Schwurgericht

Schwurgericht

Ein Schwurgericht ist ein erstinstanzlicher Spruchkörper, dessen Zuständigkeit vor allem auf die Delikte des Mordes, des Totschlags und die mit dem Tode erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikte beschränkt ist (Tötungsdelikte mit Ausnahmen, insbesondere der fahrlässigen Tötung). Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 74 Abs. 2, § 74e GVG.

Die Bezeichnung Schwurgericht führt in Deutschland ausdrücklich eine Große Strafkammer eines Landgerichtes, besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 GVG) mit gesetzlich bestimmter Zuständigkeit gem. § 74 Abs. 2 GVG für dort genannte Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB).

Gegen Urteile des Schwurgerichts (als Spruchkörper des Landgerichts) ist lediglich die Revision (§ 333 StPO) zum Bundesgerichtshof (§ 135 Abs. 1 GVG) zugelassen. Beschwerden (§ 304 StPO) gegen andere Entscheidungen im Verfahren werden vom Oberlandesgericht (§ 120 Abs. 4 GVG) bearbeitet.

Geschichte

Der Begriff Schwurgericht stammt aus der Zeit von 1878 bis 1924, als es sich beim Schwurgericht tatsächlich noch um ein Geschworenengericht handelte (damalige Besetzung: drei Richter und zwölf Geschworene).

Das Schwurgericht entscheidet heute nicht mehr durch Geschworene. Dem Namen kommt insofern nur noch eine historische Bedeutung zu. Sachliche Unterschiede zur sonst zuständigen (unbenannten) Großen Strafkammer sind damit nach Aufhebung der §§ 79 bis 92 GVG nicht mehr verbunden mit Ausnahme der zwingenden Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Anders als die gewöhnliche Große Strafkammer kann das Schwurgericht bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht beschließen, die Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen durchzuführen.

Früher lagen auch Pressesachen im Zuständigkeitsbereich des Schwurgerichts.

Siehe auch


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