Kampfhundeverordnung

Kampfhundeverordnung
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Als Hundegesetz oder Hundeverordnung werden rechtskräftige Regelungen über die Haltung von Haushunden bezeichnet. In der Regel beziehen sich diese primär auf Einschränkungen, die Hunden generell oder bestimmten Rassen (sogenannten Listenhunden) auferlegt werden.

In vielen bundesdeutschen Ländern gilt für die sogenannten Listenhunde der durch Überprüfung aufhebbare Leinen- und Maulkorbzwang. Teilweise wurden auch Zuchtverbote für die genannten Rassen erlassen, bundesweit gilt ein Einfuhrverbot für bestimmte Rassen.

In Einzelfällen kann ein Hundehalter durch Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres die Einordnung als „gefährlicher Hund“ vermeiden. Ebenso können in Listen nicht geführte Hunde unabhängig von ihrer Rassenzugehörigkeit aufgrund ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit als „gefährlicher Hund“ eingestuft werden.

In vielen Kommunen dürfen Hunde in Grünanlagen und öffentlichen Parks nur angeleint geführt werden (mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufgebiete wie z. B. in Berlin). Manche kommunale Verordnungen begrenzen die maximale Länge der Hundeleine auf zwei Meter (im öffentlichen Raum) bzw. einen Meter (in Menschenansammlungen, Einkaufsstraßen, öffentlichen Verkehrsmitteln usw.).

Einige Bundesländer schreiben außerdem eine Kennzeichnung der Hunde durch Microchip sowie eine Haftpflichtversicherung für Hundehalter vor.

Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden; meistens gibt es allerdings keinen festen Bußgeld-Katalog. Die Kontrollen (Parküberwachung, Hundekotbeseitigung etc.) werden durch Veterinärämter oder Ordnungsämter durchgeführt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Bundesrepublik Deutschland

Bundesrecht

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs-und -einfuhrbeschränkungsgesetz -HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530)[1]

Landesrecht

Baden-Württemberg
Polizeiverordnung (Kampfhunde-Verordnung) über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000[2]
Verwaltungsvorschrift zur Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000[3]
Bayern
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert am 4. September 2002 (GVBl. S. 513)[4]
Berlin
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338)[5]
Brandenburg
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004[6]
Bremen
Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 334)[7]
Hamburg
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) vom 26. Januar 2006[8]
Hessen
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 GVBl. I S. 54[9]
Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000[10]
Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12. Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.1/2003 S.2), geändert am 30. Oktober 2003 (Nds.GVBl. Nr.25/2003 S.367)[11]
Nordrhein-Westfalen
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), erlassen im Dezember 2002[12]
Sachsen
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358: 31. August)[13]
Sachsen-Anhalt
Die Hundeverordnung in Sachsen-Anhalt ist vom Gericht für rechtswidrig erklärt worden, die Landesregierung hat auf eine neue HVO verzichtet. Damit ist Sachsen-Anhalt derzeit das einzige Bundesland ohne HVO. [14] Der Gesetzentwurf der SPD für ein Hundegesetz wurde im Landtag am 2. Februar 2005 mit den Stimmen von CDU, FDP und PDS abgelehnt.
Schleswig-Holstein
Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)[15]
Thüringen
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO) vom 21. März 2000 zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003[16]

Kommunale Regelungen

In den einzelnen Gemeinden regeln verschiedene Vorschriften die Haltung und das Führen von Hunden. Sie betreffen meist die Kompetenzen der Ordnungsbehörden. Ein pauschaler Leinenzwang, wie er von manchen Gemeinden angeordnet wurde, ist nach einem Beschluss des OVG Lüneburg unverhältnismäßig, da er die Rechte von Hundehaltern unangemessen einschränkt und lediglich von einer abstrakten Gefahr ausgehe, die sich nicht auf alle Hunde verallgemeinern lasse. Es lägen keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, welche die Notwendigkeit aufzeigen, Hunde immer und überall an der Leine zu führen. [17] .

Österreich

Niederösterreich
Hundegesetz (Mitführen und Verwahren von Hunden)
Tirol
Hundegesetz, verabschiedet im Juli 2003

Schweiz

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Kanton Appenzell A. Rh.
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), erlassen am 27. April 1969
Kanton Basel-Landschaft
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), SGS 342 - GS 32.289, erlassen am 22. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997 [18]
Kanton St. Gallen
Hundegesetz Kanton St. Gallen [19]
Kanton Nidwalden
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), erlassen am 11. Februar 2003

Italien

Ordinanza (...) concernente la tutela dell’incolumità pubblica dall’aggressione dei cani[20].

Hunde sind in der Öffentlichkeit generell an maximal 1,5 Meter langer Leine zu führen, Ausnahmen davon können von den Gemeinden festgelegt werden. Es gilt eine Verpflichtung, einen Maulkorb für den Hund mitzuführen, der diesem bei gegebenem Risiko oder auf Anordnung dazu Berechtigter anzulegen ist. Hundehalter werden in der Verordnung verpflichtet, sich das nötige Wissen zur Haltung eines Hundes anzueignen, und Hunde dürfen nur Personen anvertraut werden, die diese korrekt führen können. Der Halter ist für ein angemessenes Verhalten seines Hundes verantwortlich und haftet bei Unfällen sowohl zivil- als auch strafrechtlich.

Die Gemeinden müssen Kurse für Hundehalter anbieten, in denen diese sich Kenntnisse über die Verhaltensbiologie des Hundes aneigenen können und in denen ein „Patentino“ („Führerscheinchen“) erworben werden kann. Der Besuch des Kurses ist grundsätzlich nicht obligatorisch, kann jedoch im Einzelfall von der örtlichen Gesundheitsbehörde zwingend angeordnet werden.

Geschichte

Deutschland

Die bis heute immer wieder aufflammende Kampfhundediskussion wurde entfacht, als bei einem Angriff durch zwei American Staffordshire Terrier eines mehrfach einschlägig vorbestraften Halters am 26. Juni 2000 in Hamburg-Wilhelmsburg ein Kind getötet wurde. In den Medien wurde daraufhin eine sehr kontroverse und emotionale Debatte über das Thema geführt. In kürzester Zeit erließen alle Bundesländer jeweils unterschiedliche Hundeverordnungen. Gemeinsam war ihnen, dass sie durch Einschränkungen bei der Haltung bestimmter Hunderassen die Sicherheit der Bevölkerung vor Angriffen durch Hunde vergrößern sollten.

Zahlen und Fakten dazu sind im Artikel Rasseliste zu finden.

Als gefährliche Hunde benannt wurden dabei in der Regel die Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier und Bullterrier, außerdem wurden häufig in einer zweiten Liste weitere Rassen aufgeführt wie Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Fila Brasileiro, Mastín Español, Mastino Napoletano, Mastiff und weitere. Teilweise wurden auch Fantasierassen wie Bandog oder Römischer Kampfhund benannt. Folgende Auflagen wurden in der Regel gegen Halter dieser Hunde erlassen:

  • Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters (Polizeiliches Führungszeugnis),
  • Nachweis der Befähigung des Halters (Sachkundenachweis),
  • Zwang zum Tragen von Maulkorb und Leine für die Hunde in der Öffentlichkeit (Befreiung nach Wesenstest möglich)
  • Wesenstest für Hunde
  • Zugangsverbot z. B. bei öffentlichen Festen, in Freibädern, auf Spielplätzen (Nicht jedes Bundesland)
  • Sterilisation bzw. Kastration der Hunde (nicht jedes Bundesland)
  • Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip.
  • In Hessen[21] sowie auch in Thüringen: Kennzeichnung aller Zugänge eines eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe (Hessen) mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“

Ausnahmen bildeten Thüringen,[22] das einerseits Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, sowie generell als gefährliche Hunde solche Hunde definierte, die sich durch ihr Verhalten als gefährlich erwiesen haben.

Die Wesenstests sind nicht normiert. In einigen Bundesländern führte der bestandene Wesenstest zur Befreiung vom Maulkorbzwang, in anderen nicht. Viele Gemeinden erhöhten die Hundesteuer für Listenhunde drastisch, teilweise auf den zehn- bis zwanzigfachen Satz. Die Tierheime füllten sich mit hunderten von schwer vermittelbaren Tieren.

Folge der Verordnungen war eine Fülle von Klagen betroffener Hundehalter und -züchter, die bei den Oberverwaltungsgerichten beispielsweise von Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zum Erfolg führten. Die Hundeverordnungen wurden in Teilen oder ganz für nichtig erklärt, überwiegend mit der Begründung, dass so tiefreichende Eingriffe in die Rechte der Bürger nicht auf dem Verordnungswege zulässig seien. Einige Bundesländer erließen daraufhin Gesetze, andere verzichteten unter Berufung auf die ohnehin gültige allgemeine Gefahrenabwehrverordnung.

Am 21. April 2001 erließ der Deutsche Bundestag ein „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“, das zum einen die Einfuhr, zum anderen die Zucht von Hunden der Rassen American Pit Bull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verbot.

Gegen dieses Gesetz richtete sich eine Verfassungklage, die vom Bundesverfassungsgericht am 16. März 2004 entschieden wurde. Danach ist das Importverbot nicht verfassungswidrig, dagegen verstoße das Zuchtverbot gegen die Verfassung, da eine solche Regelung Ländersache sei.[23]

Schweiz

Nachdem am 1. Dezember 2005 in Oberglatt im Kanton Zürich ein kleiner Junge von drei Pitbull Terriern getötet wurde, nahm die Legislative des Bundes und der meisten Kantone Bemühungen auf, schärfere Halter- und Besitzregeln einzuführen. Der Blick, eine Boulevardzeitung, startete eine Petition für ein Kampfhundeverbot, welches von über 185'000 Schweizern unterzeichnet wurde. Der Bundesrat reagierte mit einer eigenen Vorlage.

Im Kanton Wallis ist ab 1. Januar 2006 die neue Anschaffung und Haltung von zwölf als gefährlich geltenden Hunderassen und deren Kreuzungen verboten (Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, argentinische Dogge, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, spanischer Mastiff, Neapolitan Mastiff und Tosa). Für bereits gehaltene Hunde werden Übergangsregelungen getroffen.[24]

Im Kanton Zürich wird aufgrund der Volksabstimmung vom 30. November 2008 die Haltung von Kampfhunden verboten.[25] Unter dieses Verbot fallen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull.

Kritik

In vielen Ländern wurden die Verordnungen nach einzelnen Unfällen mit sogenannten Kampfhunden verabschiedet. Interessensverbände von Hundehaltern wie z. B. der VDH, aber auch Tierärzteverbände und Tierschutzvereine kritisieren, dass die Ausarbeitung und Verabschiedung unter dem Druck der Medien und oft in großer Eile stattfand, ohne zuvor den Rat von Experten wie z. B. Ethologen und Tierärzten einzuholen. Eine Reihe von Verordnungen mussten nach Urteilen der Verwaltungsgerichte aufgehoben bzw. überarbeitet werden. Zahlen und Fakten dazu sind im Artikel Rasseliste zu finden.

Da die Zuständigkeit für entsprechende Gesetze und Verordnungen bei den Kommunen und Ländern (bzw. in der Schweiz bei den Kantonen) liegt, gibt es eine Vielzahl voneinander abweichender Regelungen. Dies kann unter Umständen schon beim Überschreiten der Grenze zwischen zwei Gemeinden dazu führen, dass ein Hundehalter aus Unkenntnis eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn beispielsweise die Gemeinden die Länge der Hundeleine oder die Leinenpflicht anders regeln.

Betroffene und Tierschutzvereine kritisieren außerdem, dass die Mehrzahl der Verordnungen ausschließlich auf Einschränkungen gegenüber Hundehaltern und nicht auf die artgerechte Haltung von Tieren im Sinne des Tierschutzes abzielt. Die von verschiedenen Tierschutzverbänden, Tierärzten und dem VDH vorgeschlagenen Maßnahmen wie Sachkundenachweis oder Hundeführerschein werden in den meisten gesetzlichen Regelungen nicht gefordert.

Die Befürworter der Hundeverordnung sagen: „Oberstes Ziel der Hundeverordnung ist und bleibt der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier vor gefährlichen Hunden“ (Senatorin Roth aus Hamburg). Dabei wird bei diesen Rassen eine erhöhte Aggressionsbereitschaft sowie besondere Körper- und Beißkraft angenommen.

Der Schutz von Leben und Gesundheit soll dabei kurzfristig durch die aufgeführten Auflagen und Einschränkungen bei der Hundehaltung erreicht werden, langfristig auch dadurch, dass die als Kampfhunde im engeren Sinne bezeichneten Rassen durch das bundesweite Importverbot im Gebiet der Bundesrepublik (bzw. durch eine einheitliche Gesetzgebung europaweit) verschwinden sollen.

Gegner der Rasselisten, an erster Stelle die Bundestierärztekammer, argumentieren, dass es keine aggressiven Hunderassen per se gebe, sondern die Gefährlichkeit eines Hundes nur im Einzelfall einzuschätzen sei. Insofern werde durch die Rasselisten der Bevölkerung eine Sicherheit „vorgegaukelt“ und es wäre eine „pauschale Maßregelung von Hunden“ und Haltern.[26] Sinnvoll sei es vielmehr, von jedem Hundehalter einen Befähigungsnachweis zu verlangen, da gefährliche Hunde nicht geboren, sondern von ihren Haltern erzogen würden. Zudem werden eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung aller Hunde per Mikrochip gefordert.

Einen ähnlichen Standpunkt vertreten unter anderem die Kynologen Erik Zimen, Dorit Feddersen-Petersen und Günther Bloch. Auch Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, des Instituts für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität Kiel und der Veterinärmedizinischen Universität Wien kommen zu ähnlichen Schlüssen.

Siehe auch

Portal
 Portal: Hund – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Hund

Quellen und weiterführende Links

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs-und -einfuhrbeschränkungsgesetz -HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) .pdf
  2. Polizeiverordnung (Kampfhunde-Verordnung) über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, .pdf
  3. Verwaltungsvorschrift zur Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, .pdf
  4. Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert am 4. September 2002 (GVBl. S. 513)
  5. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338)
  6. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004
  7. Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 334)
  8. Gesetz zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006 .pdf
  9. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 GVBl. I S. 54
  10. Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000
  11. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12. Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.1/2003 S.2), geändert am 30. Oktober 2003 (Nds.GVBl. Nr.25/2003 S.367) VORIS 21011
  12. Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), erlassen im Dezember 2002
  13. Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358: 31. August)
  14. Informationen zum Urteil.
  15. Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)
  16. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO) vom 21. März 2000 zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003
  17. „Oberverwaltungsgericht beurteilt generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig“ Beschluss des OVG Lüneburg vom 27. Januar 2005, Az. 11 KN 38/04]
  18. Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), SGS 342 - GS 32.289, erlassen am 22. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997
  19. Hundegesetz Kanton St. Gallen
  20. Ordinanza (...) concernente la tutela dell’incolumità pubblica dall’aggressione dei cani auf der Webseite der italienischen Regierung
  21. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO). (Verordnung des Bundeslandes Hessen vom 22. Januar 2003) [12. August 2005]
  22. Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO (pdf)
  23. Urteil 1 BvR 1778/01 des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 [6. April 2004]
  24. Statut der potentiell gefährlichen Hunde im Kanton Wallis vom 9. Dezember 2005 [15. Dezember 2005]
  25. Statistisches Amt des Kantons Zürich: Offizielle Abstimmungsresultate
  26. Tierärzte bedauern Urteil: „Rasselisten“ bleiben zulässig – und ungeeignet. (Pressemitteilung der Bundestierärztekammer vom 16. März 2004) [6. April 2004]

Literatur

  • René Schneider: Das sächsische Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (SächsGefHundG) Zugleich eine Untersuchung über die Kampfhundeproblematik in Deutschland aus öffentlich-rechtlicher Sicht. Studien zum Verwaltungsrecht, Bd. 22, Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 9783830031215

Weblinks

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