- Riester-Faktor
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Die Rentenanpassungsformel, die manchmal fälschlich auch kurz als Rentenformel bezeichnet wird, gibt an, mit welcher Rate der aktuelle Rentenwert jährlich zum 1. Juli der Einkommensentwicklung angepasst wird. Im Zuge der letzten Rentenreformen wurde die Rentenanpassungformel mehrmals geändert.
Ihre rechtliche Grundlage hat die Rentenanpassungsformel in § 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der Formel zufolge orientiert sich die Anpassung des Rentenwerts an der Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (ohne Beamte, aber unter Berücksichtigung der Bezieher von Arbeitslosengeld I) im Vergleich des Vorjahres (t) zum vorvergangenen Jahr (t-1).
Der Quotient, der sich aus der Veränderung der Bruttolöhne ergibt, wird mit zwei zusätzlichen Faktoren gewichtet. Auch bei diesen Faktoren werden weitere für die Rentenhöhe relevante Werte des Vorjahres in Relation zum vorvergangenen Jahr gesetzt.
Sogenannter "Riester-Faktor"
Der erste Faktor wird häufig, leicht vereinfachend, als "Riester-Faktor" bezeichnet. Durch ihn werden Veränderungen beim Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die maximal möglichen Aufwendungen eines rentenversicherten Beschäftigten für eine so genannte Riester-Rente berücksichtigt. Dies geschieht, indem für das Vorjahr und das vorvergangene Jahr von einem Ausgangsniveau von 100 zunächst 4 vom Hundert für die Riester-Rente (unabhängig von deren tatsächlichen Nutzung) und dann der jeweilige Beitragssatz zur Rentenversicherung, ebenfalls ausgedrückt als Vomhundertsatz, abgezogen werden.
Ein Beispiel:
Für die Rentenanpassung des Jahres 2008 ergäbe sich folgendes Ergebnis:
(100 - 4 (mögliche Aufwendungen für eine Riester-Rente in vom Hundert ausgedrückt) - 19,9 (Beitragssatz im Jahr 2007)) / (100 - 4 (mögliche Aufwendungen für eine Riester-Rente in vom Hundert ausgedrückt) - 19,5 (Beitragssatz im Jahr 2006)) = 0,9948.
Die rein lohnbezogene Rentenanpassung würde demnach um 0,52 Prozent geschmälert. Mitte März 2008 hat jedoch Bundesarbeitsminister Scholz bekannt gegeben, dieser Kürzungsfaktor solle für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt werden. Hierfür muss der Deutsche Bundestag bis zum 1. Juli 2008 ein Gesetz verabschieden, das § 68 SGB VI für diesen Zeitraum aussetzt oder aber abändert.
Die in diesem Zusammenhang gelegentlich auftauchende Aussage, die Rentenanpassung werde durch die so genannte "Riester-Treppe" geschmälert, ist seit 2008 überholt und unzutreffend. Zwischen 2002 und 2008 war diese Aussage richtig, da in diesem Zeitraum der stufenweise Aufbau der Riester-Förderung (Riester-Treppe) sich zusätzlich rentenmindernd auswirkte. 2002 und 2003 waren 1 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts förderfähig, 2004 und 2005 2 %, 2006 und 2007: 3 %, seit 2008 4 %. In der Rentenanpassungsformel wurden diese vier Stufen auf acht kleinere Stufen gestreckt, so sich die Belastung gleichmäßig auf den Zeitraum der Einführung der Riester-Rente erstreckte.
Nachhaltigkeitsfaktor
Der zweite rentenmindernde Faktor ist der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor.
Schutzklausel
Durch die Schutzklausel des § 255e SGB VI wird eine Reduzierung des aktuellen Rentenwerts durch die kombinierte Anwendung des Riester-Faktors und des Nachhaltigkeitsfaktors ausgeschlossen. Die Rentenanpassung wird daher auch bei stagnierender Einkommensentwicklung und gleichzeitig steigenden Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und steigenden Aufwendungen für die geförderte Altersvorsorge maximal auf Null reduziert. Ein Absinken des Rentenwerts durch sinkende durchschnittliche Bruttolöhne ist indes nicht ausgeschlossen.
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