Seenotsignal

Seenotsignal

Seenotsignale sind Signale, die anderen Verkehrsteilnehmern eine Seenot anzeigen, die nicht selbst bewältigt werden kann. Es handelt sich also um ein Hilfeersuchen bei höchster Not (Notruf).

Die Notsignale werden durch Seenotsignalmittel abgegeben.

Inhaltsverzeichnis

Seenotsignale

N (November)


C (Charlie)

Das Flaggensignal „N über C“ (die Flagge N wird über C gehisst)

Seenotsignalmittel zeigen anderen durch die Abgabe von Seenotsignalen eine Seenot an. Es gibt Rauchsignale, Flaggensignale, Signalraketen, Lichtsignale, Schallzeichen (z. B. Knall) und andere Notsignale. Manche Seenotsignale geben einen Knall und eine Lichterscheinung ab.

Im Allgemeinen werden folgende Farbcodes verwendet:

  • rot (auch: orange): Seenotfall
  • weiß: Aufmerksamkeitssignal (z.B. um ein anderes Fahrzeug auf dessen Ausweichpflicht hinzuweisen)
  • grün: undefiniert, kann beispielsweise als Aufhebung eines vorherigen (roten) Seenotsignals verstanden werden

Im Zweifel sind jedoch alle wahrgenommenen potentiellen Seenotsignalmittel unabhängig von deren Farbe ernstzunehmen. Ist ein Seenotsignal abgegeben worden, obwohl keine Notwendigkeit dafür bestand, haben Helfer unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz.

Folgende internationalen Seenotsignale werden verwendet:

  • visuell
    • Abfeuern einer Fallschirmleuchtrakete mit rotem Lichtschein
    • Zeigen einer Handfackel mit rotem oder weißem Feuerschein
    • Zeigen orangefarbener Rauchsignale
    • Abfeuern einer Rakete mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen
    • Setzen der Flaggen „N“ über „C“ (Flaggenalphabet) (November über Charlie)
    • langsames synchrones seitliches Heben und Senken der Arme (Müde Fliege)
    • Signal im Mast aus einer viereckigen Flagge und darüber oder darunter ein Ball
    • Abgabe des SOS-Signals durch Lichtsignale: kurz kurz kurz lang lang lang kurz kurz kurz
    • Flammen auf dem Fahrzeug, zum Beispiel brennende Teer- oder Öltonnen
    • Seewasserfärbung
  • akustisch
    • Dauerabgabe des Schallzeichens (Nebelhorn)
    • Abgabe von minütlichen Knall-Signalen
  • Funk
    • GMDSS-Seenotmeldung über UKW, Kanal 70 oder GW (mittels DSC-Controller mit Schiffskennung MMSI, Position, Uhrzeit, Art des Seenotfalles) plus anschließende Seenotmeldung über UKW-Kanal 16 oder GW (2182 kHz)
    • Absetzen der Seenotmeldung Mayday Mayday Mayday über 500 kHz und/oder 2182 kHz oder Kanal 16 (internationaler Notrufkanal); Inhalt: Schiffsname, Rufzeichen, Position, Art des Notfalls, Art der benötigten Hilfe und Angaben, die geeignet sind, die Rettung zu erleichtern; Nach Absetzen der Notmeldung längere Zeit Sprechtaste betätigen, um anderen die Funkpeilung und Zielfahrt zu ermöglichen.
    • Zugelassene Zeichen, die über Funk übertragen werden (z. B. Seefunkbojen EPIRB, Datenfunk).
    • Abgabe des SOS-Signals durch Morsen über Funk: ...–––... (phonetisch: di-di-di-da-da-da-di-di-dit)
    • Notruf über den internationalen Amateurfunkdienst

Es ist auch zulässig, mehrere Notrufe gleichzeitig abzusetzen, beispielsweise zusätzlich per Seefunk das Absetzen der Mayday-Meldung.

Gesetzliche Grundlagen

Bescheinigung im Sportbootführerschein-See (alt)

Die SOLAS regelt die Ausrüstungspflicht für Seenotsignalmittel für die Berufsschifffahrt und für Charter- und Ausbildungsschiffe. Es ist jedoch für jeden Schiffsführer dringend ratsam, derartiges Gerät vorrätig zu halten und mit der Handhabung vertraut zu sein.

In der Seefahrt ist die Anzeige von Notfällen auf See in der Anlage IV der Kollisionsverhütungsregeln und dem internationalen Signalbuch oder dem Handbuch für Suche und Rettung international geregelt.

Die missbräuchliche Verwendung stellt in Deutschland ein Vergehen dar (Missbrauch von Notzeichen gemäß § 145 StGB und/oder Verstoß gemäß Waffengesetz). Der Missbrauch zieht weltweit auch enorme Schadenersatzforderungen nach sich, sofern Außenwirkung entsteht.

Pyrotechnische Seenotsignalmittel

Grundsätzlich darf jeder in einem Seenotfall die vorhandenen Seenotsignalmittel anwenden. Der Erwerb und Besitz von Signalpistolen und pyrotechnischen Seenotsignalmitteln ist jedoch in Deutschland streng reglementiert. Dabei unterliegen Signalmittel, die einmalig aus der Hand abgeschossen werden dem Sprengstoffgesetz und Signalmittel, die aus einem Abschussgerät zur Mehrfachanwendung bestehen, dem Waffengesetz.

Die einmaligen Seenotsignalmittel werden in zwei Gruppen unterteilt:

  • die pyrotechnischen Seenotsignalmittel Unterklasse T1; Beispiele:
    • Handfackeln, rot
    • bestimmte Rauchsignale (z.B. der übliche Rauchtopf auf Charteryachten)
  • die pyrotechnischen Seenotsignalmittel Unterklasse T2; Beispiele:
    • Signalraketen bzw. Fallschirmsignalraketen, rot
    • bestimmte Rauchsignale (meist in der Berufsschifffahrt)

Die Zuordnung der Unterklasse ist auf den Signalmitteln aufgedruckt.

Pyrotechnische Seenotsignalmittel der Unterklasse T1 darf jede Person über 18 Jahren erwerben. Mit dem Fachkundenachweis (FKN) für Seenotsignalmittel erlangen Inhaber eines Sportbootführerscheins die Berechtigung für Erwerb, Umgang mit und Beförderung von pyrotechnischen Seenotsignalmitteln der Unterklasse T2.

Bei den Signalmitteln nach Waffengesetz wird unterschieden nach

  1. Signalgebern und ihrer Munition (PM1)
  2. Signalpistolen und ihrer Munition (PM2)

Es gibt Seenotsignalgeber, die für Personen über 18 Jahren frei sind (z.B. von der Fa. Nico).

Eine wichtige Voraussetzung, um eine Waffenbesitzkarte für eine Signalpistole 4 (26,5 mm) und deren Munition bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) beantragen zu können, ist der Sachkundenachweis für Seenotsignalmittel nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht. Zurzeit wird der Sachkundenachweis nicht ausgestellt. Die Prüfungen zum Erwerb des Sachkundenachweises werden fortgeführt, sobald die geplanten Änderungen des § 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in Kraft getreten sind. [1] Die Änderungen sollten eigentlich am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Jedoch wurde das Gesetz bis dato nicht geändert. [2]

Einzelnachweise

  1. http://www.dsv.org/index.php?id=410 DSV: Informationen zum Fachkundenachweis
  2. http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-AWaffV Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

Weblinks

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