑ Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. April 1996, Az.: 1 ABR 47/95
- ↑ Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG … KOM(2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08. EUR-Lex, 3. Oktober 2008, abgerufen am 2. Mai 2009 (PDF).
- ↑ Vermerk des Vorsitzes für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (1. Teil) / Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz). Rat der Europäischen Union, 24. Februar 2009, abgerufen am 2. Mai 2009 (PDF).
- ↑ Mitteilung and die Presse. 2930. Tagung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz. 9. März 2009, abgerufen am 2. Mai 2009 (PDF). S. 20
- ↑ Bundesrat Drucksache 748/08: Unterrichtung durch die Bundesregierung. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG … KOM(2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08. Bundesrat, 14. Oktober 2008, abgerufen am 2. Mai 2009 (PDF).
- ↑ Keine Europäisierung des Mutterschutzes. Der Sozialticker e.V., abgerufen am 22. März 2009.
- ↑ Vorschau zur 853. Plenarsitzung des Bundesrates. Bundesrat, 16. Dezember 2008, abgerufen am 22. März 2009. Siehe Tagesordnungspunkt 47.
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