- Bagatellsteuer
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Als Bagatellsteuer können Steuern bezeichnet werden, deren Aufkommen (Ertrag) sehr gering im Vergleich zum betriebenen Erhebungsaufwand und im Vergleich zu anderen Steuern ist.
Bagatellsteuern haben mithin keine große fiskalische Bedeutung, sondern dienen oft als politisches Steuerungsinstrument oder sind durch Veränderungen der wirtschaftlichen oder politischen Situation obsolet geworden. Die meisten Bagatellsteuern wurden aus Gründen der Kostenreduktion in der Steuer- bzw. Zollverwaltung inzwischen abgeschafft.
Beispiele für Bagatellsteuern:
- Feuerschutzsteuer (293 Mio./Landessteuer)
- Gaststättenerlaubnissteuer Getränkesteuer (2 Mio./Kommunen – Kneipengänger, Café- und Restaurantbesucher zahlen 10 % des Getränkepreises) – Wird in Bayern nicht erhoben.
- Hundesteuer (209 Mio./Gemeindesteuer)
- Jagdsteuer (24 Mio./Gemeindesteuer) – Wird in acht Bundesländern (z. B. Bayern, Berlin, Hamburg, Bremen, Thüringen) nicht erhoben.
- Spielbankabgabe (Gewinn wird mit 80 % versteuert)
- Vergnügungsteuer (252 Mio./Landessteuer – 15–20 Prozent des Eintrittspreises sind Steuern) – Wird in Bayern nicht erhoben.
- Zweitwohnungsteuer (829 Mio./Kommunen)
- Schaumweinsteuer (500 Mio.)
- Schankerlaubnissteuer (0,6 Mio. Euro)
- Spielautomatensteuer
- Spielvergnügungsteuer
Abgeschaffte Bagatellsteuern:
- Getränkesteuer (bis 2010)
- Leuchtmittelsteuer (bis 1993)
- Salzsteuer (bis 1993)
- Spielkartensteuer (bis 1980)
- Teesteuer (Dtl.: 1950–93)
- Zuckersteuer (bis 1992)
- Zündwarensteuer (bis 1981)
Siehe auch
Gemeindesteuer, Steueraufkommen, Verbrauchsteuer, Akzise, Liste nicht mehr erhobener Steuerarten
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