Hundertwasserentscheidung

Hundertwasserentscheidung

Die Hundertwasserentscheidung ist ein Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Juni 2003 (Az.: I ZR 192/00) zum Schutzlandprinzip, bezogen auf unterschiedliche Panoramafreiheit im deutschen und österreichischen Urheberrecht. Das Urteil darf nicht mit dem Beschluss des österreichischen obersten Gerichtshofs vom 26. April 1994 (4 Ob 51/94 - Hundertwasser bzw. Hundertwasserhaus) verwechselt werden, der sich mit der Abbildung desselben Gebäudes mit grafischen Mitteln beschäftigt.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits waren Kunstdrucke, die der Handelskonzern Metro für 199 DM in Deutschland anbot. Sie zeigten das Hundertwasser-Krawinahaus, eine von Friedensreich Hundertwasser gestaltete Wohnanlage in Wien. Der Druck basierte auf einem Foto, das ohne Einwilligung des Künstlers aus einer Privatwohnung im oberen Stockwerk eines gegenüberliegenden Hauses aufgenommen worden war. Nach österreichischem Recht ist dies durch die Panoramafreiheit gedeckt, nach deutschem Recht nicht, da die Aufnahme von einem Punkt außerhalb des öffentlichen Raums aufgenommen wurde.

Hundertwasser selbst hatte seit Jahren eine von ihm bearbeitete Fotografie, die das Hundertwasserhaus aus ähnlicher Perspektive zeigte, als Postkarte vertreiben lassen. Hundertwasser verlangte als Kläger Unterlassung des Vertriebs der Kunstdrucke. Nach seinem Tod war die Hundertwasser-Stiftung als Erbin Klägerin während des Verfahrens.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat ausgeführt, dass der Kläger als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für seine Werke nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Deutschland Schutz genieße.

Das Hundertwasser-Haus sei als Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Druck der Fotografien des Hauses durch die Beklagte stelle eine Vervielfältigung des Bauwerks nach § 16 Abs. 1 UrhG dar. Diese Vervielfältigung und die Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) seien hier urheberrechtlich nicht zulässig. Auf § 59 UrhG könne sich die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht berufen.

Schutzlandprinzip

Dass sich das Hundertwasserhaus in Wien befindet, spielt für die Anwendung des deutschen Urheberrechts keine Rolle. Soweit es um eine Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Aufnahmen in Deutschland geht, kann der Urheber den Schutz des deutschen Rechts in Anspruch nehmen (Schutzlandprinzip), auch wenn in Österreich die Panoramafreiheit weitergehend auch für Aufnahmen aus Privatwohnungen gilt.

Weitere Entscheidung

Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht München hat dieses in seinem Urteil vom 16. Juni 2005 hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Damit ist es bei dem Urteil der ersten Instanz verblieben, das die Beklagte zur Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen des Hundertwasserhauses verurteilt hat.

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