- BBesG
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Basisdaten Titel: Bundesbesoldungsgesetz Abkürzung: BBesG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 2032-1 Ursprüngliche Fassung vom: 27. Juli 1957
(BGBl. I S. 993)Inkrafttreten am: Neubekanntmachung vom: 6. August 2002
(BGBl. I S. 3020)Letzte Neufassung vom: 23. Mai 1975
(BGBl. I S. 1173)Letzte Änderung durch: Art. 2, 2a G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 192)Inkrafttreten der
letzten Änderung:12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2008)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Bundesbesoldungsgesetz regelt die Dienstbezüge für alle Beamten, Richter und Soldaten in der Bundesrepublik Deutschland, also nicht nur für die Bediensteten des Bundes, sondern auch der Länder, Gemeinden und sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften.
Es wird ergänzt durch Besoldungsordnungen (Besoldungsordnung A, Besoldungsordnung B, Besoldungsordnung C, Besoldungsordnung R, Besoldungsordnung W.
Im Rahmen der Föderalismusreform haben seit Mitte 2006 die Länder die Gesetzgebungshoheit für das Besoldungsrecht der Beamten und Richter der Länder (und Gemeinden). Für diese Personen gilt das BBesG nur solange weiter, wie Landesbesoldungsgesetze es nicht abgelöst haben.
Bundesbesoldungsanpassungsgesetz 2008/2009
Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund für 2008/2009 vom 29. Juli 2008 wurde am 1. August 2008 im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 34, Seiten 1582 ff verkündet. Demnach erhöhen sich durch Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes die Grundgehaltssätze rückwirkend ab 1. Januar 2008 um den Sockelbetrag von 50 Euro, die Anwärtergrundbeträge um 20 Euro sowie zusätzlich in beiden Fällen um den Prozentsatz von 3,1%. Als weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ist ab 1. Januar 2009 eine Erhöhung um 2,8% und eine einmalige Zahlung von 225 Euro vorgesehen.
Weblinks
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