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Das Copyleft-Logo. Es ist ein an der Vertikalen gespiegeltes Copyright-Zeichen (©), eines also, das nach links statt nach rechts geöffnet ist.

Copyleft ist ein im Bereich des Urheberrechts verwendeter Begriff und ein Wortspiel mit dem englischen Begriff Copyright. Das Copyleft erzwingt die Freiheit von Weiterbearbeitungen und Fortentwicklungen eines freien Ur-Werkes, um dadurch dessen unfreie Vereinnahmung zu verhindern.

Es kommt zur Anwendung in bestimmten Lizenzen, meistens solchen für freie Software und freie Inhalte, welche Weiterverbreitung und Modifikationen erlauben. Die bekannteste Copyleft-Lizenz ist die GNU General Public License (GPL).

Das Wortspiel konstruiert einen Gegensatz zum englischen Begriff Copyright (wörtlich: „Kopierrecht“) durch vertauschen von „rechts“ (engl. right) und „links“ (engl. left) sowie durch die implizite Doppelbedeutung von left im Sinne von „überlassen“. Durch das Copyleft wird also das Recht zum Kopieren grundsätzlich überlassen, während es durch das Copyright grundsätzlich verboten wird.

Die speziellen Bedingungen einer Copyleft-Lizenz verwenden das Urheberrecht, um eine unbeschränkte Verbreitung von Kopien und veränderten Versionen eines Werkes für immer sicherzustellen. Die Bedingung hierbei ist, dass man den Personen, an die man Kopien oder veränderte Versionen weitergibt, dieselben Freiheiten gewähren muss, die man selbst dabei hatte. Während das Copyright nur die Exklusivrechte der Urheber schützt, indem es alle Anderen unter Strafandrohung davon ausschließt, beschützt das Copyleft die Freiheit aller Anderen, urheberrechtlich geschützte Werke praktisch so zu benutzen, als gäbe es kein Urheberrecht. Darüber hinaus schützt das Copyleft auch den freien Zugang zu notwendigen Informationen (z. B. dem Quelltext), indem es deren Veröffentlichung erzwingt.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Bearbeitet ein Urheber erlaubterweise das Werk eines anderen, so erhält er nach geltender Rechtsprechung ein Mitspracherecht darüber, wie die Bearbeitung verwendet werden darf. War das ursprüngliche Werk noch für jeden frei kopierbar, verteilbar, veränderbar usw., so übertragen sich diese Freiheiten nicht automatisch auf die Bearbeitung. Dies versuchen Copyleft-Lizenzen zu ändern. Da auch der ursprüngliche Autor ein Mitspracherecht an der Bearbeitung hat, erlaubt er nur dann die Weitergabe der Bearbeitungen, wenn sie zu den gleichen umfangreichen Rechten an jedermann lizenziert werden. Das Copyleft soll somit auch verhindern, dass freie Werke zum Ausgangsmaterial künstlich knapper proprietärer Inhalte werden.

Das Copyleft-Verfahren wurde zunächst von der Free Software Foundation für die GNU-Lizenzen (GPL, LGPL und GFDL) verwendet. Inzwischen wird das Verfahren jedoch auch von anderen Organisationen verwendet. Dies betrifft beispielsweise diverse Musiklizenzen wie die OAL der Electronic Frontier Foundation, sowie Versuche, eine für alle Werkstypen anwendbare Copyleft-Lizenz zu schaffen, zum Beispiel die DSL oder die „ShareAlike“-Lizenzen des Projekts Creative Commons (CC-BY-SA und CC-BY-SA-NC, wovon letztere wegen der Einschränkung auf nichtkommerzielle Benutzung nicht alle der unter Freier Software subsumierten Freiheiten gewährt).

Stärke eines Copyleftes

Je nach dem Grad, mit dem Werke, die ein anderes Werk enthalten, als abgeleitete Werke von der Lizenz betroffen sind, wird zwischen starkem und schwachem Copyleft unterschieden – wobei der Übergang fließend ist. So kann bei einem starken Copyleft von einem Musikstück, das für einen Film verwendet wird, verlangt werden, dass auch der Film selbst unter diese Lizenz gestellt wird, während ein schwaches Copyleft dies nicht verlangen würde, sondern nur bei Änderungen an dem Stück selbst, etwa dem Songtext.

Historisch entstand dieser Begriff zuerst bei der GPL und LGPL, welche hauptsächlich für Software verwendet werden. Insbesondere dürfen Programmbibliotheken, die unter einer Lizenz mit starkem Copyleft (GPL) freigegeben wurden, nur in Programme gelinkt werden, die u. a. auch unter der GPL stehen. Die Frage, wie weitreichend ein Copyleft wirkt, ob und wie weit es auch Funktionsaufrufe in dynamische Bibliotheken oder zur Laufzeit hinzugeladene Module betrifft, ist zum Teil Interpretation des Lizenztextes und damit teilweise kontrovers diskutiert.[1] Insbesondere unter proprietären Lizenzen stehende Gerätetreiber, die als Modul in den unter der GPL stehenden Linux-Kernel hinzugeladen werden, führen des Öfteren zu Meinungsverschiedenheiten der jeweiligen Hersteller mit den Kernel-Entwicklern.[2]

Die Mozilla Public License wird als sehr schwaches Copyleft, die LGPL als schwaches und die GPL als starkes Copyleft angesehen (zum Beispiel von der FSF).

Kritik

Open Group und Entwickler verschiedener BSD-Linien sehen durch den Zwang, modifizierte Versionen ebenfalls unter die gleiche Lizenz zu stellen, die Freiheit unangemessen eingeschränkt und raten stattdessen zu Copyleft-freien Lizenzen (wie z. B. BSD-Lizenz oder MIT-Lizenz).[3]

Durch Copyleft-Lizenzen können schnell Inkompatibilitäten, auch zu freien nicht-Copyleft-Lizenzen, auftreten. So war beispielsweise die ursprüngliche Vierklausel-BSD-Lizenz, welche später entsprechend zur Dreiklausigen modifiziert wurde, mit der GPL inkompatibel. Andere freie Lizenzen für Programme werden fast ausschließlich mit der GPL duallizenziert, d. h. der Lizenznehmer hat die Wahl zwischen den beiden Lizenzen. Beispiele hierfür sind die Artistic License (nicht-Copyleft) u. a. bei Perl und die Mozilla Public License (schwaches Copyleft) u. a. bei Mozilla.[4] Alternativ können die Lizenzen selbst erlauben, dass das Werk unter eine andere Lizenz gestellt werden darf (z. B. GPL bei der LGPL Version 2.1[5]) oder sich selbst als Ausnahmen einer bestehenden Lizenz definieren (z. B. LGPL Version 3 Draft 1 als Ausnahme der GPL 3[6]).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.oreilly.de/catalog/gplger/chapter/ch02.pdf
  2. heise online - Streit um stabiles Treiber-API für Linux
  3. Richard Stallman: Copyleft: Pragmatic Idealism (englisch).
  4. Golem.de: Mozilla mit Doppellizenz. Vgl. FSF: Licenses.
  5. FSF: GNU Lesser General Public Licence, §3 (en).
  6. FSF: GNU Lesser General Public License, 1st discussion draft (en).

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