- Scheinparlamentarismus
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Als Scheinparlamentarismus bezeichnet man den Umstand, wenn in Einparteiendiktaturen Parlamentswahlen abgehalten werden.
Inhaltsverzeichnis
Nationalsozialismus
Im Nationalsozialismus wurden Bürger zu mehreren Wahlen aufgerufen, die nicht den Charakter von freien, sondern von Scheinwahlen hatten.
Nach dem 17. Mai 1933 trat der Reichstag, der lediglich aus Abgeordneten der NSDAP bestand, nur noch zu 18 Sitzungen zusammen. Formal besaß er noch ein Gesetzgebungsrecht, doch nach der Verabschiedung des „Ermächtigungsgesetzes“ von den annähernd 1000 Reichsgesetzen allein sieben vom Reichstag beschlossen. Am 26. April 1942 fand die letzte Sitzung des nationalsozialistischen Reichstages statt.
Wahlen
„Das NS-Regime schuf kein eigenes Wahlrecht, sondern übernahm die entsprechende Gesetzgebung der Weimarer Republik. Damit blieben sowohl die Reichsstimmordnung als auch das Reichswahlgesetz in Kraft, was offiziell nach § 1 Reichswahlgesetz und § 2 Absatz 1 Reichsstimmordnung freie und geheime Wahlen vorschrieb, die durch Wahlurnen, Stimmzettel und -umschläge sowie Wahlkabinen umzusetzen waren und durch einen Wahlvorstand beim Urnengang überwacht werden mussten. Aktives Wahlrecht hatten alle Reichsbürgerinnen und Reichsbürger, die mindestens 20 Jahre alt waren. Wählbar war jede Person ab 25 Jahren.“[1]
Die Reichstagswahl 1933 am 5. März war die erste Wahl unter nationalsozialistischer Herrschaft und zugleich die letzte Wahl, bei der mehrere Parteien zugelassen waren. Nach dem Urnengang vom 5. März 1933 fanden in der Zeit des Nationalsozialismus noch drei Reichstagswahlen statt. Am 12. November 1933 verbuchte die NSDAP 92,2 % der Stimmen, am 29. März 1936 kam sie auf 99 %. Am 10. April 1938 wurde der sogenannte Großdeutsche Reichstag gewählt (99 % NSDAP) und gleichzeitig über die Angliederung bzw. Annexion Österreichs abgestimmt.
Volksabstimmungen
In der Weimarer Republik waren Volksentscheide möglich gewesen. Die Nationalsozialisten verabschiedeten am 14. Juli 1933 ein eigenes „Gesetz über Volksabstimmung“. Dieses Gesetz ermöglichte, die Wähler nicht nur über Gesetze, sondern auch über Regierungsmaßnahmen votieren zu lassen. Zur Annahme bzw. Ablehnung sah es eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen vor. Ursprüngliche Intention war die Möglichkeit, verfassungsändernde Beschlüsse zu fällen, die nicht durch das Ermächtigungsgesetz abgedeckt waren. Die nationalsozialistischen Verfassungsexperten widersprachen dieser Möglichkeit. In der Praxis erhielt das Gesetz nicht die ursprünglich geplante Wichtigkeit. Es wurde als Mittel eingesetzt, um Einheit zwischen NS-Führung und Volksgemeinschaft zu demonstrieren.
Die Nationalsozialisten führten zudem mehrere Volksabstimmungen durch, die bereits getroffene Entscheidungen nachträglich bestätigen sollten. Über den beschlossenen Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund wurde am 12. November 1933 abgestimmt. Über die Vereinigung der Ämter des Reichspräsidenten und Reichskanzlers gab es am 19. August 1934 eine Volksabstimmung. Die Wahlbeteiligung lag über 95 %, davon 89 % Ja-Stimmen. Am 13. Januar 1935 wurde über die Rückgliederung des Saargebietes abgestimmt.
Literatur
- Hubert, Peter: Uniformierter Reichstag. Die Geschichte der Pseudo-Volksvertretung 1933–1945, Düsseldorf 1992
- Döring, Martin: „Parlamentarischer Arm der Bewegung“. Die Nationalsozialisten im Reichstag der Weimarer Republik, Düsseldorf 2001
Weblinks
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