Schutzlandprinzip

Schutzlandprinzip

Das Schutzlandprinzip ist ein Grundsatz im Internationalen Privatrecht, wonach für Fragen des geistigen Eigentums das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Das Recht des Schutzlandes entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.

Dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgeblichen Schutzlandgrundsatz liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass es in erster Linie Sache des jeweiligen Landes ist, für dessen Gebiet hinsichtlich einer urheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird, zu bestimmen, welchen Umfang dieser Schutz dort haben soll. [1] Dem Urheber steht weltweit somit kein einheitliches Urheberrecht zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern ein Bündel nationaler und inhaltlich unterschiedlicher Urheberrechte.[2]

Inhaltsverzeichnis

Schutzlandprinzip als Kollisionsregel

Das Schutzlandprinzip korrespondiert mit dem Territorialitätsprinzip, welches für sich keine positive Rechtsverweisungsnorm darstellt, sondern zunächst nur aussagt, dass der Geltungsbereich eines nationalen Immaterialgüterrechts auf das entsprechende Staatsgebiet beschränkt ist. Danach ist das Urheberrecht räumlich auf die Grenzen des Staates beschränkt. Das Territorialitätsprinzip drängt den Urheberrechtsinhaber, seine Rechte in der Rechtsordnung des jeweiligen Schutzlandes zu suchen. Anders als beim Territorialitätsprinzip ist der Inhalt des Schutzlandprinzips nicht die materiellrechtliche Aussage, dass Rechte räumlich begrenzt wirken, sondern die kollisionsrechtliche Aussage, dass Immaterialgüterrechten wegen der Besonderheit ihrer fehlenden festzumachenden Belegenheit eine Rechtsordnung zugewiesen wird. [3]

Den international existierenden Urheberrechtsabkommen lag wegen der sehr unterschiedlichen Regelungen im Urheberrechtsbereich primär nicht der Gedanke der Schaffung eines einheitlichen Urheberrechts zugrunde, sondern die Verwirklichung des Inländerbehandlungsgrundsatzes. Urheber sollten für ihre Werke in den Vertragsstaaten die gleichen Rechte haben, die die Gesetze des Landes ihren inländischen Urhebern gewähren.

Anwendbares Recht

Dieser Grundsatz findet sich in der Berner Übereinkunft, dem TRIPS und gilt ebenfalls für den WIPO-Urheberrechtsvertrag.[4] Aus dem etwa in der Berner Übereinkunft, der PVÜ oder dem TRIPS enthaltenen Inländerbehandlungsgrundsatz wird verbreitet der Territorialitätsgrundsatz und der Kollisionsgrundsatz des Schutzlandprinzips abgeleitet.

Besondere Bedeutung hat dabei der Artikel 5 der Berner Übereinkunft. Er lautet [5]:

„ (1) Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.“
„(2) Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.“

Das Schutzlandprinzip liegt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Berner Übereinkunft zugrunde. [6] Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen richten sich danach nach dem Recht des Landes, für dessen Gebiet Schutz gesucht wird (sog. lex loci protectionis). Ein Urheberrecht kann deshalb nur in dem Staat verletzt werden, in dem es gewährt wurde. In Österreich regelt dies zudem der § 34 des Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [7], in der Schweiz der Art. 110 des Bundesgesetz über das internationale Privatrecht[8] und in Deutschland für Vorschriften des Internetrechts das Telemediengesetz (TMG). Gemäß § 3 TMG [9] gilt das sonst gültige Herkunftslandprinzip bei Urheberrechten nicht.

Das Schutzlandprinzip ist wie das Territorialitätsprinzip international anerkannt. Dem Schutzlandgrundsatz schließt sich in Artikel 8 [10] auch die am 11. Januar 2009 in Kraft getretene sogenannte EG Rom II-Verordnung an. Namentlich im Internationalen Urheberrecht wird im Schrifttum jedoch auch die vollständige oder partielle Ersetzung des Territorialitätsprinzips durch das Universalitätsprinzip und des Schutzlandprinzips durch das Herkunftslandprinzip vertreten.

Schutzlandprinzip und Internet

Schwierig bleibt die Frage nach dem anwendbaren Recht bei Handlungen im Internet, weil die Ubiquität des Internets die klare territoriale Zuordnung einer Verletzungshandlung zu einem bestimmten Schutzterritorium erschwert. Unterschieden werden unter anderem Ort der Tat, Angebotsstaat und Abrufstaat.

Eine Dissertation aus dem Jahre 1999 kommt unter Bezug auf Deutschland für das Urheberrecht zum Ergebnis:

„Nach deutschem Recht liegt der Handlungsort des Zugänglichmachens in Deutschland, wenn sich dort der Server befindet, auf dem das Werk dauerhaft angeboten wird. Deutschland ist auch dann ein Schutzland, wenn der betroffene Server im Ausland steht, im Inland jedoch ein Abruf des Angebots möglich ist. “[11]

Nach überwiegender Auffassung, der auch die deutsche und österreichische Rechtsprechung folgt, genügt zur Annahme der Verletzung eines inländischen Schutzrechts jedoch nicht die bloße Abrufbarkeit einer Internetinformation im Inland.[12] Der deutsche Bundesgerichtshof stellt mit der markenrechtlichen Entscheidung Hotel Maritim aus dem Jahre 2005 bei Kennzeichenrechtsverletzungen auf einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ab (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2004, Az. I ZR 163/02).[13] In seiner Hundertwasserentscheidung hat der Bundesgerichtshof am 5. Juni 2003 (Az.: I ZR 192/00) ausgeführt, dass der Kläger als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für seine Werke in Deutschland Schutz genieße.[14]

Das Schutzlandprinzip führt nicht nur dazu, dass eine legal im Ausland vermarktete Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes beispielsweise in Deutschland nicht vertrieben werden darf, wenn nicht alle hierzulande geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Prinzip gilt auch in umgekehrter Weise: Wenn ein Gebäude im Ausland fotografiert wurde, die Aufnahme nach dortigem Recht nicht vermarktet werden darf, kann gleichwohl die Vermarktung in Deutschland zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der Panoramafreiheit nach deutschem Recht vorliegen. Dürfen zum Beispiel Aufnahmen des nächtlich beleuchtete Eiffelturms in Frankreich wegen fehlender Panoramafreiheit nicht publiziert werden, spielt dies für die Zulässigkeit der Nutzung des Fotos in Deutschland keine Rolle. [15] [16]

Die Geltung des Schutzlandprinzips bereitet den Rechteverwertern im Internetbereich dennoch große Probleme. Diejenigen, die sich rechtmäßig verhalten wollen, müssen ihre Online-Auftritte nach den Urheberrechtsordnungen all derjenigen Staaten ausrichten, in denen ihr Angebot abrufbar ist, da jeder dieser Staaten potentiell als Schutzland in Betracht kommt.[17]

Literatur

  • Walter Dillenz, Daniel Gutman: Praxiskommentar zum Urheberrecht. Österreichisches Urheberrechtgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz. UrhG & VerwGesG. 2. erweiterte Auflage. Springer, Wien u. a. 2004, ISBN 3-211-20796-1, S. 325 ff.
  • Thomas Pattloch: Das IPR des geistigen Eigentums in der VR China. Mohr Siebeck, Tübingen 2003, ISBN 3-16-148053-8, (Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 103), (Zugleich: Passau, Univ., Diss., 2002), S. 58 ff.
  • Manfred Rehbinder: Urheberrecht. Ein Studienbuch. 15. neu bearbeitete Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57054-4, (Kurzlehrbücher für das Juristische Studium), S. 346 ff.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGH-Urteil vom 7. November 2002, Az. I ZR 175/00 Schutzlandprinzip - "Sender Felsberg" (Telemedicus.info)
  2. BGH MMR 1998, 35 – Spielbankaffaire
  3. Thomas Pattloch: Das IPR des Geistigen Eigentums in der VR China, S. 58 ff., Mohr Siebeck, 2003, ISBN 3161480538
  4. Schutzlandprinzip und Internet (Linksandlaw.de)
  5. Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
  6. Internationales Urheberrecht, S. 3, Uni Leipzig (PDF)
  7. Österreichisches Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, § 34 IRPG
  8. Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 110 IRPG
  9. Deutsches Telemediengesetz, § 3 Abs. 4 Nr. 6 TMG
  10. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II"), Art. 8
  11. Susanne Muth: Die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Frankfurt am Main: Peter Lang, 2000. Zugleich Düsseldorf: Universität Düsseldorf. Dissertation, 1999. ISBN 3-631-35809-1
  12. Karl-Heinz Fezer, Stefan Koos: Internationales Wirtschaftsrecht. In: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB/IPR, Neubearbeitung 2006
  13. Bundesgerichtshof - Hotel Maritim
  14. Juris - BGH 5. Juni 2003, Az.: I ZR 192/00
  15. Dr.Bücker.de - Stephan Bücker: Fotografie von im Eigentum Dritter stehender Gegenstände nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, 2008
  16. Fotorecht.de - David Seiler: Gebäudefotografie in der EU – Neues vom Hundertwasserhaus, 2005
  17. Thomas Hoeren: Internetrecht, S. 109 ff., Skriptum Uni Münster, September 2009
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