- Schwarzsender
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Abgrenzung
Schwarzsender sind und waren immer Stationen, die von Beginn an illegal senden (sogenanntes FREE RADIO wie z. B. 'Radio Freies Wendland' oder 'Radio Wahnsinn'). Grundsätzlich muss ein Schwarzsender nicht unbedingt der Übertragung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen dienen. Auch nicht zugelassene Sendegeräte für Funkfernsteuerungen stellen Schwarzsender dar. Ein Schwarzsender kann prinzipiell in jeder denkbaren Betriebsart senden, während Piratensender nur zur Ausstrahlung von Hörfunk- und in seltenen Fällen auch Fernsehprogrammen dienen. Der Begriff „Piratensender“ hingegen wurde im allgemeinen Sprachgebrauch europaweit ursprünglich und vorwiegend nur für die sogenannten „Offshore“-Stationen auf hoher See (außerhalb der 3-Meilen-Zone) verwendet, wie z. B. Radio Nordsee International und Radio Caroline, die damals alle auf Schiffen beheimatet waren. Die ersten Offshore-Piratensender nutzten beim Start eine legale Sendemöglichkeit in den internationalen Gewässern und wurden erst durch einseitige Gesetzesänderungen untersagt, die nachträglich erfolgten. Insofern ist diese willkürliche Änderung zum Nachteil der Seesender sehr kritisch zu sehen. In einem berühmt gewordenen Kommentar zur Einstellung von Radio Caroline sprach ein Schiffs-DJ sogar von einem „kriminellen Akt der englischen Regierung“. Auf diesen wesentlichen Unterschied zwischen Schwarzsender und Piratensender sollte Bedeutung gelegt werden. Erst im Laufe der Jahre hat dann die Sprachverwendung im deutschen Sprachraum das Wort „Piratensender“ auch auf landgestützte illegale Schwarzsender gemünzt. Insofern ist einfach der deutsche 'Volksmund' für die heute nicht mehr klare Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen verantwortlich. Eindeutiger wäre die Fortführung des Begriffes „Free Radio“ für landbasierte Piraten gewesen. Im englischen oder holländischen Sprachbereich würde es niemand einfallen, die in einem fast heroischen Andenken stehenden Schiffssender als „Schwarzsender“ zu bezeichnen; dort sind und bleiben sie 'Pirate-Radio' oder „Offshore-Radio“ oder „Teerjacken-Sender“. In Deutschland fehlt das glorreiche Andenken an diese Radiomacher, die mit ihrer Arbeit von hoher See aus eigentlich die Begründer der heutigen europäischen vielfältigen Radiolandschaft waren.
Relativ selten kommt es bei Schwarzsendern zu einem Rufzeichenmissbrauch, also einer rechtlichen Schädigung des rechtmäßigen Lizenzinhabers. Häufiger ist die Benutzung von bisher nicht gebrauchten Fantasienamen in jeder Form.
Oft handelt es sich heute aber auch bei den Betreibern eines Schwarzsenders um Jugendliche - in Unkenntnis der Bestimmungen und der möglichen Folgen. Deren Antennen und Sende-Endstufen sind zwar meist nur auf geringe Reichweiten beschränkt und der zuständige Funkstör- bzw. Funkkontroll-Messdienst der Aufsichtsbehörde hat wenig Mühe, diese „Amateure“ ruhigzustellen, aber deren fast immer breitbandiges Stören auch auf Neben- und Zwischenfrequenzen kann lebensgefährliche Folgen haben, deren sich die Bastler fahrlässigerweise nicht bewusst sind.
Schwarzsender können in jedem Frequenzbereich, angefangen von den Längstwellen bis zum Mikrowellenbereich, beobachtet werden.
Auch der lange Zeit übliche „Agentenfunk“ in der Zeit des sogenannten „Kalten Krieges“ war eine Form von Schwarzsendebetrieb, dem mobile Funkpeiler von BND und Elektronischer Kampfführung der Bundeswehr, meist mit MAD-Beteiligung, beizukommen versuchten, allerdings mit mäßigem Erfolg. Heute sind Schwarzsender nur noch selten, da jeder bekanntlich im Internet seinen eigenen Sender ohne Lizenzärger machen kann, solange er sich an die GEMA-Bestimmungen bezüglich der Abgaben für lizenzpflichtige Musik hält.
Neben Schwarzsendern die Rundfunk oder rundfunkähnliche Programme regelmäßig oder unregelmäßig ausstrahlen, gibt es weltweit eine große Zahl illegaler Funkstellen die untereinander Kontakt aufnehmen ohne wie im Amateurfunk (oder CB-Funk) dafür eine Genehmigung besitzen. Dazu gehören Schwarzsender in Ländern mit mangelnden Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Afrika) oder fehlenden Funküberwachung durch Behörden. Typische Beispiele sind Hochseefischer die die Gesprächskosten für Satellitentelefonie oder Kurzwellentelephonie scheuen, Missionare in afrikanischen Ländern, aber auch private Hochsee-Segler und Funkbegeisterte ohne Sendeerlaubnis.
Bekannte Frequenzbereiche in denen illegaler Funkverkehr zwischen Schwarzfunkern gehört werden kann:
- 3,4 – 3,5 MHz
- 3,8 – 4,0 MHz
- 6,5 – 7,0 MHz
- 13,9 – 14,0 MHz
- 14,35 – 14,5 MHz
- 26,0 – 26,5 MHz
- 27,4 – 28,0 MHz
unterhalb 10.0 MHz in Mode LSB, oberhalb 10.0 MHz in Mode USB.
Auf der Frequenz 6,660 MHz (45 Meter) LSB (low side band) sind meist deutsche Stationen hörbar.
Typische Rufzeichen sind z.B. EA412 oder DL345, zuerst das Präfix des Landes aus dem Sender kommt, in Anlehnung an die Präfixe des Amateurfunkes; dahinter eine persönliche, selbst ausgedachte Identifikationsnummer, Unit. Während des Sonnenfleckenminimums sind Reichweiten rund um den Globus möglich.
Weitere beliebte Treffpunkte für Schwarzfunker sind die Frequenzen 26,285 [USB], 27,765 USB - Deutsche Welle. Einen sehr beliebten Treffpunkt stellt hier der Anrufkanal auf 27,555 MHz dar. Wenn es die Ausbreitungsbedingungen ermöglichen, kann man Stationen aus Europa und sogar aus der ganzen Welt hören. Der Frequenzbereich 26,0 bis 28,0 liegt im Bereich des CB Funks, des sogenannten Citizen Bands / 11 Meter Bands. Der CB-Funk hat sich mit der Zeit eine eigene Präfixliste erfunden. Beginnend mit dem der Nummer " 1 " fortlaufend bis zur heutigen Division 346.
Rufzeichen setzen sich hierbei anders zusammen als im Amateurfunk. 1. Das Land 2. die Abkürzung des Clubs 3. die persönliche Unit
Somit wäre ein mögliches Rufzeichen 123AB101, welcher von den Bermuda Inseln aus senden würde.
Beispiele für Clubs sind Alfa-Tango AT, Sugar-Delta SD, India-Radio IR usw.
Sollten Piraten auf frischer Tat durch Kreuzpeilung erwischt werden, wird dies lediglich als Ordnungswidrigkeit gesehen, und nur mit einer Geldbuße geahndet.
Gesetz gegen Schwarzsender
Das erste Gesetz gegen Schwarzsender wurde in Deutschland am 24. November 1937 erlassen (RGBl. Jahrg. 1937, Teil I, S. 1298). Es diente damals schon der Bekämpfung des politischen Widerstands, der die Rundfunk-Technologie zur Gegenpropaganda einsetzte. Auszug aus diesem Gesetz:
- § 1 Strafandrohung:
- (1) Der Schwarzsender wird mit Zuchthaus bestraft.
- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis.
- § 2 Schwarzsender ist:
- 1. wer ohne vorherige Verleihung der Deutschen Reichspost eine Funksendeanlage errichtet oder betreibt;
- 2. wer eine Verleihung der Deutschen Reichspost zum Errichten oder Betreiben einer Funkanlage hat, die Anlage aber zu Übermittlungen benutzt, die in der Verleihung der Deutschen Reichspost nicht erlaubt sind;
- 3. wer eine Funkempfangsanlage entgegen ihrer Bestimmung unerlaubt zum Aussenden von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen verwendet.
Das Strafmaß ist prinzipiell unabhängig von der verwendeten Sendefrequenz. Es kann aber erhöht werden, wenn durch den Schwarzsender andere Funkdienste, wie z.B. Flugfunk-Frequenzen, Navigations-Sender oder Funktelefonie-Anlagen gestört werden.
Während des Zweiten Weltkrieges wurde das Gesetz weiter verschärft und der Betrieb eines Schwarzsenders mit Landesverrat gleichgesetzt, auf den die Todesstrafe drohte.
Quellen
- Beispiel eines Schwarzsenders, der kein Radioprogramm verbreitet
- über Hobby-Schwarzsender, die Rundfunkprogramme ausstrahlen bei spiegel.de
- www.wissen-digital.de/Schwarzsender
- www.wissen-digital.de/Schwarzsender
- www.addx.org/textarchiv/04-23-64-65.pdf
- Auszug: Schwarzsender Gemini
- Beispielsaufnahme eines Zahlensenders
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