- Fernabsatzrecht
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Das Fernabsatzrecht beschäftigt sich mit den besonderen Regeln für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen von Unternehmern an Verbraucher, ohne direkten Kontakt zwischen den Vertragsparteien. Seit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierung ist das deutsche Fernabsatzrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 312b bis 312d BGB). Zuvor galt das Fernabsatzgesetz. Durch dieses Gesetz wurde die europäische Fernabsatzrichtlinie umgesetzt. Es trat zum 30. Juni 2000 in Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Anwendungsbereich
Das Fernabsatzrecht findet Anwendung auf Fernabsatzverträge, also auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden.
Keine Anwendung finden die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 312b Abs. 3 BGB auf Verträge
- über Fernunterricht,
- über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,
- über Versicherungen und deren Vermittlung,
- über Grundstücksgeschäfte,
- über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die von Unternehmern im Rahmen regelmäßiger Fahrten geliefert wurden (Beispiel: Pizzalieferung),
- über die für einen Zeitpunkt bestimmte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
- über die Benutzung von öffentlichen Fernsprechern
sowie auf Verträge, die per Warenautomat geschlossen wurden.
Informationspflichten
Wenn ein Unternehmer zum Vertragsschluss Fernkommunikationsmittel einsetzt, ist er gemäß § 312c BGB verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. So muss er dem Verbraucher u.a. seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift nennen und ihn über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung informieren. Außerdem bedarf es eines Hinweises auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie dessen Einzelheiten (die so genannte Widerrufsbelehrung).
Der Inhalt der Informationspflichten ergibt sich aus der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV).
Aus Sicht des Unternehmers ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung von großer Bedeutung. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Verbraucher gem. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB den Vertrag unbegrenzt widerrufen. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbrauchern gem. § 312d BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen kann der Verbraucher seine Willenserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen und ist dann nicht mehr an den Vertrag gebunden.
Diese Frist beginnt, sobald der Unternehmer seine oben genannten Informationspflichten in Textform erfüllt hat. Die Textform i.S.d. § 126b BGB ist zwar im Internet bereits dann gewahrt, wenn der Unternehmer die Belehrung zum Herunterladen und Ausdrucken bereitstellt. Prozessual besteht hierbei jedoch das Problem, dass der Unternehmer Zugang und Vollständigkeit der Belehrung beweisen müsste. Wird Ware geliefert, beginnt die Frist frühestens, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat.
Kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzverträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten waren oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet waren oder schnell verderben konnten oder deren Verfalldatum überschritten worden wäre,
- zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden waren,
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
- zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
- die in der Form von Versteigerungen geschlossen wurden.
- zur Lieferung von Frischwaren (z.B. Blumen)
Das Widerrufsrecht kann u.U. durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf (bzw. Rückgabe) ist nicht abdingbar, es kann also nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Die Frage, ob dem Käufer bei berechtigtem Widerruf auch die Versandkosten (Hinsendekosten) zu erstatten sind, hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 5. September 2007 (Az. 15 U 226/06) im Einklang mit der EG-Fernabsatzrichtlinie zu Gunsten des Käufers entschieden.[1] Gegen das Urteil wurde Revision zum BGH eingelegt (Az. VIII ZR 268/07), welcher die Frage seinerseits dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur Entscheidung vorlegte (Az. C-511/08). Der EUGH urteilte daraufhin am 15. April 2010 zugunsten des Verbrauchers, die Auferlegung der Hinsendekosten widerspreche dem Ziel der Fernabsatzrichtlinie. In Folge urteilte der BGH am 7. Juli 2010, dass § 346 Abs.1 BGB richtlinienkonform auszulegen sei und dementsprechend die "Hinsendekosten" vom Verkäufer zu tragen seien.[2]
Einzelnachweise
Weblinks
Gesetzestexte
- BGB-InfoV beim BMJ
- Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie)
Rechtsprechung
- Rechtsprechungsübersicht zum Fernabsatzrecht
- Informationspflichten im Fernabsatz und Urteilsübersicht
- Widerrufsrecht und Fernabsatzrecht im Internethandel
- Zusammenfassung über Verbraucherrechte eines Rechtsanwalts beim Fernabsatzrecht
Beratungsmöglichkeiten für Verbraucher
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- Verbraucherrecht
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