Sachkundenachweis

Sachkundenachweis

Der Befähigungsnachweis (auch Sachkundenachweis) ist der Nachweis, dass eine Person zu einer bestimmten Tätigkeit befähigt ist. Die Person erfüllt also eine von seinem Auftraggeber bzw. Vorgesetzten oder vom Gesetz- bzw. Normgeber festgelegte Anforderung, die nach dem Stand der Technik bzw. den in einer Disziplin geltenden Regeln üblicherweise ausreicht, um eine Tätigkeit sicher auszuführen, also ein gewünschtes Ergebnis zu produzieren und ein unerwünschtes auszuschließen. Häufig sind die Befähigungsnachweise mit einer theoretischen und praktischen Prüfung verbunden.

Bei Ärzten und Apothekern wird der Befähigungsnachweis Approbation genannt und ist, wie z. B. bei Lehrern und Juristen, mit dem Staatsexamen verbunden.

Der bekannteste Befähigungsnachweis ist der Führerschein. Es gibt aber auch Führerscheine für andere Fahrzeuge (z. B. Staplerschein für Flurförderzeuge) und Maschinen (z. B. Bedienerscheine).

Auch der "Schweißerschein" ist ein Befähigungsnachweis. Er soll verhindern, dass ein Schweißer bei sicherheitsrelevanten Schweißnähten Fehler macht und muss deshalb in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

Aus obiger Definition ergeben sich mehrere Probleme:

  • Befähigungsnachweise können für die Betroffenen zum Teil weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, etwa in Sachen Haftungsrisiko, Verschuldenshaftung usw. Außerdem kann nicht für alle möglichen Bereiche ein aussagekräftiger Befähigungsnachweis verlangt werden.
  • Der Stand der Technik ist kein wirklich greifbarer Zustand, da sich technische Prozesse ständig weiter entwickeln und zu verschiedenen Techniken verschiedene Meinungen existieren können.
  • In vielen Verträgen sind die Befähigungen nicht explizit festgelegt, und es existieren keine Aufzeichnungen darüber.
  • Der Vertragsumfang kann manchmal höhere Anforderungen stellen, als durch den Befähigungsnachweis abgedeckt sind.

Solche Fälle lassen sich mitunter nur auf rechtlichem Wege klären. Dabei geht es oft um die Frage, ob der Auftraggeber oder die Befähigte Person (Fach- bzw. Sachkundiger) das Problem hätte erkennen können und die jeweils andere Partei darauf hinweisen müssen. Bei allen Fällen, in denen Personenschäden aufgetreten sind, wird diese Frage vom Staatsanwalt geklärt.


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